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Was Sie aus dem Ausland zollfrei mitbringen dürfen
Urlaubszeit ist Reisezeit: Das Fernweh grassiert - kein Ziel ist zu weit. Als Andenken bringen Millionen deutscher Urlauber alljährlich die unterschiedlichsten Reisemitbringsel mit. Jeder Reisende, der die Grenzen der EU überschreitet, kommt mit dem Zoll in Berührung. Viele erleben die Grenzen als lästiges Nadelöhr. Der eine oder andere hat vielleicht auch ein mulmiges Gefühl: Wie viele Zigaretten oder Spirituosen darf ich eigentlich mitbringen? Um unliebsame Überraschungen bei der Rückreise zu vermeiden, können Sie sich hier über Reisefreimengen und Einfuhrverbote informieren.
1. Reisefreimengen bei Einreise aus EU-Ländern
2. Reisefreimengen bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern
3. Kauf von Waren im EU-Ausland: Aufgepasst bei Bestellung und Versand
4. Kauf von neuen Fahrzeugen im EU-Ausland
5. Autoverkauf ins EU-Ausland: Neue Meldepflicht ab 1.7.2010
6. Verzollung von eingeführten Waren
Gedanken sind zollfrei, aber man hat doch Scherereien.
(Karl Kraus, 1874-1936, österr. Schriftsteller, Satiriker und Lyriker)
Seit dem 1.1.1993 können Sie die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ohne Grenzkontrollen passieren.
Bei der Einreise nach Deutschland dürfen Reisende aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Waren
- nur zur privaten Verwendung bestimmt sind (siehe a),
- nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht werden (siehe b),
- keinen Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr unterliegen (siehe c).
Zollfrei sind nur Mengen für den privaten Gebrauch. Manchmal werden Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint. Zur Abgrenzung des privaten Reiseverkehrs vom gewerblichen Verkehr gelten für die Einreise aus den alten und neuen EU-Staaten folgende Mengen, wobei es jedoch bei den neuen EU-Ländern für Tabakwaren Übergangsregelungen gibt.
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Das sind die Reisefreimengen bei Einreise aus
EU-Ländern |
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Tabakwaren Zigaretten Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) Zigarren Rauchtabak |
800 Stück 400 Stück 200 Stück 1 kg |
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Alkoholische Getränke Spirituosen (Schnaps, Liköre) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) Zwischenerzeugnisse (Sherry, Portwein, Likörwein, Wermutwein) Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) Bier |
10 Liter 10 Liter 20 Liter 90 Liter 110 Liter |
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Kaffee |
10 kg |
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Kraftstoff
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Inhalt im Hauptbehälter eines Fahrzeuges und bis zu 20 Liter im Reservebehälter (nur ein Reservekanister zulässig) |
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Bei größeren als den vorgenannten Mengen besteht ein (widerlegbares) Indiz für eine gewerbliche Bestimmung der Waren. Aber auch bei kleineren Mengen kann nach den Umständen des Einzelfalls ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Sie vermeiden in Deutschland eine Besteuerung, wenn Sie - insbesondere bei Überschreitung der genannten Mengen - eine Verwendung zu privaten Zwecken nachweisen.
Wichtig ist: Nicht allein die Menge der Waren entscheidet über den privaten Charakter der Einfuhr:
- Können Sie die Zollbeamten davon überzeugen, dass Sie für eine Geburtstagsparty 120 Liter Bier brauchen, wird man Sie weiterfahren lassen.
- Andersherum könnte ein Kioskbesitzer, der einmal pro Woche mit 700 Zigaretten die Grenze überquert, durchaus belangt werden - obwohl er die zulässige Richtmenge bei jeder einzelnen Einkaufsfahrt nicht überschreitet.
- Bringen Sie aus dem Ausland gleich fünf Mikrowellenherde mit, könnten Ihnen bei einer Kontrolle peinliche Fragen gestellt werden. Sie müssten dann den Beamten irgendwie glaubhaft machen, dass die mitgebrachten Geräte tatsächlich für private Zwecke und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind.
Bei der Einreise aus den nachfolgend aufgeführten Gebieten gelten besondere Einfuhrregelungen.
