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Kontrollen
wie noch nie:
Wie der Fiskus die Schlinge immer enger zieht
Unter dem Vorwand der Steuergerechtigkeit ersinnt der Fiskus immer neue Kontrollmöglichkeiten. Am 1.4.2005 fiel der Rest des Bankgeheimnisses. Es kommt aber noch schlimmer, denn der Staat zieht mit weiteren Kontrollmaßnahmen die Schlinge um die Bürger immer enger. Was George Orwell bereits vor 55 Jahre vorausgesehen hat, scheint nun einzutreten: Der "gläserne Steuerbürger" wird Wirklichkeit, denn "Big fiscus is watching you!"
2. Jahresbescheinigungen der Banken
3. Auskunftsersuchen an EU-Mitgliedstaaten
4. Kontrollmitteilungen und EU-Zinssteuer auf Auslandsanlagen
5. Bargeld-Anmeldepflicht bei Reisen aus der EU und in die EU
6. Verschärfte Überwachungs- und Meldepflichten bei Transaktionen
7. Vollständige Kontrolle bei Geldüberweisungen
8. Melde- und Kontrollverfahren für Rentenzahlungen
9. Zollkontrollen auf dem Privatgrundstück
10. Steuer-Identifikationsnummer für alle Bürger
Bereits im Jahre 1949 hatte der englische Schriftsteller George Orwell in seinem Roman "1984" den
totalitären Überwachungsstaat mit seiner Bedrohung für die Privatsphäre eindrucksvoll beschrieben.
Was nun mit 20 Jahren Verspätung auf Sie zukommt, ist wenig amüsant.
Nach dem Motto "Zuckerbrot und Peitsche" will die Bundesregierung die Bürger zur vollkommenen Steuerehrlichkeit erziehen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" vom 23.12.2003 baut sie den Bürgern zuerst eine Brücke zurück in die Legalität: Wer in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2005 seine bisher nicht versteuerten Einnahmen in einer strafbefreienden Erklärung angibt und darauf eine verhältnismäßig geringe Ablass-Steuer zahlt, erlangt Absolution und ein reines Gewissen. Damit die so amnestierten Steuerbürger - wie auch alle anderen Bürger - in der Zukunft schön brav steuerehrlich bleiben, bekommt der Fiskus ab 1.4.2005 einen wirksamen Knüppel zur Hand - die Möglichkeit des automatisierten Kontenabrufs.
Seit dem 1. April 2005 (kein Aprilscherz!) können und dürfen die Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Wege auf einen zentralen Datenpool der Banken zugreifen und so feststellen, bei welchen Banken in Deutschland ein Bürger Konten und Depots unterhält. Weder die Banken noch die Kunden merken etwas davon (§ 93 Abs. 7 AO).
Bei diesem Kontenabruf erfahren die Finanzämter folgende Kontenstammdaten:
- Konten- und Depotnummern,
- Datum, an dem die Konten und Depots errichtet und aufgelöst wurden,
- Name und Geburtstag des Konteninhabers und des Verfügungsberechtigten,
- Name und Anschrift einer Person, die wirtschaftlich berechtigt ist.
In einem zweiten Schritt kann das Finanzamt dann gezielt bei den betreffenden Instituten nachfragen und so Kontenstände und Kontenbewegungen in Erfahrung bringen. Die Banken sind zur Auskunft verpflichtet. Das ist unverändert das bisherige Auskunftsersuchen an Dritte (§ 93 Abs. 1 AO).
STEUERRAT: Sie sollten Folgendes wissen: Auch wenn die Finanzämter erst ab dem 1.4.2005 einen Kontenabruf starten können, so erlangen sie doch Kenntnis über zurückliegende Zeiten. Immerhin gibt es den zentralen Datenpool bereits seit April 2003. Außerdem muss bei jeder Änderung eines Kontos ein neuer Datensatz angelegt werden. Zudem bleiben die Daten der Konten noch drei Jahre nach deren Auflösung in der Datei gespeichert. Ein prima Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen.
Nicht nur das Finanzamt, sondern auch andere Behörden und Gerichte können bei Beantragung von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, Kindergeld, BAföG, Erziehungsgeld, Wohngeld usw., das Kontenabrufverfahren nutzen. Allerdings müssen diese Behörden ihr Begehren an das Finanzamt richten, das dann wiederum über das Bundesamt für Finanzen den zentralen Datenpool der Banken anzapft (§ 93 Abs. 8 AO).
