BERUFLICHE AUSGABEN: Auswärtstätigkeit ab 2008

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Seit 2008 ist das steuerliche Reisekostenrecht einfacher: Statt nach Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zu unterscheiden, werden diese nun einheitlich als Auswärtstätigkeit bezeichnet und hinsichtlich der Reisekosten gleich behandelt.

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Ab 2008 wird das steuerliche Reisekostenrecht einfacher: Statt nach Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zu unterscheiden, werden diese künftig einheitlich als "Auswärtstätigkeit" bezeichnet und hinsichtlich der Reisekosten gleich behandelt. Hier erfahren Sie, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
Inhalt:
-   Überblick: Die Änderungen ab 2008
-   Was ist eine Auswärtstätigkeit?
-   Was gilt als regelmäßige Arbeitsstätte?
-   Auswärtstätigkeit bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen
-   Auswärtstätigkeit bei Arbeitnehmern mit Tätigkeit auf einem Fahrzeug
-   Auswärtstätigkeit oder weiträumiges Arbeitsgebiet?
-   Auswärtstätigkeit oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten?
-   Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung?
-   Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
-   Auswärtstätigkeit oder einfache berufliche Fahrt?
-   Auswärtstätigkeit oder Incentive-Reise?
-   Auswärtstätigkeit mit privater Mitveranlassung

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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten (bei Selbstständigen als Betriebsausgaben) absetzbar. Die Reisekosten sind - mit Ausnahme von Verpflegungspauschbeträgen - ab 2008 für die gesamte Dauer der Auswärtstätigkeit abzugsfähig und nicht mehr auf drei Monate begrenzt. Hier erfahren, was Sie bei einer Auswärtstätigkeit im Einzelnen alles steuerlich absetzen können.
Inhalt:
-   Fahrtkosten
-   Verpflegungspauschbeträge
-   Übernachtungskosten
-   Reisenebenkosten
-   Unfallkosten
-   Verlust von Gegenständen
-   Anzurechnen: Erstattungen des Arbeitgebers
-   Besonderheiten bei Auswärtstätigkeiten im Ausland
-   Wie Sie Ihre Reisekosten steuerlich geltend machen
Zum 1.1.2010 wurde der Mehrwertsteuersatz für die Übernachtung in Hotels und Pensionen von 19 % auf 7 % abgesenkt, für das Frühstück und andere Nebenleistungen jedoch bei 19 % belassen. Dies bringt erhebliche Verkomplizierungen insbesondere für Geschäftsreisende mit sich, führt wegen des niedrigeren Vorsteuerabzugs nicht nur zu einer Mehrbelastung für Unternehmen, sondern auch zu Mehrkosten für Arbeitnehmer. Zur Glättung der Wogen lässt das Bundesfinanzministerium einige Vereinfachungen zu.
Inhalt:
-   Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Übernachtungen und Nebenleistungen
-   Wie Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten behandelt werden
-   Das BMF-Schreiben vom 5.3.2010
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten steuerlich einige Besonderheiten. Insbesondere können Sie hier erheblich höhere Verpflegungspauschbeträge geltend machen. Und diese Pauschbeträge sind je nach Land unterschiedlich hoch.
Inhalt:
-   Wie werden Auswärtstätigkeiten im Ausland steuerlich berücksichtigt?
-   Besonderheiten bei Verpflegungspauschbeträgen
-   Besonderheiten bei Übernachtungskosten
-   Auswärtstätigkeiten mit dem Flugzeug
-   Auswärtstätigkeiten mit dem Schiff
Die Zahl der Leiharbeitnehmer wird - leider - immer größer. Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer ohne feste Arbeitsstätte beim Arbeitgeber, die gewöhnlich an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Viele arbeiten oftmals über lange Zeit bei demselben Kunden ihres Arbeitgebers. Die Frage ist dann, ob eine solche Tätigkeit als Auswärtstätigkeit oder als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen ist.
Der Arbeitgeber kann für Auswärtstätigkeiten die Reisekosten grundsätzlich bis zu der Höhe steuerfrei erstatten, in der diese als Werbungskosten abziehbar wären. Die steuerfreie Erstattung müssen Sie auf Ihre Reisekosten anrechnen und dürfen nur den verbleibenden Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
Inhalt:
-   Gesamtrechnung für die Reisekostenerstattung
-   Gehaltsverzicht gegen Reisekostenvergütung
-   Wenn die Reisekostenerstattung höher ist als der abzugsfähige Betrag
-   Erstattung von Fahrtkosten
-   Erstattung von Verpflegungspauschbeträgen
-   Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten gewährt oder bezahlt
-   Erstattung von Übernachtungskosten
-   Erstattung von Reisenebenkosten

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Bei Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen usw. werden die Teilnehmer im Allgemeinen auch auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen. Der geldwerte Vorteil dieser kostenlosen Mahlzeiten muss versteuert werden. Und dafür gibt es zwei Möglichkeiten.
Inhalt:
-   Sie erhalten die Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder von einem Dritten
-   Sie bekommen Ihre Auslagen für die Mahlzeiten erstattet
-   Sie erhalten Mahlzeiten im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
-   Sie erhalten Mahlzeiten von anderen ohne Mitwirkung des Arbeitgebers
Viele Firmen laden bestimmte Mitarbeiter zu mehrtägigen Seminaren und Tagungen an touristisch interessante Orte meist im Ausland ein. Diese Veranstaltungen sollen zum einen der beruflichen Fortbildung dienen, zum anderen das bessere Kennenlernen fördern und zugleich auch eine Belohnung für die geleistete Arbeit sein (Incentive-Reise). Der Schönheitsfehler an diesen Reisen ist, dass die Begünstigten die Kosten als Arbeitslohn versteuern müssen. Doch ein neues BFH-Urteil bringt eine erhebliche Erleichterung.

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EIN SPRUCH

"Tagegeld wird in vollem Umfang erst bei zwölfstündiger Abwesenheit vom Dienstort fällig, weshalb abends die Wirtshäuser in den Nachbarorten überfüllt sind"
(Manfred Rommel, * 1928)
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Das deutsche Steuerrecht hat bewirkt, dass Reisende nicht mehr ihre Sekretärin als Ehefrau, sondern ihre Ehefrau als Sekretärin ausgeben.
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