In der Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung werden Beiträge zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu anderen Versicherungen abgefragt. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.

SERVICE:
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage Vorsorgeaufwand

Hinweis eDaten: Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Angabe bestimmter Daten, die ihr bereits von verschiedenen Seiten elektronisch mitgeteilt wurden. Dazu gehören z.B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten (sog. eDaten). In den einzelnen Formularen sind diese Stellen mit einem "e" markiert und müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Dadurch wird die Erstellung der Steuererklärung ein wenig erleichtert.

Gerade viele Daten, die früher in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden mussten, werden nun vom Finanzamt als eDaten programmgesteuert beigestellt. Insofern müssen Sie viele Werte, die in den Vorjahren erforderlich waren, nicht mehr eintragen.

ACHTUNG: Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob die elektronisch übermittelten Daten auch zutreffend sind. Dazu erhalten Sie von den meldepflichtigen Stellen entsprechende Mitteilungen, gegebenenfalls sollten Sie diese anfordern. Fehler bei der Übermittlung der Daten geschehen häufiger als Sie vielleicht denken!

STEUERRAT: Zuweilen werden auch Ausfüllhilfen für die Steuererklärung des jeweiligen Jahres zur Verfügung gestellt, so etwa von der Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese stellt Ihnen auf Wunsch eine kostenlose Bescheinigung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke "Anlage R" und "Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung" helfen. Die Bescheinigungen enthalten alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen. 

1. Beiträge zur Altersvorsorge (Zeilen 4-10)

In den Zeilen 4-10 werden Ihre "Beiträge zur Altersvorsorge" abgefragt. Das sind Beiträge zur

  • gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmern mit dem Arbeitnehmeranteil (Zeile 4). Dieser Betrag ist in der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 23) ausgewiesen.
  • landwirtschaftlichen Alterskasse sowie berufsständischen Versorgungseinrichtung, sofern diese vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung gewährt (Zeile 5).
  • gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillige Zahlungen, z.B. zur Aufrechterhaltung des Invaliditätsschutzes bei Selbstständigen, zum Auffüllen von Ausbildungszeiten, zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente. Ebenso absetzbar sind Pflichtbeiträge bei Selbstständigen, z.B. Handwerkern, Hebammen, Künstler, Publizisten (Zeile 6).
  • Basis- bzw. "Rürup"-Rentenversicherung: Das sind Versicherungen, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und nur lebenslängliche Rentenzahlungen vorsehen, diese nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss ab 2012: vor dem 62. Lebensjahr) beginnen und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind (Zeile 8).

In Zeile 9 geben Sie den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. steuerfreie Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungswerken an. Dieser Arbeitgeberanteil wird zusammen mit dem Arbeitnehmerbeitrag zunächst bei den abzugsfähigen Beiträgen mit 90 % (2020) erfasst, dann aber wieder zu 100 % abgezogen. Aufgrund dieser seltsamen Berechnungsweise ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2020 tatsächlich nur mit 80 % absetzbar.

Zu den "Beiträgen zur Altersvorsorge" zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 in Stufen von jeweils 2 Prozentpunkten auf 100 %.

  • Bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich im Jahr 2014 die Beiträge mit 78 % aus, höchstens 15.600 EUR / 31.200 EUR (das sind 78 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR).
  • Seit 2015 wird der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag. Der Abzugssatz steigt im Jahre 2020 planmäßig um 2 Prozentpunkte auf 90 %.
Im Jahre 2020 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt absetzbar bis zu 25.046 EUR bei Ledigen und 50.092 EUR bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 90 % steuermindernd aus, also mit höchstens 22.541 EUR bzw. 45.082 EUR. Geben Sie Ihre Beiträge zur Altersvorsorge immer in voller Höhe an.