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedsstaaten, jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft:
- Büsingen
- Helgoland
- die Inselgruppe Färöer
- Grönland
- Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete
- Livigno und Campione d`Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
- Aruba und die niederländischen Antillen
- Ceuta und Melilla
Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Drittländer liegen (siehe Punkt 2).
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Steuergebiet für die Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer:
- die britischen Kanalinseln
- die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana)
- die Kanarischen Inseln
- die Alandinseln
- der Berg Athos in Griechenland.
Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten aufgrund ihres speziellen steuerrechtlichen Status ebenfalls die Regelungen zu den Reisefreigrenzen für Drittländer (siehe Punkt 2).
Bei Überschreiten der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern (z. B. Bier-, Tabak-, Kaffee-, Branntweinsteuer) erhoben.
Trotz Erleichterungen bei der Abfertigung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden können nicht alle Waren und Produkte uneingeschränkt im Reiseverkehr mitgeführt werden. Die Ein- bzw. Ausfuhr von bestimmten Waren ist beschränkt und nur unter besonderen Voraussetzungen (z. B. mit vorheriger Genehmigung) möglich, bei einigen Produkten gelten sogar absolute Ein- oder Ausfuhrverbote.
Für private Einfuhren bestehen insbesondere für die folgenden Bereiche Verbote
und Beschränkungen:
- Artenschutz
- Arzneimittel
- Betäubungsmittel
- Feuerwerkskörper
- gefährliche Hunde (Kampfhunde)
- Lebensmittel
- Nachgeahmte Waren (Produktpiraterie)
- Sanitärer Pflanzenschutz (z.B. Kartoffeln)
- Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt
- Strafrechtlicher Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Pornografie)
- Tierseuchenrecht (Haustiere, tierische Produkte)
- Waffen und Munition (Sportschützen, Jagdwaffen, verbotene Gegenstände)
Die Freimengen von Reisemitbringseln, die ein Reisender zoll- und steuerfreifrei aus Nicht-EU-Ländern - sog. Drittländer - einführen darf, werden ab 1.12.2008 erhöht. Unter Reisefreimengen sind der Grenzwert bzw. die Höchstmengen zu verstehen, bis zu denen Reisende aus Drittländern Waren steuerfrei in die EU einführen dürfen. Die Neuregelung erfolgt mit der Einreise-Freimengen-Verordnung, mit der die EU-Richtlinie 2007/74/EG vom 20.12.2007 in deutsches Recht umgesetzt wird.
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Das sind die Reisefreimengen bei Einreise aus
Nicht-EU-Ländern |
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Tabakwaren(Mindestalter 17 Jahre) |
200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder |
Alkohol(Mindestalter 17 Jahre) |
1 Liter Spirituosen (Alkohol und alkoholische Getränke) mit mehr als 22 Vol % Alkoholgehalt oder 1 Liter unvergällter Ethylalkohol mit 80 Vol % oder mehr Alkoholgehalt oder 2 Liter Spirituosen mit höchstens 22 Vol % Alkoholgehalt oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren. und 4 Liter nicht schäumende Weine |
Arzneimittel |
Menge entsprechend dem persönlichen Bedarf |
Kraftstoff |
Inhalt im Hauptbehälter eines Fahrzeuges und bis zu 10 Liter im Reservebehälter (nur ein Reservekanister zulässig) |
Andere Waren |
Warenwert bis zu insgesamt |
HINWEIS: Die Wertgrenzen für "andere Waren" gelten nur dann, wenn diese für den persönlichen Bedarf oder als Geschenk eingeführt werden, nicht jedoch bei Einfuhr aus gewerblichen Gründen (siehe Punkt 3).
Für Bier wird eine Höchstmenge von 16 Liter neu eingeführt. Im Unterschied zu anderen alkoholischen Getränken unterliegt dieses als einziges alkoholisches Getränk bisher keiner Höchstmenge, sondern wird nur von der allgemeinen Wertgrenze erfasst. Der Grenzwert gilt nur bezüglich der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer, da Bier eine zollfreie Ware ist.
Die bisherigen Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee werden abgeschafft. Diese Waren fallen nun unter die allgemeine Wertgrenze für "andere Waren".
Die bisherige Höchstmenge für nichtschäumenden Wein wird von 2 Liter auf 4 Liter angehoben.
