Die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken aus dem Internet ist zulässig. Eine Steuererklärung ist auch dann wirksam, wenn Vordrucke nur einseitig bedruckt sind, wenn Kopien von den amtlichen Formularen gemacht werden oder wenn die Blätter des Mantelbogens nicht mit Klebestreifen miteinander verbunden sind. Auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Steuererklärung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck". Ebenso wenig ist die Steuererklärung unwirksam, wenn Kopien der amtlichen Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet werden (BFH-Urteil vom 22.5.2006, BStBl. 2007 II S. 2).