Eine Sonderregelung gilt für Beamte, Berufssoldaten, Richter, Geistliche, Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Abgeordnete, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Ansprüche auf Altersversorgung erwerben: Bei ihnen wird der o.g. Altersvorsorgehöchstbetrag zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 90 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,6 % des Gehalts, maximal 77.400 EUR (Beitragsbemessungsgrenze Ost). Damit das Finanzamt die Kürzung des Höchstbetrages vornehmen kann, müssen Sie in den Zeilen 51 ff. ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen machen.

Eine Besonderheit gilt für geringfügig Beschäftigte: Wenn Sie den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (im gewerblichen Bereich) bzw. 5 % (im Haushaltsbereich) aus eigenen Mitteln auf den Normalsatz von 18,6 % aufgestockt haben, können Sie (nicht müssen!) Ihren Eigenanteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.

STEUERRAT: Vor einem Gebrauch dieses Wahlrechts möchten wir warnen! Bei Minijobs im gewerblichen Bereich führt die Angabe der Beiträge im Steuerformular immer zu einem Nachteil für Sie. Nur bei Minijobs in Privathaushalten ergibt sich mit der Aufstockung eine steuerliche Verbesserung, doch hier ist die Aufstockung sehr teuer und eigentlich nicht ratsam. Wenn Sie sich genau informieren wollen: Minijob: Wie Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

SERVICE:
Zur einfachen Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht 2020 haben wir für Sie einen speziellen Vordruck vorbereitet, den Sie hier aufrufen können:
- Vordruck  Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 2020 (PDF)

Hinweis: Wie eingangs erwähnt, liegen bei den mit "e" gekennzeichneten Feldern die eDaten vor. Sie können daher insoweit auf die Eintragungen auch verzichten.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zur Altersvorsorge

2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Zeilen 11-22)

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind (fast) in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Berücksichtigt werden Beiträge, die der eigenen Absicherung und der Absicherung von unterhaltsberechtigten Personen dienen.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden unbegrenzt nur berücksichtigt, soweit sie ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau absichern. Soweit der Versicherungsschutz über das Basisniveau hinausgeht, sind die Beiträge nicht nach dieser Vorschrift absetzbar. Sie können aber im Rahmen der "anderen Versicherungen" abgesetzt werden, sofern dort noch "Spielraum" verfügbar ist (siehe Punkt 6). Dies betrifft u.a. Beitragsanteile, die auf den Krankengeldanspruch entfallen.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

a) Beiträge von Arbeitnehmern (Zeilen 11-15)

Arbeitnehmer sehen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers unter Nr. 25 und tragen diese in Zeile 11 ein. Da bei Arbeitnehmern im Allgemeinen das Krankengeld mit abgesichert ist, kürzt das Finanzamt die Beiträge automatisch pauschal um 4 %. Dieser Kürzungsbetrag wird vom Finanzamt im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt.

Sollte ausnahmsweise ein Krankengeldanspruch nicht abgesichert sein, müssten Sie die Beiträge in Zeile 11 und gesondert in Zeile 12 angeben, sodass hier keine Kürzung um 4 % erfolgt. Dies betrifft Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Sofern Sie Zusatzbeiträge an die Krankenkasse zahlen mussten, tragen Sie diese ebenfalls in Zeile 11 und ggf. Zeile 12 ein.

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 26 bescheinigt und in Zeile 13 einzutragen.

Beitragserstattungen von der Kranken- und Pflegeversicherung vermindern den abzugsfähigen Betrag im Erstattungsjahr. Tragen Sie solche Erstattungen in Zeile 14-15 ein.