Voraussetzung für eine Abfrage ist, dass das zugrunde liegende Leistungsgesetz "an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft". Diese Maßgabe im Gesetz ist keineswegs eindeutig. Daher wird im Anwendungserlass bestimmt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn
- dasselbe Wort verwendet wird, z. B. "Einkommen" oder "Einkünfte",
- der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und
- ausdrücklich auf Regelungen des Einkommensteuergesetzes Bezug genommen wird (zu § 93 Nr. 3.1 AEAO).
Bei welchen Sozialleistungen die zuständigen Behörden das Kontenabrufverfahren einsetzen dürfen, ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung abschließend geregelt. Ausdrücklich heißt es weiter: "In anderen Fällen ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 nicht zulässig" (zu § 93 Nr. 3.2 AEAO).
Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Steuerportal www.Steuerrat24.de in der Rubrik 'Kapitalerträge' im Beitrag "Neu ab 1.4.2005: Was Sie zum neuen Kontenabrufverfahren wissen sollten".
Ein alter Traum von Rot-Grün ist die Einführung von Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen, die die Banken an die Finanzbehörden zu liefern haben. Nachdem dieses Vorhaben im Steuervergünstigungsabbaugesetz Anfang 2003 am Veto des Bundesrates gescheitert war, konnte die Bundesregierung ihr Ziel mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 28.11.2003 auf kaltem Wege doch noch erreichen - und zwar mit den Jahresbescheinigungen ab 2004. Vom Ergebnis macht es keinen allzu großen Unterschied, dass diese nicht an die Finanzbehörden, sondern an die Kunden übersandt werden.
Erstmals für das Jahr 2004 sind Banken und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, allen Kunden Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge, Spekulationsgeschäfte und Termingeschäfte auszustellen, in denen alle steuerlich relevanten Daten aus allen Konten und Depots aufgeführt werden, die der Kunde bei dem Bankinstitut unterhält (§ 24c EStG).
Verschämt begründet die Bundesregierung diese neue Bürokratieregelung damit, dass die Bescheinigung dem Steuerpflichtigen das Ausfüllen seiner Steuererklärung erleichtere und damit der Steuervereinfachung diene. Doch gleichzeitig lässt die Bundesregierung die "Katze aus dem Sack", denn - so die Gesetzesbegründung - die Bescheinigung soll der "besseren Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren" dienen. Es wird also nicht mehr möglich sein, einzelne Erträge nach eigenem Gutdünken in der Steuererklärung anzugeben oder einfach zu "vergessen".
STEUERRAT: Der Finanzbeamte wird die Jahresbescheinigung der Bank gewiss mit den Angaben zu Kapitalerträgen und Spekulationsgewinnen in Ihren bisherigen Steuererklärungen vergleichen. Wenn nun plötzlich hohe Zinserträge auftauchen, wird sich jeder Finanzbeamte dafür interessieren, woher diese stammen und ob die betreffende Anlage nicht auch in den Vorjahren schon Erträge abgeworfen hat. Deshalb wäre es gut und wichtig, hierfür plausible Erklärungen bereit zu haben und auch schon in der Steuererklärung 2003 die Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
Wollen Sie einbehaltene Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer anrechnen lassen, müssen Sie zusätzlich zur Jahresbescheinigung weiterhin die entsprechenden Steuerbescheinigungen über Zinsgutschriften Ihrer Steuererklärung beilegen. Doppelt hält eben besser.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 werden die Finanzbehörden ermächtigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen direkt bei den Banken zu überprüfen, ob die Jahresbescheinigungen zutreffend ausgestellt wurden und die darin bescheinigten Daten korrekt sind (§ 50b EStG 2007). Das neue Prüfrecht soll aber nur die Systemprüfung bei den Banken umfassen, es soll keine individuelle Überprüfung der jeweiligen Jahresbescheinigung bei der Bank erfolgen. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2005, also für alle Jahresbescheinigungen, die seitdem ausgestellt wurden (§ 52 Abs. 58c EStG 2007).
Ab dem 1.1.2009 werden wegen der neuen Abgeltungsteuer die Jahresbescheinigungen abgeschafft (§ 24c EStG wird gestrichen). Wollen oder müssen Sie Kapitalerträge über die Steuererklärung versteuern, erhalten Sie "auf Verlangen" von den Banken Steuerbescheinigungen über den Abzug von Kapitalertragsteuer. Die neuen Bescheinigungen müssen alle erforderlichen Daten für die Steuerveranlagung enthalten (§ 45a Abs. 2 EStG).
Ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema bietet Ihnen der Beitrag "Die neue Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Spekulationsgeschäfte ab 2004" in der Rubrik 'Kapitalerträge' bei Steuerrat24.de.
