GELDANLAGE: Abgeltungsteuer ab 2009

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Ab dem 1.1.2009 gelten bei der Kapitalbesteuerung vollkommen neue Regeln: Die Kapitalerträge werden losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert, der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge wird auch auf bisher steuerfreie Erträge und Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Besteuerung vereinheitlicht und mittels Abgeltungsteuer vereinfacht. Die Grundregeln der Abgeltungssteuer sind einfach, doch die Ausnahmen sind zahlreich und äußerst kompliziert.

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Ab 2009 gibt es vollkommen neue Steuerregeln für Kapitalerträge: Die Kapitalerträge werden losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert, der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge wird auch auf bisher steuerfreie Erträge und Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Besteuerung vereinheitlicht und mittels Abgeltungssteuer deutlich vereinfacht. Dennoch gibt es auch weiterhin eine Vielzahl von Ausnahmen, Besonderheiten und Ungereimtheiten, welche die neue Kapitalbesteuerung doch wieder ziemlich kompliziert machen. Hier bekommen Sie einen Überblick über die neuen Besteuerungsregeln.
Inhalt:
-   Die neuen Besteuerungsregeln für Kapitalerträge
-   Was alles als Kapitalertrag steuerpflichtig ist
Für die Einkommensteuererklärung 2009 wurde die "Anlage KAP" vollkommen neu gestaltet. Da die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nun mit der Abgeltungsteuer abgegolten ist, muss die Anlage KAP nicht mehr ausgefüllt werden - eigentlich. Aber es gibt viele Fälle, in denen Sie die Kapitalerträge dennoch in der Steuererklärung angegeben müssen (Pflichtveranlagung) oder zu Ihren Gunsten freiwillig erklären sollten (Wahlveranlagung). Hier erläutern wir Ihnen die wesentlichen Fälle, in denen die Anlage KAP zur Steuererklärung ausgefüllt werden muss oder soll.

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Das ist die zentrale Vorschrift der neuen Kapitalbesteuerung: Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab 2009 grundsätzlich nicht mehr wie andere Einkünfte im Rahmen der Einkommensermittlung erfasst und nach dem individuellen Steuertarif belastet. Nun gilt für die Kapitalerträge ein gesonderter und einheitlicher Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Hier erfahren Sie alle Einzelheiten rund um den gesonderten Steuertarif mit Ausnahmen, Besonderheiten und mehr...
Inhalt:
-   Berechnung der neuen Kapitalertragsteuer
-   Ausnahme: Pflichtveranlagung für bestimmte Kapitalerträge
-   Ausnahme: Wahlveranlagung in bestimmten Fällen
-   Ausnahme: Hinzurechnung der Kapitalerträge in bestimmten Fällen
-   Ausnahme: Zurechnung von Kapitalerträgen zu anderen Einkunftsarten
-   Sparerpauschbetrag
-   Werbungskosten
-   Negative Einnahmen
-   Gewinn oder Verlust aus Veräußerung oder Einlösung
-   Negative Kapitaleinkünfte
-   Ausländische Quellensteuer
-   Währungsgewinne und Währungsverluste
-   Jahresbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
-   Wohnsitz im Ausland
-   Gesetzliche Grundlagen
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Kapitalerträge unterliegen bereits an der Quelle der Kapitalertragsteuer von 25%. Neu ist, dass damit die Einkommensteuer abgegolten ist. Die Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer werden also nicht mehr in die Steuerveranlagung einbezogen und brauchen deshalb auch nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden. Der jährliche K(r)ampf mit den Anlagen KAP, SO und AUS entfällt - und die Steuererklärung wird diesbezüglich ein wenig einfacher.