STEUERRAT: Im Einzelfall kann allerdings fraglich sein, ob eine Leistung tatsächlich als Beitragsrückerstattung zu werten ist. Das Bundesfinanzministerium hatte Ende 2016 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.6.2016 (X R 17/15) wie folgt Stellung genommen: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof im Übrigen folgendes - positive - Urteil gefällt: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird (BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19)

Weitere Informationen dazu: Bonuszahlungen der KV: Pauschalleistungen mindern Sonderausgaben

STEUERRAT: Wie eingangs erwähnt, liegen bei den mit "e" gekennzeichneten Feldern die eDaten vor. Sie können daher auf die Eintragungen zwar im Prinzip verzichten. Wir empfehlen aber dennoch zu prüfen, ob die digital übermittelten Daten stimmen. Das betrifft insbesondere auch die Frage, ob ein eventueller Bonus (siehe oben) korrekt angesetzt wurde.

b) Beiträge von Rentnern und Selbstständigen (Zeilen 16-21)

Rentner, Studenten, Selbstständige tragen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Zeile 16 ein. Da bei ihnen im Allgemeinen kein Anspruch auf Krankengeld besteht und deshalb nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen ist, erfolgt keine automatische Kürzung um 4 %.

Sollte ausnahmsweise ein Krankengeldanspruch doch mit abgesichert sein, müssten Sie die Beiträge gesondert in Zeile 17 angeben, und dann erfolgt eine Kürzung um 4 %.

Sofern Sie Zusatzbeiträge an die Krankenkasse zahlen mussten, tragen Sie diese ebenfalls in Zeile 16 ein.

HINWEIS: Obwohl Rentner mit einer Vollrente und Versorgungsbezieher den allgemeinen Beitragssatz zahlen müssen, haben sie im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld. Und deshalb erfolgt bei ihnen keine Kürzung um 4 %!

Beiträge zur sozialen ("freiwillig gesetzlichen") Pflegeversicherung sind in Zeile 18 einzutragen.

Beitragserstattungen von der Kranken- und Pflegeversicherung vermindern den abzugsfähigen Betrag im Erstattungsjahr. Tragen Sie solche Erstattungen in Zeile 19-20 ein.

In Zeile 21 sind Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung anzugeben, weil diese den abzugsfähigen Betrag vermindern. Dies betrifft

  • Rentner, die Zuschüsse vom Rentenversicherungsträger erhalten.
  • Selbstständige Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind. Sie erhalten einen hälftigen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung, der sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss speist. Als Sonderausgaben absetzbar ist nur der selbst getragene Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Selbstständige Tagesmütter oder Tagesväter, die einen steuerfreien Zuschuss des Jugendamtes erhalten. Diese Personen erhalten für ihre Betreuungstätigkeit eine Vergütung entweder von den Eltern der betreuten Kinder oder vom Jugendamt. Die Vergütung des Jugendamtes umfasst u.a. seit 2009 auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Erstattung ist steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 9 EStG) und auf den abzugsfähigen Betrag anzurechnen.

Hinweis: Wie eingangs erwähnt, liegen bei den mit "e" gekennzeichneten Feldern die eDaten vor. Sie können Sie daher auf die Eintragung auch verzichten.

c) Beiträge für Zusatzversicherungen (Zeile 22)

Beiträge und Beitragsanteile zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen, werden nur im Rahmen der "anderen Versicherungen" berücksichtigt. Dies gilt aber auch nur dann, wenn dort für den Steuerabzug noch "Spielraum" verfügbar ist (siehe Punkt 6). Wichtig: Hier liegen - anders als bei vielen anderen Angaben zu Versicherungen - keine eDaten vor.

d) Beitragsvorauszahlungen (Zeilen 16, 18)

Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, sind diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abzuziehen. Absetzbar ist allerdings nur der Beitragsanteil, soweit er auf die Basisabsicherung entfällt. Der Vorteil der Vorauszahlung liegt darin, dass Sie zum einen im Zahlungsjahr eine außerordentlich hohe Steuerersparnis erzielen können und zum anderen in den kommenden Jahren Beiträge zu "anderen Versicherungen" bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR absetzen können, die ansonsten unter den Tisch fallen würden. Tragen Sie die vorausgezahlten Beiträge zur Basisabsicherung in Zeile 16 (Krankenversicherung) und Zeile 18 (Pflegeversicherung) ein. Für Angestellte, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, kommt eine Beitragsvorauszahlung jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Profitieren können prinzipiell nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und Privatversicherte (siehe unten).