Seit dem 1.4.2005 können Finanzämter mittels Kontenabrufverfahren erfahren, bei welchen Banken in Deutschland die Bürger Konten und Depots unterhalten und dann bei diesen Banken gezielt nach Kontenständen und Kontenbewegungen nachforschen. Bei aller Aufgeregtheit um diese Kontrollmöglichkeit blieb in der Öffentlichkeit völlig unbemerkt, dass eine entsprechende Regelung jetzt sogar europaweit gilt:
Seit dem 2.2.2006 können deutsche Finanzämter auch Konten in Österreich und anderen EU-Staaten aufspüren und Kontenbewegungen feststellen.
Grundlage für die europaweite Kontenabfrage ist das "Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" vom 16.10.2001 (ABl. EG C 326/1). Dieses Protokoll hat die Bundesrepublik mit einem entsprechenden Vertragsgesetz bereits am 22.7.2005 in deutsches Recht umgesetzt (BGBl. 2005 II S. 661). Und dieses Gesetz trat in Deutschland am 2.2.2006 in Kraft.
Während das eigentliche "Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen" vor allem neue Rechtsgrundlagen für moderne Ermittlungsmethoden schafft, trägt das Zusatzprotokoll den Bedürfnissen grenzüberschreitender strafrechtlicher Ermittlungen im Banken- und Finanzsektor Rechnung. Damit soll eine einheitliche Regelung der Rechtshilfe zwischen allen EU-Mitgliedstaaten im Steuerbereich geschaffen werden. Alle Mitgliedstaaten haben vertraglich vereinbart, sich gegenseitig Auskünfte über Bankkonten zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen. Dies gilt auch für Steuerstrafverfahren, etwa wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.
Die Einzelheiten zu diesem Thema erfahren Sie im Beitrag "Bankkonten auch in Österreich und anderen EU-Ländern nicht mehr sicher" in der Rubrik 'Kapitalerträge' bei Steuerrat24.de.
Seit dem 1.7.2005 sollen Zinserträge aus Auslandsanlagen steuerlich besser erfasst werden. Die meisten EU-Staaten schaffen ihr Bankgeheimnis für Konten von Anlegern aus anderen EU-Mitgliedsländern ab und führen den automatischen Informationsaustausch über deren Zinserträge ein. Konkret heißt das, dass diese Staaten Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden der Heimatländer versenden.
Kontrollmitteilungen versenden folgende 24 EU-Staaten ein:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien sowie die neuen EU-Staaten Polen, Estland, Lettland, Litauen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta und Zypern (griechischer Teil), ferner ab 1.1.2007 Bulgarien und Rumänien.
Auch Deutschland wird Kontrollmitteilungen einführen - allerdings nur über Zinserträge, die Anleger mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat von Banken in Deutschland beziehen (§ 45e EStG). Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland werden weiterhin keine Kontrollmitteilungen angefertigt. Künftig müssen also deutsche Banken die Zinserträge von Steuerausländern bis zum 31.5. des folgenden Jahres an das Bundesamt für Finanzen melden. Das Bundesamt für Finanzen wiederum wird die Mitteilungen innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates schicken. Beim Bundesamt für Finanzen laufen auch die Kontrollmitteilungen von den 24 EU-Staaten ein, das die Daten sammelt und an die jeweiligen Finanzämter weiterleitet.
ACHTUNG: Für deutsche Anleger darf's noch ein bisschen Kontrolle mehr sein: Die aus dem Ausland erhaltenen Daten wird das deutsche Bundesamt für Finanzen nicht nur an die Finanzämter der Anleger weiterleiten, sondern sie auch den Sozialleistungsträgern zur Verfügung stellen, z. B. den Krankenkassen, Familienkassen, Arbeitsagenturen, Wohngeldstellen, BAföG-Ämtern usw. (§ 45e Satz 2 EStG).
Gegen die Aufhebung des Bankgeheimnisses haben sich drei EU-Staaten vehement zur Wehr gesetzt. Diesen Staaten ist es für eine Übergangszeit bis mindestens 2011 erlaubt, auf Kontrollmitteilungen zu verzichten und stattdessen eine neue EU-Zinssteuer auf Zinserträge von Anlegern aus anderen EU-Mitgliedsländern einzubehalten.
Eine
Zinssteuer erheben Luxemburg, Österreich und Belgien. Die Zinssteuer beträgt
- ab dem 1.7.2005: 15 %,
- ab dem 1.7.2008: 20 %,
- ab dem 1.7.2011: 35 %.
Weil Kontrollmitteilungen und Zinssteuer das Kapital in Länder lenken würden, die auf solche Instrumente verzichten, wurden die sog. "Steueroasen" am Rande der EU bedrängt, dem Beispiel der EU-Staaten zu folgen. Sie haben sich letztendlich dem Druck gebeugt, akzeptieren die "sanftere Methode" und können deshalb weiterhin ihr Bankgeheimnis aufrechterhalten.