Inhalt:
-   Der Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle
-   Steuerabzug und Verlustverrechnungstöpfe bei den Banken
-   Steuerabzug und Korrektur in der Steuerveranlagung
-   Steuerabzug von der Ersatzbemessungsgrundlage
-   Steuerabzug bei Gemeinschaftskonten
-   Steuerabzug bei Lebensversicherungen
-   Steuerabzug bei Zugehörigkeit zu anderen Einkunftsarten
-   Was die Banken an den Fiskus melden
-   Besonderer Abgeltungsteuersatz für Betriebe gewerblicher Art
Für bestimmte Kapitalerträge besteht auch ab 2009 eine Veranlagungspflicht. Solche Kapitalerträge müssen Sie in der Steuererklärung angeben, und in der Steuerveranlagung werden sie dann entweder mit dem pauschalen Steuersatz oder mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Inhalt:
-   Die Pflichtveranlagung zum pauschalen Steuersatz
-   Die Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz
Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer von 25 % an der Quelle ist die Einkommensteuer abgegolten. Damit könnten Sie es steuerlich bewenden lassen - was aber manchmal für Sie doch nachteilig sein kann. Deshalb haben Sie in bestimmten Fällen ein Wahlrecht: Sie können Ihre Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbeziehen, wo diese dann entweder zum pauschalen Steuersatz oder zum individuellen Steuersatz versteuert werden. Das aber bedeutet, dass Sie Ihre Kapitalerträge komplett in der Anlage KAP auflisten müssen.
Inhalt:
-   Die Wahlveranlagung zum pauschalen Steuersatz
-   Die Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz
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Auf die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge müssen Kirchenangehörige neben dem Solidaritätszuschlag auch noch Kirchensteuer zahlen. Dabei haben sie die Wahl, ob die Kirchensteuer wie die Kapitalertragsteuer ebenfalls an der Quelle einbehalten oder im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll.
Inhalt:
-   Wie die Kirchensteuer berechnet wird
-   Kirchensteuerabzug an der Quelle
-   Kirchensteuererhebung im Rahmen der Steuerveranlagung
Mit dem Abzug der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden. Und doch gibt es einige Ausnahmen.
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Zu den Zinsanlagen gehören Kapitalforderungen jeder Art, z. B. Guthaben und Einlagen bei Banken und Bausparkassen, Schuldverschreibungen (Anleihen, Pfandbriefe, Obligationen), Gewinnobligationen, Genussscheine als Renditepapier, Zertifikate sowie Finanzinnovationen. Ohne Unterschied unterliegen alle Erträge aus Zinsanlagen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
Inhalt:
-   Zinsen
-   Stückzinsen
-   Zertifikate
-   Finanzinnovationen
-   Zerobonds
-   Floater, Reverse-Floater, Down-Rating-Anleihen
-   Wandelanleihen
-   Optionsanleihen
-   Aktienanleihen
-   Umtauschanleihen
-   Discount-Zertifikate (Vollrisiko-Zertifikate)
-   Niedrigverzinsliche Anleihen
-   Anleihen mit Erwerb unter oder über Nennwert
-   Genussscheine
-   Gewinnobligationen
-   Bausparen
-   Kapitalanlagen in Fremdwährung
-   Kapitalanlagen im Ausland
-   Tafelpapiere
-   Konten von losen Personengruppen
-   Schadensersatzleistungen
-   Zinsen auf Steuererstattungen
-   Weitere Anlagen
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Zu den Beteiligungen gehören Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile sowie Genussscheine als Dividendenpapier. Bei Beteiligungen im Privatvermögen fallen das bisherige Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Veräußerungsgewinne sowie die Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist weg, sodass nun laufende Erträge und Veräußerungsgewinne unterschiedslos der Abgeltungsteuer unterliegen.
Inhalt:
-   Aktien
-   Verrechnung von Altverlusten
-   Aktien und GmbH-Anteile von mehr als 1 % des Grundkapitals
-   Aktien und GmbH-Anteile im Betriebsvermögen
-   Ausländische Aktien im Depot in Deutschland
-   REIT-Aktien
-   Berichtigungsaktien (Gratisaktien)
-   Treue- oder Bonusaktien
-   Bezugsrechte und junge Aktien
-   Aktiensplit
-   Aktientausch
-   Arbeitnehmer-Aktienoptionen (stock options)
-   Abfindung von Minderheitsaktionären (Sqeeze-out)
-   Belegschaftsaktien und Genossenschaftsanteile
-   Genussscheine
-   Spin-Off-Dividenden
-   Aktienderivate: ADRs und GDRs
Erträge aus Investmentfonds sind ab 2009 von verschiedenen Änderungen betroffen. Grundsätzlich wird das bisherige Fondsprivileg für Privatanleger - die Steuerfreiheit ausgeschütteter Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten - nicht mehr fortgeführt. Alle Erträge unterliegen nun der Abgeltungsteuer.