STEUERRAT: Wie eingangs erwähnt, liegen bei den mit "e" gekennzeichneten Feldern die eDaten vor. Sie können daher auf die Eintragungen zwar im Prinzip verzichten. Wir empfehlen aber dennoch zu prüfen, ob die digital übermittelten Daten stimmen.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 

3. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Zeilen 23-27)

Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sowie zur privaten Pflegepflichtversicherung sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Bei Privatversicherten sind die Beiträge nur in der Höhe absetzbar, wie sie für einen Basiskrankenversicherungsschutz anfallen. Absetzbar ist also stets der Basistarif, dessen Leistungen den Pflichtleistungen der GKV entsprechen und der von jedem Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss.

STEUERRAT: Haben Sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Basistarif abgeschlossen, sind die Beiträge in tatsächlicher Höhe absetzbar. Es erfolgt lediglich ein Abschlag von 4 % für das mitversicherte Krankentagegeld. Das "Krankentagegeld" der privaten Krankenversicherung ist vergleichbar mit dem "Krankengeld" der gesetzlichen Krankenversicherung.

Falls Sie im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages über den Basiskrankenversicherungsschutz hinaus eine zusätzliche und bessere Absicherung haben, dann sind die Beiträge steuerlich unbeschränkt nur entsprechend dem Basisschutz zu berücksichtigen. Die Versicherungsunternehmen müssen eine entsprechende Aufteilung vornehmen, den nicht abziehbaren bzw. nur beschränkt abziehbaren Beitragsanteil ermitteln und Ihnen den steuerlich abzugsfähigen Betrag mitteilen.

Über die Höhe der abzugsfähigen Versicherungsbeiträge erhalten Sie vom Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung. Tragen Sie die bescheinigten Beiträge in Zeile 23 ein. Beiträge zur Pflegepflichtversicherung geben Sie in Zeile 24 und Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung in Zeile 27 an.

Beitragsrückerstattungen einer Krankenversicherung und Zuschüsse mindern die abziehbaren Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen. Diese sind in den Zeilen 25 und 26 einzutragen.

Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, sind diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abzuziehen. Insoweit begünstigt sind auch für Vorauszahlungen auf Beitragsentlastungstarife. Absetzbar ist allerdings nur der Beitragsanteil, soweit er auf die Basisabsicherung entfällt. Der Vorteil der Vorauszahlung liegt darin, dass Sie zum einen im Zahlungsjahr eine außerordentlich hohe Steuerersparnis erzielen können und zum anderen in den kommenden Jahren Beiträge zu "anderen Versicherungen" bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR absetzen können, die ansonsten unter den Tisch fallen würden. Tragen Sie die vorausgezahlten Beiträge zur Basisabsicherung in Zeile 23 (Krankenversicherung) und Zeile 24 (Pflegeversicherung) ein.

STEUERRAT: Wie eingangs erwähnt, liegen bei den mit "e" gekennzeichneten Feldern die eDaten vor. Sie können daher auf die Eintragungen zwar im Prinzip verzichten. Wir empfehlen aber dennoch zu prüfen, ob die digital übermittelten Daten stimmen.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

4. Beiträge zur ausländischen KV- und Pflegeversicherung (Zeilen 31-36)

Auch Beiträge zu ausländischen Versicherungen können als Sonderausgaben absetzbar sein. Allerdings muss das Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben oder aber die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen.

Im Übrigen ist in 2019 eine gesetzliche Regelung zum verbesserten Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen worden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG). Sie betrifft in erster Linie Arbeitnehmer, die vorübergehend im EU-/EWR-Ausland tätig sind und nach dem betreffenden Landesrecht Beiträge an die ausländische Sozialversicherung zahlen.

