VERDIENST: Mini-Jobs, Midi-Jobs, Aushilfsjobs

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Seit dem 1.4.2003 lohnt sich ein Nebenjob wieder, denn die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung wurden verbessert. Gleichwohl sind immer noch viele Vorschriften und Fallstricke zu beachten. Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen helfen, die Spielregeln für Minijobs besser zu verstehen und zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
Inhalt:
-   Geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich
-   Geringfügige Beschäftigung im Haushaltsbereich
-   Einzelheiten zur Pauschalabgabe
-   Ausüben mehrerer Beschäftigungen
-   Besteuerung der geringfügigen Beschäftigung
-   Geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung

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Bei der geringfügigen Beschäftigung geht es zwar nur um "kleines" Geld, doch die Regelungen dazu sind eine wahre Wissenschaft geworden. Hier erfahren Sie weitere Einzelheiten und Besonderheiten.
Inhalt:
-   Überschreiten der Arbeitslohngrenze
-   Aufstockungsoption beim Arbeitnehmer
-   Erhöhte Einkommensgrenze bei Familienversicherung
-   Besonderheiten bei Arbeitslosen
-   Besonderheiten bei Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern usw.
-   Besonderheiten bei Studenten und Praktikanten
-   Besonderheiten bei Rentnern
-   Besonderheiten bei Beamten
-   Besonderheiten bei Auszubildenden
-   Sozialversicherungsausweis bei geringfügig Beschäftigten
-   Was der Arbeitgeber beachten muss
-   Gehaltsumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge
-   Die Minijobrente für Minijobber
-   Abfindungen bei Minijobbern definitiv steuerpflichtig
-   Flexible Arbeitszeitregelungen, Wertguthabenvereinbarungen
Für Arbeitgeber: Falls Sie für geringfügig Beschäftigte den Lohn wegen Krankheit oder Kur weiterzahlen müssen, bekommen Sie eine Erstattung von der Minijob-Zentrale in Höhe von 80% Ihrer Aufwendungen.
Für Arbeitgeber: Falls Sie für geringfügig Beschäftigte den Lohn bei Mutterschaft während der Schutzfristen weiterzahlen müssen, bekommen Sie eine Erstattung von der Minijob-Zentrale in Höhe von 100% Ihrer Aufwendungen.
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Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Verdienst unter 400 EUR gibt es für den Privathaushalt als Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung: Zur Anmeldung und Beitragszahlung kann - und muss! - der Arbeitgeber den sog. Haushaltsscheck verwenden. Hier erfahren Sie, wie das Haushaltsscheckverfahren funktioniert.
Inhalt:
-   Was ist der Haushaltsscheck?
-   Problem: Wenn die Haushaltshilfe weitere Beschäftigungen ausübt
-   Welche Angaben enthält der Haushaltsscheck?
-   Welche Beiträge werden über den Haushaltsscheck abgerechnet?
-   Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
-   Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
-   Aufstockung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrages
-   Welche Arbeitgeberpflichten haben Sie?
Der Haushaltsscheck zum Ausfüllen am Bildschirm.
Bei geringfügiger Beschäftigung mit einem Monatsverdienst unter 400 EUR (Minijob) muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale abführen, u. a. zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % im gewerblichen Bereich und 5 % im Haushaltsbereich. Hier erfahren Sie, ob und wie die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Inhalt:
-   Wie Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden
-   Regelung bei geringfügiger Beschäftigung bis 2007
-   Regelung bei geringfügiger Beschäftigung ab 2008
-   Regelung bei weiterbeschäftigten Rentnern und Pensionären
Ein Minijob bleibt für Sie als Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Hingegen muss der Arbeitgeber auf den Arbeitslohn Pauschalbeiträge abführen. Aufgrund dieser Pauschalbeiträge erwerben Sie nur minimalste Ansprüche auf Altersrente. Sie haben jedoch die Möglichkeit, aus den Pauschalbeiträgen vollwertige Pflichtbeiträge zu machen: Indem Sie diese aus eigenen Mitteln auf den normalen Beitragssatz in der Rentenversicherung aufstocken.
Wer einen Minijob ausübt, hat normalerweise keinen Anspruch auf die Riester-Förderung. Wir zeigen Ihnen hier zwei interessante Möglichkeiten, wie Sie doch die staatliche Zulage bekommen können und dabei sogar von besonderen Vorteilen profitieren. So kann eine Minijobberin mit zwei Kindern für einen Eigenbeitrag von nur 60 EUR eine staatliche Zulage in Höhe von 524 EUR erhalten. Falls die Kinder nach dem 1.1.2008 geboren sind, bekommt sie sogar 754 EUR. Das ist wahrlich stattlich!
Bei geringfügiger Beschäftigung muss der Arbeitgeber stets die Pauschalabgabe zur Renten- und Krankenversicherung abführen. Dies gilt auch für Minijobber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Die Frage ist, ob dann für diesen Mini-Verdienst auch noch eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Die Antwort wird Sie freuen.
Es kommt häufig vor, dass Minijobber einen weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, ohne dass beide Arbeitgeber davon Kenntnis haben. Wenn dann die Verdienstgrenze von 400 EUR im Monat überschritten wird, liegt keine "geringfügige Beschäftigung" mehr vor. Die Folge: Jeder Arbeitgeber muss "normale" Sozialabgaben abführen. Die Frage ist, ab wann die Sozialversicherungspflicht eintritt. Jedenfalls müssen Sie ab 2009 eine neue Pflicht beachten.
Als Arbeitgeber haben Sie eine Fülle von Arbeitgeberpflichten und eine ganze Reihe von bürokratischen Vorschriften zu beachten. Das gilt auch für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und sogar für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.
Inhalt:
-   Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsrecht
-   Arbeitgeberpflichten zum Sozialversicherungsrecht
-   Arbeitgeberpflichten zum Steuerrecht
Für Arbeitgeber und Privathaushalte: Zur Abfrage weiterer Jobs und zur Absicherung vor späteren Nachforderungen.