Eine Zinssteuer führen auch die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino ein - und zwar nach gleicher Staffelung wie die genannten drei EU-Staaten.
Für die abhängigen oder assoziierten Gebiete der Europäischen Union wurde eine Sonderregelung vereinbart: Diese Gebiete dürfen wählen, ob sie Kontrollmitteilungen oder die Zinssteuer einführen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag "Neu ab 1.7.2005: Kontrollmitteilungen und Quellensteuer auf Auslandseinlagen" in der Rubrik 'Kapitalerträge' bei Steuerrat24.de.
Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass Sie schon seit 1998 bei Reisen ins Ausland und zurück mit Fragen von Zoll und Bundespolizei rechnen müssen, ob Sie Bargeld, Schecks, Sparbücher, Wertpapiere u. Ä. mit sich führen:
Wenn Sie Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 15 000 EUR mitführen, sind Sie verpflichtet, dies auf Nachfrage anzugeben. Sie müssen darlegen, woher das Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und - wenn es nicht Ihr eigenes Geld ist - für wen Sie es transportieren. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Besitz solcher Vermögenswerte von sich aus zu offenbaren!
Die bisherigen Regeln zu den Bargeld-Kontrollen gelten auch weiterhin bei Reisen innerhalb der Europäischen Union. Und doch gibt es eine deutliche Verschärfung bei der Bargeld-Kontrolle an den Binnengrenzen der EU:
Ab dem 15.6.2007 wird die mündliche Anzeigeschwelle von bisher 15 000 EUR auf 10 000 EUR herabgesetzt ("Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze"). Wenn Sie also künftig Zahlungsmittel bereits von mehr als 10 000 EUR mitführen, müssen Sie dies - wie bisher - auf Nachfrage des Zollbeamten angeben. Nach wie vor besteht aber keine Pflicht, den Besitz von Barmittel von sich aus zu offenbaren (§ 12a Abs. 2 ZollVG-neu).
Eine krasse Neuregelung gibt es ab dem 15.6.2007 bei Reisen aus der EU und in die EU, also an den Außengrenzen der Europäischen Union:
Seit dem 15.6.2007 muss bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU mitgeführtes Bargeld ab 10 000 EUR ohne Aufforderung schriftlich angemeldet werden - nicht erst auf Nachfrage des Zollbeamten (Art. 3 EU-Verordnung 1889/2005 vom 26.10.2005).
HINWEIS: Rechtsgrundlage für die Bargeld-Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen ist die neue EU-Verordnung 1889/2005 vom 26.10.2005. Sie trat am 15.12.2005 in Kraft und wird in der Praxis 18 Monate später wirksam, also am 15.6.2007.
Bei Reisen in ein Nicht-EU-Land, z. B. in die Schweiz, Türkei, USA, muss die Anmeldung der Barmittel schriftlich auf amtlichem Formular erfolgen. Dabei werden detaillierte Angaben verlangt zum Anmeldenden (Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses), zum Eigentümer der Barmittel, zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel, zu Höhe und Art der Barmittel, zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel, zum Reiseweg und zum Verkehrsmittel.
Das Geldanmeldeformular ist in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Ein Exemplar sollten Sie unbedingt für die Dauer der Reise aufbewahren und mit sich führen. Sie erhalten das Formular an den Grenzübergängen, wo Sie es dann in aller Hektik ausfüllen und die nötige Zeit dazu einplanen müssen. Besser wäre es, sich schon zu Hause in aller Ruhe mit den kniffligen Fragen zu beschäftigen und diese sorgsam zu beantworten, denn die Daten werden auf lange Zeit gespeichert.
Ausführliche Informationen bietet der Beitrag "Verschärfte Bargeld-Kontrollen bei Reisen ins Ausland" in der Rubrik 'Kapitalerträge'.
Der Umgang mit großen Bargeldbeträgen wird für Händler und Verbraucher schwieriger. Künftig müssen alle Firmen bei Barzahlungen über 15 000 EUR die Identität des Kunden erfassen und im Verdachtsfall den zuständigen Behörden melden. Grundlage ist die 3. EU-Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005 ("Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"). Diese trat am 15.12.2005 in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre innerstaatlichen Vorschriften bis 15.12.2007 entsprechend anzupassen. Dies ist in Deutschland allerdings erst mit dem "Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)" vom 13.8.2008 erfolgt. Die neuen Regelungen werden im Wesentlichen aufgenommen in das Geldwäschegesetz, das wegen der Vielzahl der Änderungen komplett neu gefasst und ganz erheblich ausgeweitet wurde.