Vorsorgeaufwendungen sind danach auch dann als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Diese Regelung gilt für Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Und auch Grenzgänger, die arbeitstäglich über die Grenze an ihren Arbeitsplatz nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz auspendeln, sollten die Zeilen 31-36 ausfüllen. Sie versteuern ihren Arbeitslohn nicht - wie sonst üblich - im Tätigkeitsstaat, sondern im Wohnsitzstaat Deutschland. Da der Arbeitslohn also in Deutschland nicht steuerfrei ist, sind hier die Beiträge zur ausländischen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben absetzbar.

Sollte ein Krankengeldanspruch nicht abgesichert sein, müssen Sie die Beiträge in den Zeilen 31 und 34 noch einmal gesondert angeben, sonst erfolgt eine Kürzung der abziehbaren Beiträge um 4 %.

Zu den Zeilen 31-36 liegen naturgemäß keine eDaten vor, so dass die Eintragungen unbedingt vorgenommen werden sollten.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

5. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (Zeilen 37-39)

Als Sonderausgaben absetzbar sind nur tatsächlich geleistete Aufwendungen, mit denen Sie belastet sind. Deshalb müssen Entlastungen von dritter Seite, insbesondere steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, angegeben werden.

Geben Sie die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers an, wie sie in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt sind. Sowohl bei gesetzlich als auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern werden steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung immer der Basiskrankenversicherung zugeordnet. Sie dienen also nicht zur Finanzierung von Zusatz- oder Mehrleistungen. Das bedeutet, dass der abzugsfähige Betrag stets in Höhe des Zuschusses vermindert wird. Steuerfreie Zuschüsse zur Pflegeversicherung vermindern den abzugsfähigen Pflegeversicherungsbeitrag.

Da insoweit die eDaten vorliegen, können Sie aber auf die Eintragung auch verzichten. 

6. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für andere Personen (Zeilen 40-44)

Absetzbar sind grundsätzlich nur solche Beiträge, die Sie als Versicherungsnehmer selbst geleistet haben. Lediglich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf an, wer von beiden die Beiträge geleistet hat. Nicht entscheidend ist indes, wer versicherte Person ist oder wer bezugsberechtigt ist. So können Sie auch gezahlte Beiträge aufgrund eines Vertrages absetzen, den Sie als Versicherungsnehmer zugunsten einer anderen Person abgeschlossen haben.

Solche anderen Personen können sein:

  • Kinder mit Kindergeldanspruch: Angabe in der "Anlage Kind" (siehe a).
  • Kinder ohne Kindergeldanspruch: Angabe in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (siehe b).
  • Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft: Angabe in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (siehe c).
  • geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte: Angabe in der "Anlage U" (siehe d).
  • bedürftige Angehörige: Angabe in der "Anlage Vorsorgeaufwand" oder "Anlage Unterhalt" (siehe e).

Weitere Informationen: Krankenversicherung: Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Personen.

a) Kinder mit Kindergeldanspruch

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch für die entsprechenden Beiträge für eine Versicherung der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

  • Sind Sie als Eltern Versicherungsnehmer und tragen die Beiträge für das Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, können Sie die Aufwendungen als Sonderausgaben absetzen. Die geleisteten Beiträge tragen Sie in der "Anlage Kind" in Zeile 31 ff. ein.
    Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u.Ä. sind beim Versicherungsnehmer ggf. im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und in der "Anlage Kind" in Zeile 34 anzugeben.
  • Falls das Kind Versicherungsnehmer ist und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, z.B. als Auszubildende(r), als Referendar(in), als Beamtenanwärter, als Student(in), gilt eine erfreuliche Sonderregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG): Sie dürfen die Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung des Kindes als Sonderausgaben absetzen, wenn Sie diese im Rahmen der Unterhaltspflicht übernehmen. Tragen Sie die Beiträge in der "Anlage Kind" in Zeile 31 ff. ein.

    Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u.Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer - also beim Kind - im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der "Anlage Vorsorgeaufwand" anzugeben. Beim zahlenden Elternteil werden diese Beiträge nicht berücksichtigt.

HINWEIS: Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben Sie für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, für volljährige arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr, ferner für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die in Berufsausbildung oder in Wartestellung auf einen Ausbildungsplatz sind oder einen Freiwilligendienst leisten sowie für behinderte Kinder ohne Altersgrenze.

Weitere Informationen: Krankenversicherung: Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Personen.

b) Kinder ohne Kindergeldanspruch

Haben Sie ein Kind, für das Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld / Kinderfreibetrag haben, als Versicherungsnehmer in einer privaten Krankenversicherung versichert und tragen die Beiträge, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen. Die Aufwendungen machen Sie in Zeile 40 ff. der "Anlage Vorsorgeaufwand" geltend.

HINWEIS: Dies betrifft beispielsweise einen Studenten über 30 Jahre, der nicht mehr in der studentischen KV versichert ist und vom Vater privat krankenversichert wird. Oder bedürftige Kinder über 25 Jahre, wenn der Vater/die Mutter Versicherungsnehmer ist.

Ist das Kind selber Versicherungsnehmer und Sie übernehmen die Versicherungsbeiträge, können Sie die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die Sonderregelung greift hier nicht. Aber Sie können die übernommenen Beiträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen und hierzu in der "Anlage Unterhalt" eintragen (siehe hierzu nachfolgend e).

c) Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind auch im Steuerrecht den Ehegatten gleichgestellt, insbesondere bezüglich Zusammenveranlagung und Besteuerung nach dem günstigen Splittingtarif. Im Einkommensteuergesetz wurde einfach ein neuer Absatz einfügt: "Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden" (§ 2 Abs 8 EStG).

Lebenspartner werden steuerlich genau wie Ehegatten behandelt. Dies gilt auch für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei zusammen veranlagten Lebenspartnern spielt es jetzt keine Rolle mehr, wer die Beiträge gezahlt hat und für wen sie bestimmt sind. Die Versicherungsbeiträge sind daher stets in der gemeinsamen "Anlage Vorsorgeaufwand" zur Steuererklärung einzutragen.

HINWEIS: Lebenspartner und Ehegatten können statt der Zusammenveranlagung auch die "Einzelveranlagung für Ehegatten" wählen: Hierbei werden Sonderausgaben grundsätzlich dem Partner zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Statt wirtschaftlicher Zuordnung können die Partner aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Hierzu genügt ein übereinstimmender Antrag (erfolgt in der "Anlage Sonstiges").

Weitere Informationen: Steuerrat für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

d) Geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte / Lebenspartner

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sind im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als "sonstige Einkünfte" versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Übernimmt der Unterhaltszahler auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, gilt Folgendes:

  • Als Unterhaltszahler können Sie die gezahlten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als Sonderausgaben absetzen. Ihre Aufwendungen machen Sie geltend in der "Anlage U".
  • Der Unterhaltsempfänger muss seinerseits die Versicherungsbeiträge ebenso wie die anderen Unterhaltsleistungen als "sonstige Einkünfte" versteuern. Im Gegenzug kann er die versteuerten Versicherungsbeiträge in seiner Steuererklärung als "eigene" Beiträge absetzen. Diese gibt er in seiner "Anlage Vorsorgeaufwand" an.

STEUERRAT: Es ist hier ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete Versicherungsnehmer ist. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich allerdings nur dann aus, wenn der Unterhaltszahler entsprechende Versicherungsbeiträge über den Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus auch tatsächlich leistet. Ansonsten sind die Beiträge nur im Rahmen des Höchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar.

