PRIVATE AUSGABEN: Angehörige und Unterhalt

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Für bedürftige Angehörige zu sorgen, ist für die meisten Menschen nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern auch verbindlich vom Gesetz vorgeschrieben. Erfreulicherweise honoriert der Fiskus diese Unterstützung, stellt aber sehr Anforderungen an Nachweise. Hier erfahren Sie alle Einzelheiten zu einer ziemlich komplizierten Steuervergünstigung.
Inhalt:
-   Was sind Unterhaltsleistungen?
-   Wie werden Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt?
-   Wie wird der Unterstützungszeitraum bestimmt?
-   Wann ist der Unterhaltsempfänger bedürftig?
-   Wie wird eigenes Einkommen berücksichtigt?
-   Wie wird eigenes Vermögen berücksichtigt?
-   Welche Rolle spielen die Einkommensverhältnisse des Unterhaltszahlers?
-   Was ist absetzbar, wenn mehrere Personen zum Unterhalt beitragen?
-   Was ist bei Unterstützung mehrerer Personen absetzbar?
-   Wie werden Unterhaltsnachzahlungen berücksichtigt?

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Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige sind in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Hier erfahren Sie, wer steuerbegünstigt unterstützt werden kann.
Inhalt:
-    Ehegatte in intakter Ehe
-    Geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte
-    Kinder
-    Eltern und Schwiegereltern
-    Großeltern und Enkelkinder
-    Andere Angehörige
-    Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
-    Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft
-    Mutter eines nichtehelichen Kindes
Nicht immer erkennt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen in der geleisteten Höhe an. Die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen kann aufgrund persönlicher Einkommensverhältnisse des Unterhaltszahlers beschränkt sein. Das Finanzamt prüft nämlich, inwieweit Sie aufgrund Ihres Einkommens zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind bzw. bis zu welcher Höhe Ihnen die Zahlung der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist.
Inhalt:
-   Keine Haushaltsgemeinschaft: Anwendung der Opfergrenze
-   Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft: Aufteilung des Nettoeinkommens
Unterstützen Sie Ihr studierendes oder arbeitsloses Kind, Ihre Lebensgefährtin oder Ihren geschiedenen Ehegatten, die jeweils selber ein Kind betreuen, ergeben sich zwei Fragen: Können auch Unterhaltsleistungen für dieses Kind steuerlich abgesetzt werden? Kann wenigstens das Einkommen des Unterhaltsempfängers um dessen Unterhaltsbeiträge für sein Kind vermindert werden und sich so ggf. der Abzugsrahmen für Ihre Unterhaltsleistungen erhöhen?
Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland stellt das Finanzamt strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und an die Bedürftigkeit des Empfängers. Hier erfahren Sie, was Sie dazu wissen müssen und beachten sollten.
Inhalt:
-   Vorab: Seit 2007 gelten verschärfte Nachweispflichten
-   Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages
-   Besonderheiten bei Unterhalt an Ehegatte und Kinder
-   Nachweis der Unterhaltsleistungen
-   Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
-   Unterhaltsleistungen an Arbeitslose
-   Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge
-   Abzugsbegrenzung wegen persönlicher Einkommensverhältnisse
-   Besuche der Angehörigen in Deutschland
Der Vater eines nichtehelichen Kindes muss nicht nur Unterhalt für das Kind zahlen, sondern ist auch dessen Mutter gegenüber für eine bestimmte Dauer zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Aufgrund des neuen Unterhaltsrechts ab 2008 sind Änderungen bei der Unterhaltsdauer zu beachten. Wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht kann der Vater seine Zahlungen steuerlich absetzen.
"Ehe kaputt und Kasse leer". Sowohl Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern ganz erheblich das verfügbare Einkommen. Erfreulicherweise sind die Unterhaltszahlungen aber steuerlich absetzbar. Dafür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Besonders interessant ist das sog. Realsplitting.
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde für gleichgeschlechtliche Paare zum 1.8.2001 die Möglichkeit geschaffen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Das entsprechende Steuergesetz wurde bislang zwar noch nicht verabschiedet, aber dennoch gibt's schon jetzt für Unterhalts- und Unterstützungsleistungen eine Steuervergünstigung.
Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag erhalten, können Sie Ihre Aufwendungen in bestimmten Fällen steuerlich geltend machen.
Inhalt:
-   "Typische" Unterhaltsleistungen
-   "Atypische" Unterstützungsleistungen in einer Notlage

