Betreuen Sie als Tagesmutter, als Tagesvater oder als Pflegeeltern fremde Kinder, erhalten Sie dafür eine Vergütung. Die Frage ist, ob diese Einnahmen steuerfrei oder steuerpflichtig sind und welche Aufwendungen davon abgesetzt werden dürfen. Ab 2009 wird bei der steuerlichen Behandlung nicht mehr unterschieden zwischen Bezahlung aus öffentlichen Kassen und von privater Seite, sondern nur noch zwischen Kindertagespflege und Vollzeitpflege. Für Tagesmütter, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden, wird die Besteuerung verschärft, doch bei der Krankenversicherung gibt es eine Entlastung.
Inhalt:
- Kindertagespflege (Tagesmütter oder Tagesväter)
- Einkommensteuer für selbstständige Tagesmütter
- Rentenversicherung für selbstständige Tagesmütter
- Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Tagesmütter
- Arbeitslosenversicherung für selbstständige Tagesmütter
- Unfallversicherung für selbstständige Tagesmütter
- Umsatzsteuer für selbstständige Tagesmütter
- Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (Pflegeeltern)
- Vollzeitpflege gemäß § 34 SGB VIII (Familienpflegestellen)
- Bereitschaftspflege
- Erziehungs- und Familienhelfer: Steuerliche Regelungen
- Pflegegeld als Einkommen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II