Überschreiten Ihre Reisemitbringsel die Reisefreimengen, so fallen Einfuhrabgaben an. Falls der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisender nicht höher ist als 700 EUR (bis 30.11.2008: 350 EUR), können die Einfuhrabgaben anhand eines pauschalierten Abgabensatzes berechnet werden (siehe Punkt 5). Bei einem höheren Betrag werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet.
Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
Beispiel:
Ein Ehepaar reist aus der Schweiz ein, wo es 4 antike
Stühle gekauft hat. Jeder Stuhl kostet 150 EUR.
Beide können innerhalb der Wertgrenze von 300 EUR jeweils 2 Stühle (300 EUR)
abgabenfrei einführen.
Ein anderes Ehepaar reist ebenfalls aus der Schweiz ein, wo es sich einen
alten, restaurierten Bauernschrank im Wert von 500 EUR gekauft hat. Da der
Schrank jedoch nicht teilbar ist, kann auch sein Wert nicht aufgeteilt werden.
Demnach ist der Bauernschrank einem Ehepartner zuzuordnen. Sein Wert in Höhe
von 500 EUR übersteigt die Freigrenze von 300 EUR. Somit fallen für
den Schrank Einfuhrabgaben an.
Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 500 EUR zu verzollen ist.
STEUERRAT: Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben ist die Beschaffenheit und der Wert der Ware. Deshalb ist es wichtig, dass Sie den Kaufbeleg Ihrer Reisemitbringsel aufbewahren und bei der Abfertigung vorlegen. Wenn Sie keinen Kaufbeleg mehr haben, so ermitteln die Zollbehörden den Wert der Ware. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder - sofern nicht bekannt - der Wert Ihrer Reisemitbringsel geschätzt.
Schweiz: Am 12.12.2008 ist die Schweiz dem Schengener Abkommen beigetreten. Damit sind die grenzpolizeilichen Personenkontrollen an der Grenze zur Schweiz entfallen. Die Präsenz und die Aufgaben des Zolls sind davon hingegen nicht berührt.
- Die Zöllner kontrollieren im Reiseverkehr auch weiterhin stichprobenweise. Sie sind befugt, das mitgeführte Gepäck sowie die Beförderungsmittel zu kontrollieren. Dabei können sie die Vorlage eines Ausweises sowie die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr der mitgeführten Waren verlangen.
- Die Zöllner kontrollieren auch weiterhin den Warenverkehr an den Straßengrenzübergängen, im grenzüberschreitenden Zugverkehr und mit Bodenseefähren, da die Schweiz nach wie vor nicht der Europäischen Union beigetreten ist. Auch im Grenzgebiet müssen Reisende weiterhin mit mobilen Kontrollen rechnen.
- Um die Geldwäsche zu bekämpfen und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen zu verhindern, überwacht der Zoll auch weiterhin den grenzüberschreitenden Verkehr mit Barmitteln. Bereits seit dem 15.6.2007 müssen Barmittel mit einem Gesamtbetrag ab 10 000 EUR schriftlich angemeldet werden.
Die Werte lt. Tabelle gelten auch bei der Einreise aus folgenden Gebieten:
- Kanarische Inseln,
- Kanalinseln,
- Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana),
- Alandinseln,
- Gibraltar,
- Helgoland,
- Büsingen,
- Ceuta und Melilla,
- Livigno,
- Berg Athos in Griechenland.
> Eingeschränkte Freimengen
Für die Bewohner grenznaher Gemeinden zur Schweiz, Arbeitnehmer, die zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz pendeln und bestimmte Personen in Ausübung ihres Berufes, wie z.B. Berufskraftfahrer, gelten weiterhin eingeschränkte Freimengen. Betroffen sind
- Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz, die an einen Ort nach Deutschland einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat.
- Grenzarbeitnehmer, die arbeitstäglich aus Deutschland an ihren Arbeitsort in der Schweiz auspendeln und umgekehrt aus der Schweiz an ihren Arbeitsort nach Deutschland einpendeln.
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen.
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Für vorgenannte
Personen gelten eingeschränkte Freimengen, |
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Tabakwaren(Mindestalter 17 Jahre) |
40 Zigaretten oder 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak oder |
Alkohol |
keine Freimenge |
Andere Waren |
Bis zu einem Warenwert von insgesamt Davon dürfen nicht mehr als 30 EUR auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. |
> Neue Regelungen zur Einfuhr tierischer Lebensmittel im Reiseverkehr
Aufgrund einer EU-Verordnung zum Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern) dürfen auch im privaten Reiseproviant grundsätzlich keine Milch, kein Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in die EU mitgebracht werden (Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 10.06.2004, PM Nr. 135).
- Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse unterliegen bei der nicht kommerziellen Einfuhr aus Drittländern denselben veterinärrechtlichen Anforderungen wie gewerbsmäßige Einfuhren. Sie müssen aus Drittländern stammen, die die Europäische Gemeinschaft hierfür zugelassen hat, und von gemeinschaftsrechtlich festgelegten Gesundheitsbescheinigungen begleitet sein. Die Einfuhr muss über eine Zollstelle erfolgen, der eine veterinärrechtlich vorgeschriebene Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen sind zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren aus Andorra, Norwegen und San Marino.
- Von dem Einfuhrverbot im Reiseverkehr nicht betroffen ist Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche Spezialnahrung in einer Menge, die eine Person vernünftigerweise verzehren könnte. Außerdem finden bei Fleisch- und Milchwaren aus den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz generell keine Einfuhrkontrollen statt (Obergrenze: 5 kg je Person). Die Einfuhrbestimmungen dieser Länder sind mit denen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar.
> Artenschutz
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll - insbesondere bei Reisen in exotische Länder -, generell auf lebende Urlaubssouvenirs und Erzeugnisse aus Pflanzen und Tieren zu verzichten. Auch Korallenbruchstücke, Schalen seltener Muscheln, Gehäuse von Fechterschnecken und andere typische Fernreisesouvenirs fallen unter den Artenschutz.
Der Zoll warnt: Die Tatsache, dass bestimmte Waren öffentlich an Ständen oder in seriösen Geschäften angeboten werden, sei kein Indiz dafür, dass es sich hierbei nicht um eine geschützte Art handelt! "Fliegenden Händlern", die Urlauber davon überzeugen möchten, dass ein bestimmtes Tier, eine Pflanze oder ein Erzeugnis nicht artgeschützt ist, dürfe man keinen Glauben schenken! Oftmals wollten sie nur ihre Ware verkaufen.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus sei entweder gänzlich untersagt oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
HINWEIS: Nach Angaben des Zolls werden festgestellte Verstöße strikt verfolgt, und der Beteiligte müsse neben der Einziehung mit hohen Bußgeldern oder gar Strafen rechnen.
> Marken- und Produktpiraterie
Bekleidung, Taschen, Uhren, Kosmetika, Fanartikel, Ersatzteile etc. namhafter Hersteller werden im Urlaubsland häufig zu Billigstpreisen angeboten. Dabei handelt es sich allerdings nur um vermeintliche Schnäppchen. Anstelle der begehrten Markenartikel sind es häufig illegal und in schlechter Qualität hergestellte Kopien.
Neben dem wirtschaftlichen Schaden für die Hersteller der Originalware können diese gefälschten Artikel auch die Gesundheit und sogar das Leben von Personen gefährden. So können beispielsweise bei der Herstellung von Textilien giftige Farbstoffe verwendet. Bei angebotenen Kfz-Ersatzteilen muss man davon ausgehen, dass diese nicht den deutschen Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
HINWEIS: Derartige Waren dürfen nur für den eigenen Gebrauch innerhalb der o. a. Einreisefreimengen mitgebracht werden. Andernfalls werden selbst geringe Mengen vom Zoll beschlagnahmt und können zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.
In der Europäischen Union wird alles immer einheitlicher. Harmonisierung nennt man das. Und doch gibt es bei bestimmten Waren in den einzelnen Ländern unterschiedliche Verbrauchsteuersätze: So bei Tabak, Bier, Branntwein, Alkopops, Schaumwein (Sekt, Champagner), alkoholhaltigen Zwischenerzeugnissen (Sherry, Portwein, Likörweine), Kaffee und Mineralöl. Auch Wein gehört dazu, wobei Wein in Deutschland ausnahmsweise jedoch keiner Verbrauchsteuer unterliegt.