Mit dem neuen Geldwäschegesetz wird die Überwachung in Deutschland immer dichter und die Kontrolle immer strenger - alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Erweitert werden künftig die zu überwachenden Geschäftsfälle, die überwachenden Berufsgruppen und die Überwachungspflichten.
- Überwachungsfälle: Vom Geldwäschegesetz werden künftig nicht mehr nur Finanztransaktionen erfasst, sondern Transaktionen jeglicher Art. Dies gilt für sämtliche Aktivitäten mit Vermögensverschiebungen. Betroffen sind nicht nur die Annahme und Abgabe von Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel, sondern auch Vertragsabschlüsse und sonstige Bankgeschäfte wie etwa Überweisungen oder die Rückführung eines Kredits sowie sachenrechtliche Eigentumswechsel.
- Überwachungspflichtige: Bei solchen Transaktionen müssen bestimmte Überwachungspflichtige die Vorschriften des Geldwäschegesetzes beachten. Das sind Banken, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Leasinggesellschaften, Versicherungsunternehmen (die Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten), Investmentgesellschaften, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Treuhänder, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Spielbanken und - das ist neu - auch gewerbliche Händler und Versicherungsvermittler.
- Überwachungspflichten: Die Überwachungspflichtigen haben bestimmte Überwachungspflichten, die künftig verschärft sind: Zunächst müssen sie den Geschäftspartner identifizieren. Identifizieren bedeutet nun nicht mehr, nur Angaben zu Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu notieren, sondern diese Angaben auch anhand von Dokumenten, insbesondere Ausweis mit Lichtbild, zu überprüfen. Ferner müssen die Überwachungspflichtigen Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen. Außerdem müssen sie abklären, ob der Vertragspartner in eigenem Namen oder für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und ggf. auch diesen identifizieren. Und schließlich müssen sie die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und im Verlauf dieser Geschäftsbeziehung die jeweiligen Daten, Dokumente und Informationen beständig aktualisieren.
Alle Unternehmen, die gewerblich mit Waren handeln, müssen die Identität des Kunden erfassen, überprüfen und im Verdachtsfall den zuständigen Behörden melden, wenn sie Barzahlungen von mehr als 15 000 EUR annehmen. Als Bargeld gelten auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden besteht nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 GwG).
In Zukunft müssen sich Verbraucher bei Barkäufen im Wert von mehr als 15 000 EUR - auch in der Summe mehrerer kleinerer Beträge - auf zusätzlichen bürokratischen Aufwand gefasst machen. So muss der Verkäufer, beispielsweise ein Gebrauchtwagenhändler, Juwelier, Immobilienverkäufer oder Antiquitätenhändler, den Personalausweis des Kunden kopieren und die Kopie mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.
Neu ist, dass die Überwachungspflichten künftig auch für die rund 3 000 freien Versicherungsvertreter gelten, die Lebensversicherungen und Kapitalanlegen vermitteln, sofern sie für ein Versicherungsunternehmen Prämien ab 15 000 EUR in bar pro Jahr entgegennehmen. Dies gilt ebenfalls für Versicherungsmakler, die schon bisher - allerdings unabhängig von einem Schwellenwert - Bareinnahmen melden mussten.
Künftig sind auch Unternehmen - wie bisher schon Banken - verpflichtet, Personal auf Geldwäschehinweise zu schulen und sich aktiv vor Geldwäsche zu schützen. Die Richtlinie nennt als besonders verdachtsbelastet zum Beispiel Kunden, die beim Geschäftsabschluss nicht physisch anwesend sind sowie die Einzahlung hoher Einmalprämien bei Versicherungsgesellschaften.
ANMERKUNG: Nach bisherigem Verständnis vom demokratischen Rechtsstaat galten Überwachung und Denunziation als suspekt. Das neue - wie auch schon das alte - Geldwäschegesetz hat hier unmerklich einen Wandel vollzogen. Das zeigt auch die Tatsache, dass der Kreis der Überwachungsfälle, der Überwachungspflichtigen und der Überwachungspflichten neuerdings erheblich ausgeweitet wird. Wurden Überwachung und Denunziation in der damaligen DDR noch heftigst verurteilt, so werden diese Methoden nun in der "freien" Welt mit zunehmender Tendenz eingeführt - alles unter dem Deckmantel der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie im Beitrag "Bekämpfung der Geldwäsche: Verschärfte Überwachungs- und Meldepflichten bei Transaktionen" in der Rubrik 'Kapitalerträge'.
