STEUERERKLÄRUNG 2009

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Wieder steht die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr an. Und wieder müssen Sie sich in einer Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen zurechtfinden.

Doch keine Scheu: Ran an den Speck, denn es ist Ihr einstmals sauer verdientes Geld, das Sie sich jetzt vom Finanzamt zurückholen können. Die Mühe lohnt sich, denn immerhin wird die Erstattung im Durchschnitt über 900 Euro betragen. Und dieses Geld ist dann doch wieder leicht verdient, oder? Wir helfen Ihnen dabei!

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Ihre Steuererklärung 2009:
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Auch für die Steuererklärung 2009 sind wieder vielfältige Änderungen und Neuregelungen zu beachten. Einen schönen Überblick bekommen Sie in der Rubrik "Steueränderungen 2009". Auf folgende formellen Neuerungen sei besonders hingewiesen:
  • Umgestaltung des Steuerhauptformulars
    Im Steuerhauptformular sollten Sie sich von allerlei Verschiebungen nicht irritieren lassen. Die "sonstigen Angaben und Anträge" sind von Seite 2 auf Seite 4 gerückt - mit entsprechenden Folgen für die anderen Abfragen. Die "Sonderausgaben" sind jetzt auf Seite 2 und die "außergewöhnlichen Belastungen" auf Seite 3 zu finden. Neue Abfragen weisen darauf hin, dass die "Anlage KAP" bei Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen abgegeben werden muss und bei Geltendmachung von hohen Spenden abgegeben werden kann. Neu ist ferner, dass die Steuererklärung nun nicht mehr auf Seite 1, sondern auf Seite 4 zu unterschreiben ist.

  • Neue Anlage Vorsorgeaufwand
    In dem neuen Steuerformular "Anlage Vorsorgeaufwand" werden die Vorsorgeaufwendungen aus dem Steuerhauptformular abgefragt. Außerdem sind hier zum Thema passend die "Ergänzenden Angaben zu Vorsorgeaufwendungen" zu machen, die bisher in der "Anlage N" platziert waren. Ferner wird in diesem Formular nun der Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge beantragt.

  • Wegfall der Anlage AV
    Die steuerliche Förderung mittels Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu Riester-Verträgen wurde bisher in einer eigenen "Anlage AV" beantragt. Dies erfolgt jetzt in der neuen "Anlage Vorsorgeaufwand".

  • Neugestaltung der Anlage KAP
    Zum 1.1.2009 wurde die Kapitalbesteuerung völlig neu geregelt. Kapitalerträge unterliegen jetzt bereits an der Quelle der Kapitalertragsteuer von 25%. Damit ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten, und Sie brauchen die Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben. Soweit die Idee von der Steuervereinfachung. Doch es gibt zahlreiche Fälle, in denen Sie gleichwohl die "Anlage KAP" zur Steuererklärung weiterhin ausfüllen müssen oder freiwillig ausfüllen sollten. Und dann wird es eher schwieriger als bisher: Die "Anlage KAP" wurde vollkommen neu gestaltet und ist in ihrer Kompliziertheit kaum mehr zu übertreffen. Leider machen die neuen Veranlagungsvorschriften die ursprünglich geplante Vereinfachung wieder zunichte.

  • Reduzierung der Anlage AUS
    Die Anlage AUS ist sichtlich abgespeckt und muss künftig deutlich seltener ausgefüllt werden als bisher. Denn ausländische Kapitalerträge müssen nur noch dann eingetragen werden, wenn diese nicht der Abgeltungsteuer mit Anrechnung von Quellensteuer unterliegen, sondern individuell versteuert werden.

  • Neue Rentenbesteuerung
    Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 müssen alle Rentenzahlstellen sämtliche gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenzahlungen der Jahre 2005 bis 2008 an die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Diese Kontrolle ist erst jetzt technisch möglich geworden, nachdem im zweiten Halbjahr jedem Steuerbürger die neue Steueridentifikationsnummer zugeteilt worden ist. Die ZfA informiert die örtlichen Finanzämter, die dann von Millionen von Rentnern eine Steuererklärung anfordern und gewiss von vielen auch Steuern verlangen werden.

  • Neue Abfrage zu Bankverbindungen im Ausland
    Im Steuerhauptformular findet sich auf Seite 4 die neue Abfrage: "Unterhalten Sie nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland?"
    Rechtsgrundlage hierfür ist ganz offensichtlich § 90 Abs. 2 Satz 3 AO, der mit dem sog. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.7.2009 eingefügt wurde. Dass auf dieser Basis eine solche Abfrage ins Steuerformular 2009 aufgenommen wurde, ist eigentlich eine Frechheit, und zwar aus folgenden Gründen:
    - Zum einen gilt diese Vorschrift erst ab dem 1.1.2010 - und noch keineswegs in der Steuererklärung 2009 (§ 5 der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18.9.2009, BStBl. 2009 I S. 1146).
    - Zum anderen darf die Abfrage sich allenfalls auf nicht-kooperative Staaten beziehen, die an Deutschland keine Auskünfte in Steuersachen erteilen, also als Steueroasen gelten. Und hierzu hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass es zum 1.1.2010 keinen einzigen Staat gibt, der als Steueroase einzustufen ist. Sollte es in Zukunft nicht kooperierende Staaten geben, werde das BMF zu gegebenem Zeitpunkt hierüber informieren. "Bis dahin bestehen für die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- und Aufklärungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO" (BMF-Schreiben vom 5.1.2010, BStBl. 2010 I S. 19).
    Fazit: Für die neue Abfrage gibt es keine gesetzliche Grundlage! Schon gar nicht in dieser Allgemeinheit und erst recht nicht für die Steuererklärung 2009! Deshalb kann sie u.E. ignoriert werden.

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Hier finden Sie alle amtlichen Steuerformulare, können diese bequem zu Hause ausdrucken oder auch am Bildschirm ausfüllen - und brauchen wegen einer fehlenden "Anlage" nicht eigens zum Finanzamt zu laufen.
Hier sehen Sie in einer Rubrik zusammengefasst alle wichtigen Steueränderungen und Neuregelungen für das Jahr 2009. Eine nützliche Hilfe beim Erstellen der Steuererklärung.

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-   Wann sollten Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben?
-   Bis wann müssen Sie die Steuererklärung abgeben?
-   Welches Finanzamt ist für Sie zuständig?
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-   Wie hoch ist die Einkommensteuer?
-   Wie funktioniert der Progressionsvorbehalt?
-   Was ist die Fünftelregelung?
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    (Wolfgang Sahm aus Köln)
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"Die Steuergesetze verlangen nichts Unmögliches. Gemäß § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Maßstab ist das individuelle subjektive Können und Wissen des einzelnen Steuerpflichtigen."
(BFH-Urteil vom 4.2.2010,
X R 10/08)
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