Inhalt:
-  
Ausschüttende Fonds
-   Thesaurierende Fonds
-   Offene Immobilienfonds
-   Fondssparpläne
-   Dachfonds
-   Steueroptimierte Geldmarktfonds
-   Spezialfonds, insbesondere luxemburger Herkunft
-   Strafbesteuerung bei Fonds
-   Fonds als Riester- oder Rürup-Vertrag
-   Fondsgebundene Kapitallebens- und Rentenversicherungen
-   Geschlossene Immobilienfonds
-   Schiffsfonds
-   Leasing-Fonds
-   Containerfonds
-   Übersicht zur Besteuerung von Investmenterträgen
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Bei Lebensversicherungen ist zwischen Alt- und Neuverträgen zu unterscheiden. Bei Neuverträgen wiederum ist zu differenzieren nach Fälligkeit vor oder nach dem 60. Lebensjahr. In diesen beiden Fällen wird Kapitalertragsteuer einbehalten, doch im letzten Fall hat sie keine abgeltende Wirkung. Hier erfahren Sie, wie Lebensversicherungen in ihren verschiedensten Gestaltungen steuerlich behandelt werden.
Inhalt:
-   Neue Kapitallebensversicherung: Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr
-   Neue Kapitallebensversicherung: Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr
-   Alte Lebensversicherungen mit Vertragsabschluss vor 2005
-   Kündigung einer Lebensversicherung
-   Verkauf einer Lebensversicherung
-   Entgeltlicher Erwerb einer Lebensversicherung
-   Lebensversicherungen mit Beitragsdepot
-   Risikoversicherungen
-   Private Rentenversicherungen
-   Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen
-   Riester-Verträge
-   Rürup-Verträge
-   Lebensversicherungen als Direktversicherung
-   Lebensversicherungen mit individueller Vermögensverwaltung
-   Ausländische Lebensversicherungen
-   Versicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag
-   Schuldzinsen für Lebensversicherung als Werbungskosten bei Vermietung
-   Fonds mit gebrauchten Lebensversicherungen
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Termin- und Optionsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung zeitlich auseinander liegen. Optionsprämien und Gewinne gehören ab 2009 nicht mehr zu den 'sonstigen Einkünften', sondern zu den Kapitaleinkünften und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Inhalt:
-   Optionsprämien (Stillhalterprämien)
-   Altverluste aus Stillhaltergeschäften
-   Gewinne aus Termingeschäften
-   Optionsgeschäfte
-   Futures und Forwards
-   Devisentermingeschäfte
-   Zinsbegrenzungsvereinbarungen
-   Zinsswaps und Aktienswaps
-   Contract for Difference
-   Verfall von Optionsrechten
Mit Optionen und Optionsscheinen lassen sich mit geringem Einsatz hohe Gewinne erzielen. Gerade in Zeiten stark schwankender Aktienkurse können Anleger auch an fallenden oder seitwärts bewegenden Aktienkursen Geld verdienen.
Inhalt:
-   Was sind Optionsgeschäfte?
-   Kauf einer Kaufoption (long call)
-   Kauf einer Verkaufsoption (long put)
-   Verkauf einer Kaufoption (short call)
-   Verkauf einer Verkaufsoption (short put)
-   Kombinationsgeschäfte
-   Optionsanleihen
Mit Leerverkäufen wetten Spekulanten und Anleger auf fallende Kurse. Sie verkaufen Aktien, die sie gar nicht besitzen. Sie setzen darauf, dass die Papiere im Kurs fallen und sie diese später zu einem günstigeren Preis einkaufen können. Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Leerverkauf und dem nachfolgendem Eindeckungsgeschäft. Was Sie hierzu wissen sollten.
Außer Zinsanlagen, Beteiligungen, Investmentfonds und Lebensversicherungen gibt es noch weitere Fälle, in denen sich Fragen nach der Abgeltungsteuer stellen.
