VERDIENST: Arbeitgeber-Leistungen mit Steuervorteil

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Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich in vielen Fällen auch das Finanzamt nicht lumpen. Hier finden Sie eine Fülle von interessanten Anregungen für die nächste Gehaltsverhandlung.
Inhalt:
-   Computer vom Arbeitgeber
-   Zuschüsse zu den Internetkosten
-   Bildschirm-Arbeitsbrille
-   Verbilligte oder kostenlose Gewährung von Waren und Dienstleistungen
-   Sachbezüge von geringem Wert
-   Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
-   Gesundheitsförderung
-   Leistungen für Kinderbetreuung und Kindergarten
-   Beihilfen in Krankheits- und Notfällen
-   Erholungsbeihilfen
-   Fehlgeldentschädigungen für Beschäftigte im Kassendienst
-   Werkzeuggeld
-   und vieles mehr...

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Eine tolle Idee für "Extra statt Gehalt" sind neuerdings Benzingutscheine vom Arbeitgeber. Das lohnt sich für jeden! Allerdings sind ab 1.4.2003 verschärfte Anforderungen zu beachten. Hier erfahren Sie, auf was es jetzt genau ankommt.
Viele Arbeitgeber erleichtern ihren Mitarbeitern den täglichen Weg zur Arbeit - zumindest in finanzieller Hinsicht. Hier erfahren Sie, wie diese Arbeitgeberleistungen steuerlich behandelt werden und welche Auswirkungen sie auf Ihren Werbungskostenabzug haben.
Inhalt:
-   Arbeitgeberzuschuss für Fahrten mit eigenem Pkw
-   Arbeitgeberzuschuss für Fahrten mit Motorrad, Moped, Fahrrad
-   Arbeitgeberzuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
-   Job-Ticket
-   Sammelbeförderung
-   Freifahrtberechtigung bei Mitarbeitern von Verkehrsunternehmen
-   Arbeitgeberzuschuss zu Unfallkosten
Die regelmäßige Weiterbildung ist wichtig zur Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes. Um Erwerbstätige zum lebenslangen Lernen zu motivieren und zu mobilisieren, gibt es seit Anfang 2009 die "Bildungsprämie". Wer in seine Weiterbildung investiert, wird über staatliche Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten gefördert.
Inhalt:
-   Das Konzept der Bildungsprämie
-   Erste Komponente: Der Prämiengutschein
-   Zweite Komponente: Das Weiterbildungssparen
-   Dritte Komponente: Das Weiterbildungsdarlehen
-   Aufstiegsförderung: Das Meister-BAföG
-   Arbeitslose: Der Bildungsgutschein
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Die meisten Arbeitgeber geben jeden Monat ein paar Mark extra, und der Staat legt meist noch was drauf: Mit vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmer-Sparzulage sollen Sie als Arbeitnehmer nämlich Vermögen bilden können. Wenn Sie es geschickt anstellen, kommen Sie dabei in den Genuss einer zweifachen und sogar dreifachen staatlichen Förderung.
Inhalt:
-   Wer erhält vermögenswirksame Leistungen?
-   Wer bekommt die Arbeitnehmer-Sparzulage?
-   Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage?
-   Welche Anlagemöglichkeiten sind begünstigt?
-   Wann dürfen Sie über Ihre Anlage verfügen?
-   Wie erhalten Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage?
-   Was Sie bei der Verwendung zum Wohnungsbau direkt wissen sollten
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei. Seit dem 1.4.2009 gelten neue Regelungen und ein höherer Steuerfreibetrag.
Inhalt:
-   Welche Vermögensbeteiligungen sind begünstigt?
-   Welche Personen sind begünstigt?
-   Wie hoch ist die Steuervergünstigung?
-   Welche Bedingungen gelten für die Steuervergünstigung?
-   Was gilt bezüglich der Sozialversicherung?
-   Die alte Regelung bis 2008 - Übergangsregelung bis 2015
Seit dem 1.4.2009 gelten verbesserte Regelungen zur Förderung der Miitarbeiterkapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Hier sehen Sie die Einzelheiten zu den Verbesserungen auf vier Ebenen.