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Grundsätzlich besteht bei Beschäftigungen mit einem Monatsverdienst über 400 Euro Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch für Arbeitslöhne im Bereich zwischen 400,01 und 800 Euro (Midijob) gibt es seit dem 1.4.2003 eine sog. Gleitzone: Hier zahlt der Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialabgaben. Diese Vergünstigung hat aber auch wieder ihren Preis: Sie ist sehr kompliziert zu berechnen.
Inhalt:
-   Welche Sonderregelung gilt für die Gleitzone?
-   Wie die ermäßigte Bemessungsgrundlage ermittelt wird
-   Welche Sozialabgaben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen müssen
-   Wenn mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden
-   Wie der Midi-Job besteuert wird
-   Aufstockungsoption für den Arbeitnehmer
-   Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
-   Steuervorteil für Midi-Jobs in Privathaushalten
-   Gehaltsumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
-   Gesetzliche Grundlagen
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Beliebt sind Aushilfstätigkeiten, wie Saisonarbeit, Erntehilfe, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Ferienjob. Der große Vorteil liegt darin, dass in dieser kurzen Zeit beliebig viel Geld verdient werden darf, ohne Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Hier sehen Sie die neue Rechtslage ab 1.4.2003.
Inhalt:
-   Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
-   Wenn Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben
-   Kurzfristige Beschäftigung neben anderer Tätigkeit
-   Pauschalbesteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung
-   Pauschalbesteuerung bei Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
-   Individualbesteuerung nach Lohnsteuerkarte
-   Kurzfristige Beschäftigung bei Arbeitslosen
-   Was der Arbeitgeber beachten muss
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Neben Mini-, Midi-, Aushilfs- und Teilzeitjobs gibt es seit dem 1.1.2005 nun auch noch Zusatzjobs, besser bekannt in der Praxis als "Ein-Euro-Jobs" oder vornehm im Amtsdeutsch als "Arbeitsgelegenheiten". Hier erfahren Sie Einzelheiten zu diesen Ein-Euro-Jobs und deren steuerlichen Behandlung.
Inhalt:
-   Was sind Ein-Euro-Jobs?
-   Wie werden Ein-Euro-Jobs steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt?
-   Was gilt für einen Mini-Job neben einem Ein-Euro-Job?
-   Programm für ältere Langzeitarbeitslose ab 58 Jahren
-   Gesetzliche Grundlagen
In einem zweiten Beschäftigungsverhältnis mit zweiter Lohnsteuerkarte und der Steuerklasse VI schlägt die Steuer rigoros zu: Schon ab dem dritten Euro wird Lohnsteuer fällig. Dies ist besonders bitter, wenn im ersten Beschäftigungsverhältnis mit der Steuerklasse I - V der Verdienst so gering ist, dass die steuerlichen Pausch- und Freibeträge nicht ausgeschöpft werden. Doch dies können Sie ändern: Lassen Sie sich auf der zweiten Steuerkarte einfach einen Freibetrag eintragen.
Inhalt:
-   Für wen kommt die Vergünstigung in Betracht?
-   Wie der Freibetrag für die zweite Lohnsteuerkarte ermittelt wird
-   Wie Sie den Freibetrag eintragen lassen
-   Wie der Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag wirken
Von der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR zu unterscheiden ist die sog. "Geringverdienergrenze", die 325 EUR beträgt und nur bei Auszubildenden zur Anwendung kommt. Hier erfahren Sie, welche Bedeutung diese Grenze hat.

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"Abgesehen davon ist das Steuerrecht so unübersichtlich und kompliziert und von so vielen Sonderregelungen bestimmt, dass es immer schwieriger wird, Grundzüge eines Gesetzes festzustellen."
(FG Berlin vom 18.3.1986, EFG 1987 S. 114)
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