Inhalt:
-   Stille Beteiligungen und partiarische Darlehen
-   Hypotheken und Grundschulden
-   Erträge aus Anteilen an nicht steuerbefreiten Körperschaften
-   Betriebliche Altersvorsorge
-   Immobilien
-   Goldmünzen, Goldbarren, Xetra-Gold

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Bei Gemeinschaftskonten kann der Abzug von Abgeltungsteuer nicht mittels Freistellungsauftrag verhindert werden, weil Gläubiger und Kontoinhaber nicht identisch sind. Die Kapitalerträge stehen den beteiligten Personen anteilig zu. Und bei der Versteuerung kann auch die einbehaltene Abgeltungsteuer anteilig angerechnet werden.
Inhalt:
-   Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
-   Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern
-   Gemeinschaftskonten bei losen Personengruppen
-   Gemeinschaftskonten bei festgefügten Gemeinschaften
-   Gemeinschaftskonten bei gemeinnützigen Vereinen
-   Gemeinschaftskonten bei nicht steuerbefreiten Vereinen
Die Zinsen aus dem Mietkautionskonto sind vom Mieter zu versteuern. Doch oftmals weiß der Mieter gar nicht, wie hoch überhaupt die Zinsgutschrift ist, die er versteuern muss. Auf jeden Fall muss die Bank immer Abgeltungsteuer einbehalten, ohne dass der Mieter dies mittels Freistellungsauftrag verhindern kann. Wie kann der Mieter die einbehaltene Abgeltungsteuer anrechnen lassen?
Inhalt:
-   Wie die Zinsen steuerlich behandelt werden
-   Wenn der Mieter der Bank bekannt ist
-   Wenn der Mieter der Bank nicht bekannt ist
-   Wenn mehrere Mietkautionen auf einem Konto angelegt werden
Für Zinsen aus der Instandhaltungsrücklage kann ein Freistellungsauftrag nicht erteilt werden, sodass die Bank immer Abgeltungsteuer einbehält. Die Frage ist, wie die Zinsen zu versteuern sind und wie die Abgeltungsteuer angerechnet werden kann.
Wer sich um einen Wohn- oder Pflegeplatz in einem Alten- und Pflegeheim bewirbt, muss oftmals ein Darlehen schon bei der Bewerbung gewähren und zudem Sicherheiten in Form einer Kaution leisten. Die Frage ist, wie die Zinsen aus dem Darlehen und der Kaution versteuert werden.
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Ab 2009 gehören Veräußerungsgeschäfte mit Kapitalanlagen und Termingeschäfte nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgewinnen, die als "sonstige Einkünfte" nach § 23 EStG steuerlich erfasst werden, sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gleiches gilt für sog. Terminfixgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als die Anschaffung, z. B. Leerverkäufe von Aktien. Hier erfahren Sie, was jetzt noch private Veräußerungsgeschäfte sind und welche Steuerverschärfungen dabei zu beachten sind.
Inhalt:
-   Private Veräußerungsgeschäfte
-   Verschärfung für Modelle mit Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter
-   Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften vor 2009
-   Veräußerungsgeschäfte mit Immobilien
-   Geschäfte mit Fremdwährungskonten
-   Veräußerungsgeschäfte mit privaten Wirtschaftsgütern
-   Anleihen mit Lieferanspruch auf Gold (XETRA-Gold)
Wie bisher die Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge und die Kapitalertragsteuer auf Dividenden können Sie auch künftig den Abzug der neuen Abgeltungsteuer verhindern. Erhalten bleiben weiterhin der Freistellungsauftrag und die Nichtveranlagungsbescheinigung.
Inhalt:
-   Erteilen eines Freistellungsauftrages
-   Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung
-   Guthaben im virtuellen "Verlustverrechnungstopf" bei der Bank
-   Freistellung von betrieblichen Konten
-   Freistellung bei Gemeinschaften, Gruppen und Vereinen
-   Führen eines Kontos oder Depots im Ausland
-   Nachweis der Eigenschaft als Steuerausländer
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Verluste entstehen, wenn die Erlöse aus Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen niedriger sind als die entsprechenden Erwerbskosten. Solche Verluste können mit positiven Kapitalerträgen saldiert werden und so die Abgeltungsteuer vermindern. Ab 2009 gelten für die Verlustverrechnung völlig neue Regeln - doch ganz einfach sind sie wahrlich nicht.