Der Geldverkehr innerhalb und außerhalb der EU soll lückenlos kontrolliert werden. Dies sieht die EU-Verordnung 1781/2006 vom 15.11.2006 ("über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers") vor. Diese Verordnung soll es ermöglichen, Terroristen und andere Straftäter von ihren Finanzierungsquellen abzuschneiden. Betroffen sind aber auch alle unbescholtenen Bürger, die wieder einmal weiteren Kontrollmaßnahmen unterliegen. Ein weiterer Sargnagel des Bankgeheimnisses. Die Verordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft und gilt unmittelbar für jeden EU-Mitgliedstaat.
Seit dem 1.1.2007 müssen alle Geldüberweisungen innerhalb der EU und in Staaten außerhalb der EU mit dem Namen, der Anschrift und der Kontonummer des Auftraggebers versehen werden. So ist künftig eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldüberweisungen möglich. Dies erleichtert es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Terroristen und andere Straftäter ausfindig zu machen und zu verfolgen.
Ziel der Verordnung ist es, die Rückverfolgbarkeit von allen Geldüberweisungen zu ermöglichen. Zum einen muss die Bank des Auftraggebers sicherstellen, dass bei einer Geldüberweisung vollständige, genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden. Zum anderen muss jede zwischengeschaltete Bank dafür sorgen, dass alle übermittelten Auftraggeberdaten weitergeleitet oder angemessen gespeichert werden. Und schließlich muss die Bank des Geldempfängers in der Lage sein, bei Erhalt einer Überweisung das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber festzustellen und angemessene Gegenmaßnahmen treffen, damit eingehende Geldüberweisungen nicht anonym bleiben.
In Bezug auf solche Überweisungen muss die Bank besondere Vorsicht walten lassen und je nach Einschätzung des Risikos verdächtige Transaktionen bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden melden. Die Bank muss darüber hinaus Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren speichern und Anfragen der zuständigen Behörden des Sitzlandes rasch und umfassend beantworten.
Ausnahmen von der strengen Identifizierungspflicht gibt es nur für
- Geldüberweisungen bis 1 000 Euro,
- Spenden für karitative Zwecke bis 150 Euro,
- Geldüberweisungen im Rahmen eines Handelsgeschäfts,
- Geldüberweisungen zwischen Banken,
- Geldabhebungen vom eigenen Konto.
Da selbst kleine Geldbeträge zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden können, müssen Banken und Geldüberweisungsstellen unabhängig von der Höhe der Überweisungen Angaben zum Auftraggeber übermitteln. Entsprechend müssen sie eingehende Überweisungen unabhängig von ihrer Höhe genau prüfen. Dies kann in letzter Konsequenz bedeuten, dass Banken und Geldüberweisungsstellen nicht identifizierte Überweisungen nicht entgegennehmen oder die Geschäftsbeziehungen zu Partnern, die systematisch keine Angaben zu den Auftraggebern machen, einschränken oder sogar abbrechen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie bei Steuerrat24.de in der Rubrik "Kapitalerträge".
Um die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte hat sich jeder Rentner selber zu kümmern. Anders als beim Arbeitslohn werden von der Rente während des Jahres keine Steuerabzüge von der Rentenzahlstelle vorgenommen. Vielmehr muss die Steuer auf die Rente am Ende des Jahres bezahlt und dazu eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für das Jahr 2006 wird die Steuer also erst im Jahre 2007 berechnet, und dazu ist die Steuererklärung bis zum 31.5.2007 abzugeben.
Da das Finanzamt sich aber nicht allein auf Ihre Entscheidung, eine Steuererklärung abzugeben, und auf Ihre Angaben in der Steuererklärung verlässt, wird eine neue Meldepflicht für Rentenzahlungen eingeführt (§ 22a EStG).
Künftig müssen alle Rentenzahlstellen sämtliche Rentenzahlungen der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 1. März des Folgejahres auf elektronischem Wege melden. Eine solche Rentenbezugsmitteilung wird gesondert erteilt für jeden Vertrag und für jede Rente. Die ZfA sammelt die Daten, wertet sie aus und leitet sie an die Finanzämter weiter.
HINWEIS: Damit die von den Rentenzahlstellen übersandten Mitteilungen eindeutig zugeordnet werden können, wird eine Identifikationsnummer eingeführt. Deren Vergabe erfolgt im zweiten Halbjahr 2008. Somit müssen im Jahre 2009 die Rentenzahlungen rückwirkend ab 2005 gemeldet werden (siehe Punkt 10).