Bei Kauf solcher Waren im EU-Ausland gilt aufgrund der EU-Richtlinie 92/12/EWG vom 25.2.1992 (Verbraucherrichtlinie) folgende Regelung für die Besteuerung:
- Werden die Waren für den Eigenbedarf erworben, sind die Verbrauchsteuern im Ursprungsland maßgebend und dort zu bezahlen (Ursprungslandprinzip). In Deutschland müssen dann keine - meist höheren - Verbrauchsteuern gezahlt werden.
- Werden die Waren jedoch für gewerbliche Zwecke erworben, müssen die Verbrauchsteuern des Bestimmungslandes gezahlt werden (Bestimmungslandprinzip). Das bedeutet, dass bei der Einfuhr nach Deutschland Zollabgaben fällig werden. Dafür aber können die im Erwerbsland gezahlten Steuern zurückverlangt werden.
Zum 1.1.2002 hatte der Gesetzgeber aus allen deutschen Verbrauchsteuergesetzen die Bedingung gestrichen, dass in Deutschland die Steuerbefreiung für den Eigenbedarf nur dann gelte, wenn "die Privatpersonen die Waren selbst nach Deutschland verbringen" (mit dem 12. Euro-Einführungsgesetz vom 16.8.2001). Das also bedeutete: Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren durften aus dem Ausland nach Deutschland auch versandt werden, ohne hier Steuern nachzahlen zu müssen.
ABER: Im November hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für großes Aufsehen gesorgt (EuGH-Urteil vom 23.11.2006, C-5/05): Die Richter entschieden, dass die Steuerbefreiung für den Eigenbedarf im Bestimmungsland nur dann gelte, wenn die Waren
- von der Privatperson selbst, d. h. persönlich befördert werden. Andernfalls würde sich für die Mitgliedstaaten ein erhöhtes Betrugsrisiko ergeben, da für die Beförderung der Waren kein Dokument erforderlich ist.
- nur für den persönlichen Bedarf erworben werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Person eine größere Menge von Waren auch für andere Privatpersonen für deren Eigenbedarf erwirbt.
Aufgrund dieses EuGH-Urteils hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass das Urteil unmittelbar geltendes Recht ist und die großzügigeren Regeln in den deutschen Verbrauchsteuergesetzen nicht mehr gelten (BMF-Schreiben vom 27.11.2006).
STEUERRAT: Falls Sie also nun arglos Kaffee, Zigaretten, Zigarren, Bier, Spirituosen oder Champagner schriftlich, telefonisch oder online über Internet im Ausland ordern oder im Urlaub vor Ort persönlich bestellen und sich per Post, Bahn oder Spediteur nach Hause liefern lassen, sind Sie verpflichtet, eine Steueranmeldung bei der deutschen Zollverwaltung abzugeben. Tun Sie dies nicht, müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. In Bagatellverfahren kann die Zollverwaltung aber das Strafverfahren einstellen.
ÜBRIGENS: Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und gewerblichen Zwecken erfolgt allein durch die Menge. Ab einer bestimmten Menge wird gewerbliche Verwendung angenommen, sodass Sie die mitgebrachten Waren in Deutschland versteuern müssen. Wenn Sie jedoch bei Überschreiten der Höchstmengen zweifelsfrei nachweisen, dass auch diese größere Menge noch für den privaten Bedarf bestimmt ist, können Sie die Besteuerung vermeiden.
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Diese Höchstmengen gelten noch als Eigenbedarf
und sind bei der Einfuhr steuerfrei |
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Tabakwaren Zigaretten Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) Zigarren Rauchtabak |
800 Stück 400 Stück 200 Stück 1 kg |
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Alkoholische Getränke Spirituosen (Schnaps, Liköre) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) Zwischenerzeugnisse (Sherry, Portwein, Likörwein, Wermutwein) Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) Bier |
10 Liter 10 Liter 20 Liter 90 Liter 110 Liter |
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Kaffee |
10 kg |
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Kraftstoff
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Inhalt im Hauptbehälter eines Fahrzeuges und bis zu 20 Liter im Reservebehälter (nur ein Reservekanister zulässig) |
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HINWEIS: Bei der Einfuhr von Tabakwaren aus den neuen EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn gelten für eine begrenzte Zeit noch geringere Freimengen.
> Zollfreie Einfuhr im Postverkehr
Ab dem 1.12.2008 wird die Höchstgrenze für die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im Postverkehr von bisher 22 EUR auf 150 EUR je Sendung erhöht. Für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro. Das bedeutet:
- Nur Postsendungen bis zu einem Wert von 22 EUR sind vollständig von den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit.