Inhalt:
-   Wie Verluste ermittelt werden
-   Wie Verluste von den Banken verrechnet werden
-   Wie Verluste in der Steuererklärung verrechnet werden
-   Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften per 31.12.2008
-   Altverluste aus Stillhaltergeschäften per 31.12.2008
-   Verluste aus Veräußerung von Wertpapieren im Jahre 2009
-   Verluste aufgrund Wechselkursänderungen
-   Verluste aus betrieblichen Kapitalanlagen
-   Verluste aus unternehmerischen Beteiligungen im Privatvermögen
-   Verluste aus Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
-   Verluste aus Lebensversicherungsverträgen
-   Verluste aus Optionsgeschäften
-   Verluste aus Aktien-, Umtausch-, Wandelanleihen
-   Verluste aus stiller Beteiligung
-   Verluste durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
-   Verluste im Todesfall
Bei ausländischen Kapitalerträgen, die mit ausländischer Quellensteuer belastet sind, wird diese ab 2009 auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bereits durch die Bank für in Deutschland verwahrte Anlagen. Bei Verwahrung der Anlagen im Ausland sind Sie verpflichtet, die ausländischen Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, und das Finanzamt rechnet die Quellensteuer dann auf die Steuerschuld an.
Inhalt:
-   Wie ausländische Kapitalerträge belastet sind
-   Anrechnung ausländischer Quellensteuer
-   Erstattung oder Ermäßigung von ausländischer Quellensteuer
-   Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer
-   Anrechnung ausländischer EU-Zinssteuer
Das Bundeszentralamt für Steuern hält die passenden Erstattungsanträge für einige DBA-Staaten bereit, die Sie hier herunterladen können.
Kapitalerträge können - statt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - auch zu anderen Einkunftsarten gehören. Dann werden sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vorrangig diesen Einkunftsarten zugerechnet und nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 8 EStG). Gleichwohl unterliegen auch diese Erträge der Kapitalertragsteuer, die Sie sich jedoch anrechnen lassen können.
Inhalt:
-   Zurechnung zu den betrieblichen Einkunftsarten
-   Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
-   Zurechnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
-   Zurechnung zu den sonstigen Einkünften
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ergeben sich beim Depotübertrag und bei Wertpapierübertragungen eine Reihe von Änderungen gegenüber bisheriger Rechtslage.
Inhalt:
-   Depotübertragung zu einer anderen Bank (ohne Inhaberwechsel)
-   Depot- oder Wertpapierübertragung auf eine andere Person (mit Gläubigerwechsel)
-   Wertpapierleihe, Wertpapierpensionsgeschäft
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Da ab 2009 die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten ist, sollte man meinen, dass damit das Kontenabrufverfahren überflüssig sei und deshalb abgeschafft werde. Doch trotz Einführung der Abgeltungsteuer will der Fiskus das Kontenabrufverfahren - in etwas abgeänderter Form - beibehalten. Bereits seit dem 18.8.2007 gilt eine Neuregelung für die Sozialbehörden. Und seitdem können erstmals auch Bezieher von Arbeitslosengeld II mittels Kontenprüfung durchleuchtet werden.
Inhalt:
-   Informationen zum Kontenabrufverfahren
-   Kontenabruf durch Finanzämter
-   Kontenabruf durch Sozialbehörden
-   Kontenabruf durch Gemeinden
Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner oder die auszahlende Stelle verpflichtet, Ihnen "auf Verlangen" eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese muss alle für die Steuererklärung erforderlichen Daten enthalten. Eine solche Bescheinigung benötigen Sie, wenn Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung versteuern müssen oder wollen. Hier erfahren Sie, welche Angaben die drei Muster der Steuerbescheinigung enthalten müssen.

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HINWEISE

EIN SPRUCH

"Die Abgeltungsteuer ist eine der höchsten prozentualen Steuererhöhungen, die es je gegeben hat."
(Ulrich Hocker,
DSW-Hauptgeschäftsführer)

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"Die Zeit des Bank- geheimnisses ist vorbei".
(Peer Steinbrück beim
G 20-Gipfel in London am 2.4.2009)
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