Verpflichtet zur Meldung sind alle Rentenzahlstellen, nicht nur die Träger der gesetzlichen Rente, sondern auch berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und private Versicherungsunternehmen. Bei der zentralen Stelle werden die Daten zusammengefasst und an das Finanzamt übermittelt. Über diese Meldung muss die Rentenzahlstelle den Leistungsempfänger informieren, z. B. im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung.
STEUERRAT: Mit der Meldung der Renten an das Finanzamt könnten Fragen nach früheren Steuerpflichten auftauchen, wenn das Finanzamt nun feststellt, dass weitere Einkünfte vorliegen. Bei Nachforschungen sollen die Finanzämter nach Vorgabe des Bundesministeriums den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. "Danach ist auch bei Vorliegen einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Ermittlungsaufwand beim Finanzamt, aber auch bei den Steuerpflichtigen durch das voraussichtliche Ergebnis gerechtfertigt wäre" (BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl. 2005 I S. 429, Tz. 162).
Die Einzelheiten zu diesem Thema erfahren Sie im Beitrag "Die neue Rentenbesteuerung: Wie der Fiskus von Ihren Renten erfährt" in der Rubrik 'Alterseinkünfte und Altersbeiträge' bei Steuerrat24.de.
Die Bundesregierung will die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erheblich intensivieren. Zuständig hierfür ist seit dem 1.1.2004 die Zollverwaltung, wo im Bereich "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" ab dem Jahr 2005 über 7 000 Beschäftigte Jagd auf Schwarzarbeiter machen. Begleitend dazu wurden die Kontroll- und Strafregeln verschärft und in einem neuen Gesetz zusammengefasst, dem "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz", das am 1.8.2004 in Kraft trat. Die neuen Regeln betreffen nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen.
Nach Ansicht der Bundesregierung sind Schwarzarbeit und "Ohne-Rechnung-Geschäfte" besonders verbreitet im Bereich der Bauwirtschaft und im Zusammenhang mit einem Gebäude. Vor allem kommt dies dort vor, wo die Kosten nicht steuerlich absetzbar sind, so beim privaten Eigenheim, bei der selbst genutzten Wohnung, bei einem Gartengrundstück, aber auch bei einem Mietshaus. Deshalb wird die Zollverwaltung künftig Baustellen ganz besonders im Visier haben.
Für Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Gebäude werden folgende Regelungen neu eingeführt:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, auch privaten Auftraggebern innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
- Diese Rechnung muss einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers enthalten.
- Die Rechnung muss der Auftraggeber - auch der private Auftraggeber! - zwei Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bei Verlust der Rechnung genügt aber auch ein Zahlungsbeleg (Kontoauszug) oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Die Zweijahresfrist gilt ebenfalls für Unternehmer, die Leistungen für ihren Privatbereich beziehen. Für Leistungen im Unternehmensbereich müssen die Rechnungen wie bisher 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Rechnung müssen Sie aufbewahren, damit Sie diese bei einer Kontrolle durch den Zoll vorlegen und damit beweisen können, dass die Arbeiten nicht "schwarz" durchgeführt wurden. Denn auch bei privaten Auftraggebern (privaten Bauherren) darf der Zoll Kontrollen auf dem Privatgrundstück durchführen, dabei die Personalien der dort tätigen Personen feststellen und Einsicht in die Rechnungen über ausgeführte Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Gebäude und Grundstück nehmen. Zu diesem Zweck dürfen die Zollbediensteten zwar Ihr Grundstück während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten, Ihre Wohnung darf aber gegen Ihren Willen nicht betreten werden (§§ 3 und 4 Abs. 3 SchwarzArbG).
Die Kontrollen müssen Sie dulden und sogar dabei mitwirken, also den Zollbeamten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und die Rechnungen vorlegen (§ 5 Abs. 2 SchwarzArbG). Verweigern Sie die Mitwirkung, kann ein Bußgeld bis zu 1 000 EUR festgesetzt werden (§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG).
HINWEIS: Falls Sie als privater Auftraggeber die Rechnung nicht mindestens zwei Jahre aufbewahren und bei einer Kontrolle nicht vorlegen können, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen (§ 26a Abs. 2 UStG).
STEUERRAT: Sie sollten wissen, dass der Zoll die Kontrollen und Prüfungen auch noch nach Beendigung der Arbeiten auf Ihrem Grundstück vornehmen darf (§ 4 Abs. 3 SchwarzArbG). Dann müssen Sie für alle Arbeiten bis zu zwei Jahren - gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde - Rechnungen oder zumindest Zahlungsbelege vorlegen können. Damit wird das Entdeckungsrisiko von Schwarzarbeit ganz erheblich erhöht!
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie bei Steuerrat24.de in der Rubrik 'Eigenheim'.