- Ist dieser Wert überschritten, fallen bis zu einem Wert von 150 EUR keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent oder dem reduzierten Satz von 7 Prozent (z.B. bei Büchern) versteuert werden.
Hätten Sie das gewusst? Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Staat erwerben, müssen auch Sie als Privatperson in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die fällige deutsche Umsatzsteuer bezahlen. Dafür aber ist der Kaufpreis im Herkunftsland umsatzsteuerfrei.
Dies gilt für
- Pkw, Lkw, Motorräder, motorbetriebene Wohnmobile und Caravane sowie Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
- motorbetriebene Yachten, Boote, Segelboote, Ruderboote und Tretboote mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
- Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1 550 Kilogramm, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
Beim Kauf von Neufahrzeugen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt bezüglich der Mehrwertsteuer (bzw. Umsatzsteuer) das sog. "Bestimmungslandprinzip". Das bedeutet, dass der Erwerb eines Neufahrzeugs immer in dem EU-Staat besteuert wird, in dem es zum Gebrauch verbleibt - und zwar mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz. In dem EU-Staat, in dem das Fahrzeug gekauft wurde, bleibt der Kauf entweder umsatzsteuerfrei, oder der Käufer kann sich die zunächst gezahlte Umsatzsteuer im Nachhinein vom Verkäufer wieder erstatten lassen. Die Umsatzbesteuerung gilt natürlich nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist, nicht hingegen bei Verkauf durch eine Privatperson.
STEUERRAT: Der Autohändler des anderen EU-Landes sollte folglich in diesen Fällen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. den Steuerbetrag zurückzahlen, wenn ihm alle Dokumente über die Zulassung und die Steuerzahlung in Deutschland vorliegen. Fragen Sie ihn danach!
Wenn Sie also Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie hier die Umsatzsteuer für ein Neufahrzeug entrichten, das Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der ausländische Verkäufer das Fahrzeug liefert oder ob Sie das Fahrzeug anlässlich einer Reise selbst im Ausland abholen. Es muss sich auch nicht um ein Fabrikat des Verkaufslandes handeln. Selbst in Deutschland hergestellte Fahrzeuge ("Reimporte") und Fabrikate aus Nicht-EU-Staaten sind in Deutschland zu versteuern.
Für die Umsatzversteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen gibt es ein besonderes Verfahren, die sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG). Danach ist für jedes aus einem anderen EU-Staat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Von dieser Verpflichtung sind vor allem Privatpersonen betroffen, auch wenn sie bisher umsatzsteuerlich noch nicht mit dem Finanzamt zu tun hatten.
Ausführliche Infos gibt's im Beitrag Autokauf im EU-Ausland: Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen.
Gegenwärtig kann die ordnungsgemäße Besteuerung beim Kauf von neuem Fahrzeugen im EU-Ausland (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb) durch Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden. Die vollständige Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung kann nur über einen Austausch der dafür notwendigen Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Die für andere EU-Mitgliedstaaten notwendigen Informationen über innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge liegen den deutschen Finanzämtern nur in Einzelfällen vor.
Um die Umsatzbesteuerung sicherzustellen, gilt ab 1.7.2010 eine neue Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung - FzgLiefgMeldV (kein Witz, die heißt tatsächlich so!!):
- Künftig muss die Lieferung von neuen Fahrzeugen an Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen) an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, sofern der Abnehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anderen EU-Staates verwendet.
- Verpflichtet zur Meldung sind Unternehmer gemäß § 2 UStG sowieso, aber auch Fahrzeuglieferer gemäß § 2a UStG. Bei letzteren handelt es sich um Personen, die nicht Unternehmer sind und ein neues Fahrzeug ins EU-Ausland liefern, oder die Unternehmer sind und die Lieferung des neuen Fahrzeugs nicht im Rahmen ihres Unternehmens ausführen. Sie werden für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt.
- Dadurch wird Deutschland in die Lage versetzt, den anderen EU-Mitgliedstaaten umfassende Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Rahmen des automatischen Auskunftsverkehrs zu erteilen.
- Die Bundesregierung wird auf EU-Ebene darauf hinwirken, dass künftig entsprechende Informationen im Rahmen des automatischen Auskunftsverkehrs auch von allen EU-Mitgliedstaaten an Deutschland übersandt werden.
