SOZIALVERSICHERUNG UND SOZIALES

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Diese Rubrik haben wir neu aufgenommen, weil das Thema Sozialversicherung und Soziales an Bedeutung zunimmt.

Kostenpflichtige Inhalte - So funktioniert es!
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Das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 bringt zahlreiche Änderungen und grundlegende Neuregelungen. Das Gesetz tritt in Teilen bereits zum 1.4.2007 und zum 1.7.2007, in anderen Bereichen erst zum 1.1.2008 und zum 1.1.2009 in Kraft. Betroffen von der Reform sind nicht nur die gesetzlich Versicherten, sondern auch die privat Versicherten. Für alle heißt es: umdenken, umlernen und - mehr bezahlen. Hier erfahren Sie, ab wann welche wesentlichen Änderungen gelten.
Inhalt:
-   Höhere Hürde für den Wechsel in eine Privatversicherung
-   Niedrigere KV-Beiträge für gering verdienende Selbstständige
-   Versicherungspflicht für alle
-   Knappschafts-Krankenkasse jetzt für alle offen
-   Günstige Krankenversicherung jetzt auch bei Studium im Ausland
-   Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung
-   Medizinische Versorgung
-   Modifizierter Basistarif in der privaten Krankenversicherung
-   Zuzahlungen: Verschärfung bei der 1 %-Zuzahlungsgrenze für Chroniker
-   Neuregelung des Beitragssatzes
-   Abschaffung des Krankengeldanspruchs für freiwillig versicherte Selbstständige
-   Abschaffung des Krankengeldanspruchs in anderen Fällen
-   Änderungen in der privaten Krankenversicherung
-   Einführung des Gesundheitsfonds
-   Einheitlicher Beitragssatz
-   Neue Grundsätze für die Beitragsmessung freiwilliger Mitglieder

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Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr Jahreseinkommen die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V). Sie können dann weiterhin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Gehalt diese Grenze auch im kommenden Jahr überschreitet.
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Am 1.7.2008 tritt das "Pflege-Weiterentwicklungsgesetz" in Kraft. Das neue Gesetz verändert die Strukturen der Pflege zugunsten aller Beteiligten, insbesondere der Pflegebedürftigen, der Angehörigen und der Pflegenden. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden verbessert. Hier gibt's einen Überblick über die Leistungen sowie über das neue Pflegezeitgesetz.
Inhalt:
-   Häusliche Pflege
-   Verhinderungspflege
-   Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
-   Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
-   Kurzzeitpflege
-   Vollstationäre Pflege (Heimpflege)
-   Leistungen für Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf (Demenzkranke)
-   Erleichterung der Inanspruchnahme der Pflegeleistungen
-   Stärkung der Eigenvorsorge und Anpassung der privaten Pflegepflichtversicherung
-   Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
-   Einführung einer Pflegezeit für Arbeitnehmer
-   Pflegegeld auch ins europäische Ausland
Seit dem 1.7.2008 verbessert das neue Pflegezeitgesetz die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Es gewährt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Für die Arbeitsfreistellung sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: die große und die kleine Pflegezeit.
Inhalt:
-   Große Pflegezeit bis zu 6 Monaten
-   Kleine Pflegezeit bis zu 10 Arbeitstagen
-   Gesetz über die Pflegezeit
Der Sozialversicherungsausweis ist ein wichtiges Dokument. In bestimmten Branchen, in denen häufig Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorkommen, müssen die Beschäftigten derzeit den Ausweis ständig mit sich führen. Ab 2009 muss statt des Sozialversicherungsausweises der Pass oder Personalausweis mitgeführt werden. Diese und weitere Maßnahmen sollen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung dienen.
Inhalt:
-   Allgemeines zum Sozialversicherungsausweis
-   Mitführen des Sozialversicherungsausweises bis 2008
-   Mitführen von Pass oder Personalausweis ab 2009
-   Sofortmeldepflicht bei der Rentenversicherung
-   Übermittlung der Anschriften durch Einwohnermeldeämter
-   Gesetzliche Grundlagen
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Zum 1.1.2005 wurde mit dem "Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV) ein neues Sozialgesetzbuch II (SGB II) geschaffen und darin die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" geregelt. Wesentlicher Bestandteil dieser Grundsicherung ist das Arbeitslosengeld II. Hier bekommen Sie detaillierte Auskunft zu den 5 wichtigen Fragen, die jeden Arbeitslosen und seine Angehörigen bewegen. Auch für Erwerbstätige mit geringem Einkommen können die Ausführungen sehr nützlich sein. Ferner richten sich die Informationen an alle (noch) Berufstätigen, denn "Hartz IV" kann jeden treffen - schneller als manchem lieb ist.