Nach geltendem Recht wird eine Steuernummer nicht dauerhaft vergeben. Sie ist unterschiedlich in den Bundesländern, ändert sich bei einem Wohnungswechsel und Zuordnung zu einem anderen Finanzamt und sogar innerhalb desselben Finanzamts bei Wechsel der Einkunftsart. Außerdem kann ein Steuerzahler zwei verschiedene Steuernummern haben. Offenbar genügt die Steuernummer den Finanzbehörden nicht mehr, um einen Steuerbürger eindeutig und ein Leben lang identifizieren zu können.
Ab dem 1.8. 2008 erhält jeder Bürger in Deutschland vom Baby bis zum Greis ein eindeutiges Identifikationsmerkmal - die neue Steuer-Identifikationsnummer. Diese Nummer - bestehend aus 11 Ziffern - ist künftig bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben (§ 139b AO). Wer wirtschaftlich tätig ist, bekommt zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Im Zeitraum 1.8. bis 31.12.2008 teilt das Bundeszentralamt
für Steuern Ihnen Ihre individuelle Steuer-Identifikationsnummer mit und gibt
bekannt, welche Angaben unter dieser Steuer-ID gespeichert sind. Der
Erstversand der Mitteilungsschreiben wird bis zum Ende des Jahres 2008
abgeschlossen sein. Anschließend werden nur noch die durch Geburten oder Zuzüge
aus dem Ausland neu in den Datenbestand hinzukommende Bürgerinnen und Bürger
ein Mitteilungsschreiben erhalten. Auch der zuständigen Meldebehörde wird die
jeweils zugeordnete Identifikationsnummer mitgeteilt. Über Wohnsitzwechsel oder
andere Veränderungen der Daten wird das Bundeszentralamt von den Meldebehörden
in einem standardisierten Verfahren unterrichtet. Für Besteuerungszwecke kann
das Bundeszentralamt so immer die aktuellen Daten zur Verfügung stellen.
Die neue Identifikationsnummer begleitet die Bürger künftig keineswegs nur "von der Wiege bis zur Bahre", sondern weit darüber hinaus. Denn die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden erst 20 Jahre nach dem Tode gelöscht, wenn sie nicht mehr "zur Erfüllung der gesetzlichen Abgaben" benötigt werden.
Warum ist der Fiskus so erpicht auf die Nummer? Die neue "Nummer fürs Leben" dient dem Fiskus in erster Linie der besseren Kontrolle der Bürger. Denn "die Finanzbehörden müssen organisatorisch und technisch fähig sein, die zulässigen Überprüfungen effizient vorzunehmen. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit der Finanzbehörden erforderlich" (BT-Dr. 15/1945 vom 6.11.2003, S. 15). Ein wesentlicher Grund für die Einführung der Identifikationsnummer war die bessere Erfassung aller Renten, die ja seit 2005 in stärkerem Maße der Besteuerung unterliegen und nun von den Rentenzahlstellen für 3 Jahre nachzumelden sind. Ferner muss die ID-Nummer künftig bei ausländischen Bankverbindungen angegeben werden, damit die von dort versandten Kontrollmitteilungen über bezogene Zinsen hierzulande besser zugeordnet werden können. Des Weiteren wird die ID-Nummer beim Lohnsteuerabzugsverfahren eingesetzt und die bisherige eTIN ersetzen.
Man muss kein Prophet sein, um Folgendes vorauszusagen: Wenn die neuen ID-Nummern erst einmal installiert sind, werden sie bald auch von anderen Behörden und für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden, z. B. von Arbeitsagenturen oder BAföG-Ämtern. Genau so war es bei der Einrichtung der Bankkontendatei im Jahre 2003, die anfangs nur für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestimmt war, doch seit 2005 von allen Finanzämtern und Sozialbehörden munter genutzt werden kann. Und schon jetzt ist im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 vorgesehen, dass künftig alle Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von der Arbeitsagentur, den Krankenkassen usw. elektronisch unter der neuen ID-Nummer an eine Zentralstelle gemeldet und von den Finanzämtern automatisch für die Steuerveranlagung erfasst werden. So kann niemand mehr die Angabe dieser Zahlungen in seiner Steuererklärung "vergessen".
Weitere Informationen zu diesem Thema gibt's bei Steuerrat24.de im Beitrag "Neue Identifikationsnummer für jeden Bürger" in der Rubrik 'Steuerliche Grundlagen'.
"Man bekämpft Feinde des Rechtsstaats nicht mit dessen Abbau,
und man verteidigt die Freiheit nicht durch deren Einschränkung."
(Otto Schily im Jahre 1978)
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