Inhalt:
-   Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds
-   Erweiterung des Anlagekatalogs für vermögenswirksame Leistungen
-   Verbesserung der Arbeitnehmer-Sparzulage für Beteiligungssparen
-   Erhöhung des Steuerfreibetrages für Vermögensbeteiligungen
Erhalten Sie vom Arbeitgeber neben Ihrem Gehalt freie Verpflegung und Unterkunft oder eine Wohnung, so sind diese Sachbezüge ebenfalls steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diesen Zweck werden jedes Jahr in der Sachbezugsverordnung sog. Sachbezugswerte verbindlich vorgegeben. Diese Werte erscheinen - gemessen am allgemeinen Preisniveau - vergleichsweise niedrig.
Inhalt:
-   Freie oder verbilligte Verpflegung
-   Freie oder verbilligte Unterkunft
-   Freie oder verbilligte Wohnung
-   Freie oder verbilligte Wohnung bei Geistlichen
-   Freie Beköstigung in Bereichen der Seefahrt und Fischerei
-   Freie Beköstigung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Zwei besonders vorteilhafte Möglichkeiten für steuerbegünstigte Wohltaten des Arbeitgebers sind Menü-Schecks und Sach-Gutscheine. Mit Menü-Schecks kann der Arbeitgeber Ihr tägliches Mittagessen schmackhafter gestalten und Ihnen dazu eine finanzielle Unterstützung von immerhin 558 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Hier erfahren Sie interessante Einzelheiten.
Viele Mitarbeiter erhalten arbeitstäglich verbilligte oder kostenlose Mittagsmahlzeiten oder aber einen Zuschuss zu den Kosten des Mittagessens. Hier erfahren Sie, wie der Fiskus Ihre Beköstigung sponsert.
Inhalt:
-   Mahlzeiten vom Arbeitgeber
-   Essenmarken oder Restaurantschecks vom Arbeitgeber
-   Vorteil für Mitarbeiter in der Gastronomie
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Die Nutzung neuer Medien wird vom Fiskus auf mehrfache Weise steuerlich gefördert. Das gilt vor allem für die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz, aber auch für die Internetnutzung zu Hause. Hier können Sie von interessanten Steuervergünstigungen profitieren.
Inhalt:
-   Privatnutzung betrieblicher Geräte auf Kosten des Arbeitgebers
-   Kostenerstattung des Arbeitgebers für private Telekommunikationsgeräte
-   Schenkung von Computer
-   Barzuschüsse für die Internetnutzung
In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten. Den Zinsvorteil will das Finanzamt als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Sie sollten Bescheid wissen, wie dieser Vorteil zutreffend ermittelt wird und welche Vergünstigungen Sie dabei in Anspruch nehmen können.
Inhalt:
-   Wenn Sie bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind
-   Wenn Sie nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind
Wer aus beruflichen Gründen in größerem Umfang Dienstleistungen von Fluggesellschaften, Hotelketten, Mietwagen- und Kreditkartenunternehmen u. a. nutzt, kann dafür häufig Bonusleistungen zum persönlichen Vorteil kostenlos in Anspruch nehmen. Das bekannteste dieser Kundenbindungsprogramme ist das Vielfliegerprogramm "Miles & More" der Lufthansa bzw. des Luftfahrtbündnisses Star Alliance. Die gewährten Sachprämien möchte der Fiskus als geldwerten Vorteil versteuern. Doch es gibt hier eine Steuervergünstigung.
Inhalt:
-   Steuerfreibetrag
-   Wenn das Unternehmen die Pauschalversteuerung durchführt
-   Wenn das Unternehmen die Pauschalversteuerung nicht durchführt
-   Prämienprogramm Bahn.bonus der Bahn AG
-   Payback-Bonussystem
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Viele Unternehmen versuchen, Gesundheitsprävention für ihre Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und so die Ausfallzeiten zu verringern. Doch wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Gesundheitsförderung "etwas Gutes tun" wollen, hält das Finanzamt gleich die Hand auf und will die Leistungen als geldwerten Vorteil versteuert haben. Ab 2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Inhalt:
-   Neuer Steuerfreibetrag für Arbeitgeberleistungen
-   Welche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung begünstigt sind
-   Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse
-   Gesundheitsförderung im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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In Krankheits- und besonderen Notfällen kann der Arbeitgeber Ihnen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Unterstützung gewähren. Auch bei Zuwendungen anlässlich der eigenen Hochzeit oder der Geburt eines Kindes ist der Fiskus gnädig. Sogar Erholungsbeihilfen vom Arbeitgeber sind steuerlich begünstigt.