Hier gibt's umfassende Infos auf rund 50 DIN-A4-Seiten - mit Berücksichtigung der internen Dienstanweisungen für die Arbeitsagenturen.
Neben Mini-, Midi-, Aushilfs- und Teilzeitjobs gibt es seit dem 1.1.2005 nun auch Zusatzjobs, besser bekannt als "Ein-Euro-Jobs" oder vornehm im Amtsdeutsch als "Arbeitsgelegenheiten". Hier erfahren Sie Einzelheiten zu diesen Ein-Euro-Jobs und deren steuerlichen Behandlung.
Inhalt:
-   Was sind Ein-Euro-Jobs?
-   Wie werden Ein-Euro-Jobs steuerlich behandelt?
-   Was gilt für einen Mini-Job neben einem Ein-Euro-Job?
-   Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 1.1.2005 können Bezieher des Arbeitslosengeldes II das Einstiegsgeld als Zuschuss erhalten, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, oder wenn sie sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.
Auch Wehrdienst- und Zivildienstleistende können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Zu unterscheiden ist dabei, ob den Wehrdienst- und Zivildienstleistenden Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zustehen oder ob dies nicht der Fall ist.
Seit dem 1.1.2005 gibt es eine neue Leistung für Kinder: den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld. Hoffnung darauf können sich aber nur Eltern minderjähriger Kinder mit einem sehr niedrigen Einkommen machen. Spannend ist nun die Frage, wie hoch das Einkommen höchstens sein darf und mindestens sein muss, um den Kinderzuschlag zu erhalten, und wie dieses Einkommen ermittelt wird.
Inhalt:
-   Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
-   Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
-   Was gilt als Einkommen von Eltern und Kind?
-   Was gilt als Vermögen von Eltern und Kind?
-   Antrag auf Kinderzuschlag
-   Gesetzliche Grundlagen
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Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitsuchende, die während der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis standen, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und eine neue Beschäftigung suchen. Hier gelten ab dem 1.1.2005 und dem 1.2.2006 einige Änderungen.
Inhalt:
-   Wie wird das Arbeitslosengeld I steuerlich behandelt?
-   Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I?
-   Wie lange wird Arbeitslosengeld I gewährt?
-   Erleichterte Bedingungen für Arbeitslosengeld bei älteren Personen
-   Anrechnung von Nebeneinkommen
-   Verschärfung der Erstattungsregelung
-   Arbeitslosengeld I und Abfindung: Ruhen des Anspruchs
-   Arbeitslosengeld I und Abfindung in einem Jahr: Steuerberechnung 
-   Beschäftigung neben Arbeitslosengeld I: Arbeitslosenversicherungsfrei
-   Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, Pflegepersonen, Auslandsbeschäftigte
-   Wehr- oder Zivildienstleistende: Einbeziehung in Arbeitslosenversicherung