Alternativ kann der Unterhaltszahler die Versicherungsbeiträge auch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen, und zwar über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 9.408 EUR (2020) hinaus. Hierzu sind Eintragungen in der "Anlage Unterhalt" zu machen (siehe nachfolgend e).

e) Bedürftige Angehörige

Unterstützen Sie bedürftige Angehörige, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen, und zwar bis zu 9.408 EUR (2020) im Jahr. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht angerechnet (§ 33a Abs. 1 EStG).

  • Sind Sie Versicherungsnehmer und zahlen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, können Sie die Aufwendungen als Sonderausgaben absetzen. Tragen Sie die gezahlten Beiträge in Zeile 40 ff. der "Anlage Vorsorgeaufwand" ein.
  • Ist der Unterhaltsempfänger Versicherungsnehmer und Sie zahlen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, dürfen Sie Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzen - und zwar über den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR hinaus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges. Geben Sie Ihre Aufwendungen in der "Anlage Unterhalt" an.
    Der Unterhaltsempfänger darf die Versicherungsbeiträge nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben ("Anlage Vorsorgeaufwand") geltend machen, weil er diese steuerfrei erhalten hat. 

7. Beiträge zu anderen Versicherungen (Zeilen 45-50)

Falls die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge niedriger sind als 1.900 EUR / 2.800 EUR, können noch Beiträge zu anderen Versicherungen abgesetzt werden. Sofern aber die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge höher sind als 1.900 EUR / 2.800 EUR, sind keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr absetzbar.

So hoch ist der Spielraum für andere Versicherungsbeiträge

(1) Höchstbetrag für Kranken-, Pflege- und andere Versicherungen:

1.900 EUR / 2.800 EUR

- Für den Steuerpflichtigen / Ehemann .............. EUR

- Für die Ehefrau: .............. EUR

.............. EUR

 

 

 

(2) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung

für sich selber, den Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder

./. .............. EUR

 

(3) "Spielraum" für andere Versicherungsbeiträge

= .............. EUR

- Falls (3) negativ ist, werden Beiträge zu "anderen Versicherungen" nicht mehr berücksichtigt.

- Falls (3) positiv ist, können noch Beiträge zu "anderen Versicherungen" abgesetzt werden.

Zu den "anderen Versicherungen" gehören:

  • Beiträge und Beitragsanteile zu Krankenversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen und nicht unbegrenzt unter Punkt 3 und 4 absetzbar sind, z.B.
    • Beitragsanteile für Wahl- und Zusatztarife, die über die Basisabsicherung hinausgehen, z.B. für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktiker, Zahnersatz, Zahnimplantate, kieferorthopädische Leistungen, Brillen (Zeile 22, 27 und 36),
    • Auslandsreise-Krankenversicherung,
    • Krankengeld-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung,
    • Kurkostenversicherung,
    • Anwartschaftsversicherung bei Beamten mit freier Heilfürsorge zur Sicherung eines günstigeren Eintrittsalters für eine spätere private Krankenversicherung.
  • Freiwillige private Pflegeversicherungen (Zeile 27 und 36).
  • Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Zeile 45; hier liegen die eDaten vor - eine Eintragung kann daher unterbleiben).
  • Freiwillige Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (Zeile 46).
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen als eigenständige Policen (Zeile 47).
  • Unfallversicherungen, z.B. private Unfallversicherung, Kfz-Insassen-Unfallversicherung, Reiseunfallversicherung (Zeile 48).
  • Haftpflichtversicherungen, z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Hundehalter-, Öltank-, Jagd-, Bootshaftpflichtversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung für das Eigenheim (Zeile 48).
  • Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Hierzu zählen auch Witwen-, Waisen- und Sterbekassen (Zeile 48).
  • Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden; diese werden vom Finanzamt nur zu 88 % berücksichtigt (Zeile 49).
  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden; diese werden zu 100 % berücksichtigt (Zeile 50).