Inhalt:
-   Notstandsbeihilfen im öffentlichen Dienst
-   Notstandsbeihilfen in der Privatwirtschaft
-   Heirats- und Geburtsbeihilfen
-   Erholungsbeihilfen
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Nicht nur bei Pflichtversicherten muss der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, auch bei freiwillig und privat Krankenversicherten hat er einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Hier erfahren Sie, wie hoch die Zuschüsse des Arbeitgebers sein müssen.
Inhalt:
-   Wenn Sie privat krankenversichert sind
-   Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind
-   Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind
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Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Als Sachbezüge gelten auch Rabatte auf Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber Ihnen gewährt. Solche Preisvorteile sind als geldwerter Vorteil zu versteuern, doch hierfür gibt es eine interessante Steuervergünstigung - die Personalrabatt-Regelung.
Inhalt:
-   Die Personalrabatt-Regelung
-   Wann Sie von der Rabattregelung profitieren
-   Besonderheit bei Jahreswagen für Werksangehörige
-   Besonderheit für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen
-   Besonderheit für Mitarbeiter von Reisebüros
-   Besonderheit für Mitarbeiter von Banken
-   Besonderheit für Mitarbeiter von Versorgungsunternehmen
-   Rabatte von Fremdunternehmen
Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Doch bis 44 Euro im Monat bleiben solche Sachleistungen steuerfrei. Schauen Sie mal, was sich dafür alles eignet.
Inhalt:
-   Die kleine Sachbezugs-Freigrenze
-   Wann Sie von der Sachbezugs-Freigrenze profitieren können
-   Warengutscheine, andere Sachbezüge, Versicherungsbeiträge
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Zur Förderung des Betriebsklimas und als Dank für gute Arbeit laden Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zu Weihnachtsfeiern, Sommerfesten und Betriebsausflügen ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich. Denn die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Veranstaltung und die Zuwendungen "üblich" sind. Sonst sitzt das Finanzamt mit am Gabentisch.
Inhalt:
-   Die Betriebsveranstaltung muss üblich sein
-   Die Zuwendungen müssen üblich sein
-   Wenn Veranstaltung oder Zuwendungen nicht üblich sind
-   Verbindung eines Betriebsausflugs mit einer Betriebsbesichtigung
-   Betriebsveranstaltung mit betrieblichen Elementen
-   Betriebsveranstaltung mit incentivem Charakter
Verbilligte oder unentgeltliche Flüge, die Fluggesellschaften ihren Mitarbeitern gewähren, sind als Sachbezug steuerpflichtig. Bewertet wird der geldwerte Vorteil für sog. "Produktflüge" nach der Rabattregelung und für "Stand-by-Flüge" nach Durchschnittswerten, die von der Finanzverwaltung für diesen Zweck festgesetzt werden.
Inhalt:
-   Bewertung nach der Rabattregelung
-   Bewertung mit Durchschnittswerten
Mittlerweile bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern als erfolgsabhängige Vergütungskomponente sog. Aktienoptionen (Stock options) an. Für das Unternehmen sind Aktienoptionen meist preiswert, doch für die Mitarbeiter können sie durch die Besteuerung teuer werden. Die Frage ist, wann und wie der geldwerte Vorteil zu versteuern ist.
Inhalt:
-   Was sind Aktienoptionen?
-   Besteuerung von nicht handelbaren Aktienoptionen
-   Besteuerung von handelbaren Aktienoptionen
-   Veräußerung der erworbenen Aktien
-   Sozialabgaben auf Aktienoptionen
-   Vorteil bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland

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"Im Übrigen sind Steuerpflichtige grundsätzlich darin frei, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu gestalten, dass vermeidbare Steuern nicht anfallen."
(FG Brandenburg vom 25.5.2000, 4 K 1682/99L, DStRE 2001 S. 6)
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