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Durch das neue Saison-Kurzarbeitergeld sind Beschäftigte des Baugewerbes und des Baunebengewerbes begünstigt. Damit soll erreicht werden, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer im Winter beschäftigt bleiben. Zusätzlich gibt es verschiedene Zusatzleistungen, die im Wege einer Umlage finanziert werden. Die Arbeitnehmerbeiträge zu dieser Winterbeschäftigungsumlage sind als Werbungskosten abziehbar.
Inhalt:
-   Saison-Kurzarbeitergeld
-   Zusatzleistungen: Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld
-   Winterbeschäftigungs-Umlage
Berufstätige Frauen sind während des Mutterschutzes von der Arbeit freigestellt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen - bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - nach der Entbindung. Während der Schutzfristen besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt sowie auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Inhalt:
-   Wann gibt es Mutterschaftsgeld?
-   Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
-   Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
-   Besondere Regelung für Beamtinnen
-   Wie das Mutterschaftsgeld berechnet wird
-   Welche Bedeutung die Lohnsteuerklasse hat
-   Wie Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird
-   Mutterschaftsgeld für Minijobber
-   Gesetzliche Grundlagen
Wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren über den Betrieb eröffnet wird, zahlt die Bundesagentur für Arbeit für einen bestimmten Zeitraum den ausfallenden Arbeitslohn, sog. Insolvenzgeld. Die Mittel hierfür bringen alle Arbeitgeber im Wege einer Umlage auf, sog. Insolvenzgeldumlage. Zur Insolvenzgeldumlage sind aufgrund des "Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG)" ab 2009 neue Regelungen zu beachten.
Inhalt:
-   Insolvenzgeld
-   Insolvenzgeldumlage
-   Gesetzliche Grundlage
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung, im Allgemeinen nach 6 Wochen, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Inhalt:
-   Wie wird das Krankengeld steuerlich behandelt?
-   Wie hoch ist das Krankengeld?
-   Rückwirkende Umwandlung von Krankengeld in Rente
-   Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Hier erfahren Sie, für wen die Familienversicherung gilt und was alles zum Gesamteinkommen mitgerechnet wird.
Inhalt:
-   Wer ist in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert?
-   Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung?
-   Was heißt "regelmäßiges" Gesamteinkommen?
-   Was alles gehört zum Gesamteinkommen?
Viele Rentner beziehen neben ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente, VBL-Rente oder andere Versorgungsbezüge. Oder sie erzielen als Rentner noch Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Für solche Bezüge sind seit 2004 höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Größeres Ärgernis aber ist die Beitragspflicht auch auf Kapitalleistungen, beispielsweise aus einer Direktversicherung.
Inhalt:
-   Was sind Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen?
-   Kranken- und Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Rentnern
-   Kranken- und Pflegeversicherung bei freiwillig versicherten Rentnern
-   Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Kapitalzahlungen
Zahnersatz ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Doch seit dem 1.1.2005 gibt es gravierende Änderungen bei den Zuschüssen der Krankenkasse.
Seit dem 1.1.2004 müssen alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung für alle möglichen medizinischen Leistungen Zuzahlungen leisten und Leistungseinschränkungen hinnehmen. Hier erfahren Sie die Einzelheiten zu den Zuzahlungen und zu den Leistungseinschränkungen.
Inhalt:
-   Mehr und höhere Zuzahlungen
-   Leistungseinschränkungen der Krankenkasse
Aufgrund der verstärkten Zuzahlungen spielt die Belastungsgrenze - hier besonders der Begriff der "chronisch Kranken" - und damit verbunden die Frage zum Begriff der "Bruttoeinnahmen" eine bedeutende Rolle. Hier erfahren Sie die Einzelheiten zur Belastungsgrenze und zum Begriff der Einnahmen.
Inhalt:
-   Befreiung nur noch für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
-   Belastungsgrenze allgemein: 2 % der Bruttoeinnahmen
-   Belastungsgrenze für chronisch Kranke: 1 % der Bruttoeinnahmen
-   Bonusprogramme der Krankenkassen
-   Rundschreiben zum Begriff der "Einnahmen zum Lebensunterhalt"
Das "Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung" vom 14.11.2003 regelt mit Wirkung ab dem 1.1.2004 die Leistungen der Krankenkassen und die Zuzahlungen der Patienten neu. Über Einzelheiten dieser Änderungen haben die Verbände der Krankenkassen beraten und das Ergebnis in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 26.11.2003 festgehalten. Wir stellen Ihnen dieses Rundschreiben hier vor, weil auch Sie als Patienten daraus wichtige und interessante Informationen entnehmen können. (22 Seiten)
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Schon bisher gab es eine Regelung zur Entgeltsicherung, die jedoch mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" zum 1.5.2007 verbessert wurde: Um Arbeitnehmern über 50 Jahre, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung "schmackhaft" zu machen, gewährt die Arbeitsagentur bestimmte Leistungen zur Aufstockung des früheren Gehalts.
Inhalt:
-   Was sind die Leistungen zur Entgeltsicherung?
-   Wer kann die Leistungen zur Entgeltsicherung erhalten?
-   Wie werden die Leistungen zur Entgeltsicherung berechnet?
-   Gesetzliche Grundlagen
Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze, Bezugsgröße, Geringfügigkeitsgrenze, Geringverdienergrenze, Grenze für Familienversicherung usw.
Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium, vor allem in den Semesterferien. Und immer taucht die bange Frage auf, ob bei Studentenjobs Sozialabgaben und Steuern zu zahlen sind. Hier gibt es eine Fülle von Sonder- und Ausnahmeregelungen. Darüber Bescheid zu wissen, kann sich lohnen.
Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV) wurde das Wohngeldgesetz zum 1.1.2005 erheblich geändert.

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EIN SPRUCH

"Das Volk hungert, weil die Herren zu viel Steuern verzehren."
(Lao-tse, 570-490 v. Chr., chinesischer Philosoph)
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"Freiheit heißt nicht, dass man machen kann, was man will, sondern dass man nicht machen muss, was man nicht will."
(Ottmar Hitzfeld,
Trainer des FC Bayern)

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"Es gibt sehr wohl ein Recht auf Faulheit, nur gibt es kein Recht darauf, dass die Allgemeinheit die Faulheit bezahlt."
(Dirk Niebel,
FDP-Generalsekretär)

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