STEUERRAT: Auch wenn Lebens- und Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss ab 2005 steuerlich nicht mehr absetzbar sind, dürfen Sie die Beitragsanteile zu einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Unfallzusatzversicherung dennoch im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" geltend machen. Denn diese Beitragsanteile werden am Ende der Vertragslaufzeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags der Lebens- oder Rentenversicherung nicht abgezogen und somit bei Auszahlung der Ablaufleistung mit versteuert (Zeile 47)

  • Beiträge zu einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL, ZVK), die auf Umlagefinanzierung basieren. Die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlende Umlage ist steuerpflichtig und in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Eintragen können Sie die Beträge in Zeile 49, falls ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit vereinbart sind, oder in Zeile 50, falls eine Kapitalzahlung möglich ist. Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

HINWEIS: Nicht absetzbar sind Sachversicherungen, also Beiträge zur Kfz-Kaskoversicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Gebäudeversicherungen, Reisegepäckversicherung. Nicht absetzbar waren bisher und sind weiterhin Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen. Gleichwohl ist die Versicherungsleistung steuerfrei, sofern der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde. Im Übrigen sollten Sie prüfen, ob gegebenenfalls ein - anteiliger Abzug - bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht kommt. Das dürfte zumindest bei der Rechtsschutzversicherung vielfach der Fall sein.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zu anderen Versicherungen

8. Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 51-56)

In Zeile 51 geben Sie an, ob Sie - und/oder Ihr Ehegatte - Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse oder steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zu Ihrer Krankenversicherung oder auf Beihilfe zu Ihren Krankheitskosten haben. Diese Angabe bewirkt, ob das Finanzamt den großen oder den kleinen Versicherungshöchstbetrag berücksichtigt. Und dieser Versicherungshöchstbetrag entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe noch Beiträge zu "anderen Versicherungen" berücksichtigt werden.

Der Versicherungshöchstbetrag beträgt

  • 1.900 EUR für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten oder einen Beihilfeanspruch im Krankheitsfall haben:
    Angestellte, Beamte,
    Pensionäre, Rentner,
    familienversicherte Angehörige,
    selbstständige Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind,
    selbstständige Tagesmütter, die eine Vergütung vom Jugendamt erhalten.
  • 2.800 EUR für Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen:
    privat oder gesetzlich versicherte Selbstständige,
    Minijobber, die nicht familienversichert sind.

STEUERRAT: Der Höchstbetrag von 1.900 EUR / 2.800 EUR gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen dafür nur für einen Teil des Jahres vorliegen. Dies ist günstig beispielsweise bei Beginn einer Beschäftigung während des Jahres. Erfolgt jedoch ein Wechsel zwischen beiden Personengruppen, gilt nur der niedrigere Betrag von 1.900 EUR, z.B. wenn ein Angestellter in die Selbstständigkeit wechselt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge. 

Die Zeilen 52-56 dienen zur Klärung der Frage, ob bei Ihnen der Altersvorsorgehöchstbetrag von 25.046 EUR (Ledige) / 50.092 EUR (Verheiratete) um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden muss (2020: 18,6 % des Gehalts, maximal von 77.400 EUR).

Eintragungen sind erforderlich bei Personen, die während des ganzen Jahres oder nur für einen Teil des Jahres nicht rentenversicherungspflichtig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Ansprüche auf Altersversorgung erwerben. Bei ihnen wird der abzugsfähige anteilige Altersvorsorgehöchstbetrag gekürzt. Hier müssen also Angaben machen:

  • Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Beamtenpensionäre und ihre Hinterbliebenen,
  • Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
  • Vorstandsmitglieder und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
  • Praktikanten, Studenten,
  • Arbeitnehmer mit Beamtenpension oder Betriebsrente, Arbeitnehmer mit Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Werkspensionäre mit Altersrente.

Sie müssen hier keine Angaben machen, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Dann berücksichtigt das Finanzamt Ihre "Beiträge zur Altersvorsorge" bis zum anteiligen Altersvorsorgehöchstbetrag (2020: 22.541 EUR bzw. 45.082 EUR).