STEUERRAT: Zu melden sind nur "neue" Fahrzeuge. Als "neu" gilt ein Fahrzeug, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. So gilt ein Kraftfahrzeug, das zwei Jahre alt ist, aber nur eine Fahrleistung von 4 000 km aufweist, für Mehrwertsteuerzwecke noch als "neu". Das gleiche gilt im Falle eines vier Monate alten Autos, das bereits 60 000 km zurückgelegt hat.
Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung erfolgt ist. Die Meldung machen Sie im Steuerformular zur "Umsatzsteuer-Voranmeldung" in Zeile 22-23 und 61 sowie in der "Umsatzsteuererklärung" in Zeile 69. Die abzugebende Meldung muss eine Vielzahl von Daten enthalten.
Die Einzelheiten im Beitrag Autokauf im EU-Ausland: Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen.
> Wenn der Warenwert nicht höher ist als 700 EUR
Werden die vorgenannten Freimengen unter Punkt 1 und 2 überschritten, fallen Einfuhrabgaben an. Falls der Wert für einfuhrabgabenpflichtige Waren je Reisender ab 1.12.2008 nicht höher ist als 700 EUR (bis 30.11.2008: 350 EUR), werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen erhoben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waren
- gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder
- in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind (§ 29 Zollverordnung).
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 % des Warenwertes. Für Waren, für die Zollvergünstigungen - sog. Präferenzen - gewährt werden, beträgt der Abgabensatz lediglich 15 %. Für bestimmte Waren gelten besondere pauschalierte Abgabensätze (siehe Tabelle unten).
Für präferenzberechtigte Waren wird bei der Einfuhr eine Vergünstigung in Form des Präferenzzollsatzes gewährt. Die Präferenzberechtigung ist abhängig von der nachgewiesenen präferenzrechtlichen Eigenschaft einer Ware (z.B. Ursprungseigenschaft bei Freihandelszonen oder Freiverkehrseigenschaft bei Zollunionen).
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So hoch sind die besonderen pauschalen
Abgabensätze ab 1.12.2008 |
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Warenbezeichnung |
Präferenzberechtigte |
Andere |
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Schaumwein |
2,20 EUR je Liter |
2,30 EUR je Liter |
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Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein |
2,10 EUR je Liter |
2,10 EUR je Liter |
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zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs |
6,60 EUR je Liter |
6,80 EUR je Liter |
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Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) |
14,40 EUR je Liter |
14,50 EUR je Liter |
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Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) |
9,80 EUR je Liter |
9,90 EUR je Liter |
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Zigaretten |
0,18 EUR je Stück |
0,19 EUR je Stück |
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Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) |
27 Prozent * |
42 Prozent * |
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Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) |
70,30 EUR je kg |
82,80 EUR je kg |
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Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) |
35,40 EUR je kg |
49,30 EUR je kg |
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Vergaserkraftstoff |
0,90 EUR je Liter |
0,90 EUR je Liter |
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Dieselkraftstoff |
0,70 EUR je Liter |
0,70 EUR je Liter |
*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen eingeführt werden. Dann erfolgt die Abgabenberechnung nach dem Zolltarif.
Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt,
ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den
Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Eigengewicht.
> Wenn der Warenwert höher ist als 700 EUR
Ist der Warenwert höher als 700 EUR und kommt die Abgabenberechnung nach pauschalierten Abgabensätzen nicht in Betracht, werden die Einfuhrabgaben detailliert nach den maßgeblichen Vorschriften festgesetzt. Die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Warenwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Bei der Abgabenerhebung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet. Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben kann sich dabei aus folgenden Abgabenarten zusammensetzen:
- Zoll für alle eingeführten Waren: Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Allerdings werden bei Einfuhren im Reiseverkehr die Beförderungskosten nicht in den Zollwert einbezogen. In den meisten Fällen wird der Zollwert daher mit dem für die Ware gezahlten Kaufpreis identisch sein.
- Verbrauchsteuern, dazu zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
- Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern. Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 %, für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.
Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, sog. Präferenzen, gewährt. Besteht die Zollbegünstigung in einer Zollbefreiung, so ist für die eingeführte Ware lediglich die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die Verbrauchsteuer zu zahlen.
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