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Die Art und Höhe der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers spielen eine bedeutende Rolle für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen.
Inhalt:
-   Was alles anrechenbare Einkünfte sind
-   Was alles anrechenbare Bezüge sind
-   Was weder Einkünfte noch Bezüge sind
-   Was alles Ausbildungshilfen sind
-   Wie Vermögen berücksichtigt wird
Umstritten ist immer wieder die Frage, ob und wie bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes oder Unterhaltsempfängers auch dessen Vermögen mit zu erfassen ist. Nach neuem Recht ist danach zu unterscheiden, ob es um Kindergeld, Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag einerseits oder um den Steuerabzug für Unterhaltsleistungen andererseits geht.
Inhalt:
-   Vermögen bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag
-   Vermögen bei Unterhaltsleistungen
-   Vermögen bei außergewöhnlichen Belastungen
Für die Lebensführung können neben dem üblichen und "typischen" Lebensbedarf in besonderen Situationen auch einmal außerordentliche, eben "atypische" Kosten entstehen. Solche "atypischen" Unterstützungsleistungen für einen Angehörigen sind unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Inhalt:
-   Wann sind Unterstützungsleistungen steuerlich absetzbar?
-   Für wen können Sie Unterstützungsleistungen geltend machen?
-   Wann ist eine Notlage gegeben?
-   Wann kann der Angehörige die Kosten nicht selbst tragen?
Ist ein Angehöriger wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim oder wegen Alters in einem Altenheim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Sofern Sie den Angehörigen finanziell unterstützen (müssen), möchten Sie wissen, ob und wie Sie den Fiskus daran beteiligen können.
Inhalt:
-   Was Sie vorab wissen sollten
-   Unterbringung des Angehörigen in einem Pflegeheim
-   Unterbringung des Angehörigen in einem Altenheim
-   Wenn Sie vom Pflegebedürftigen Vermögenswerte erhalten haben
-   Wenn der Pflegebedürftige eigenes Vermögen besitzt
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Mehr als 1,5 Millionen pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von ihren Angehörigen mit Unterstützung von ambulanten Diensten betreut und versorgt. Dieser aufopferungsvolle Pflegedienst verdient höchste Anerkennung. Für die vielfältigen finanziellen Belastungen gibt es erfreulicherweise einige Steuererleichterungen. Informieren Sie sich hier, was Sie steuerlich alles absetzen können.
Inhalt:
-   Was Sie vorab wissen sollten
-   Pflege-Pauschbetrag
-   Aufwendungen für eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst
-   Kurzzeitige Unterbringung in einem Pflegeheim
-   Fahrten zur Betreuung des Angehörigen in dessen Wohnung
-   Fahrten mit dem Pflegebedürftigen
-   Unterhaltsleistungen
-   Beschäftigung einer Haushaltshilfe
-   Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages zulässig?
-   Wenn der Pflegebedürftige Vermögenswerte übertragen hat
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"Umsonst ist nicht einmal der Tod, er kostet das Leben". Und außerdem entstehen durch den Todesfall erhebliche Kosten. Die Frage ist, ob und welche Kosten der Beerdigung bzw. Bestattung (Einäscherung) als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Inhalt:
-   Wer kann Beerdigungskosten steuerlich absetzen?
-   Wann sind Beerdigungskosten absetzbar?
-   Was alles ist als Bestattungskosten absetzbar?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind lediglich im Rahmen des Vorsorgehöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Wie aber sieht es aus, wenn Rentenversicherungsbeiträge in einem größeren Betrag nachgezahlt werden, etwa zum Ausgleich von Versicherungslücken, bei Scheidung oder um Rentenansprüche eines behinderten Kindes oder eines bedürftigen Elternteils zu verbessern?
Inhalt:
-   Nachzahlung für sich selbst und den Ehegatten
-   Nachzahlung für den geschiedenen Ehegatten
-   Nachzahlung für ein behindertes Kind
-   Nachzahlung für die Eltern

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"Es wäre interessant zu erfahren, wie die ersten beiden Menschen erschaffen wurden. Aber es ist hübsch zu wissen, wie der dritte entstanden ist."
(Peter Sellers, 1925-1980)
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