Personen, die Anpassungsgeld oder aber eine Rente bereits vor Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres beziehen, sollten wissen, dass sich Einnahmen aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage auf die Rente auswirken können. Das Sozialgericht Mainz hat bereits im Jahre 2015 entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (Urteil vom 27.11.2015, Aktenzeichen S 15 R 389/13). Wir stellen Ihnen das Urteil, aber auch die aktuelle - neue - Rechtslage vor.

Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz.

Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht. 

Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren. 

STEUERRAT: Gegebenenfalls ist in ähnlichen Fällen zu überlegen, die Anlage von dem Ehepartner des Rentenberechtigten erwerben zu lassen, sofern dies möglich ist. Dabei muss aber wiederum an eine eventuell neu entstehende Krankenversicherungspflicht des Ehepartners gedacht werden, die einen Teil des Vorteils aus der verhinderten Rentenkürzung wieder wegnehmen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Sozialgerichts Mainz grundsätzlich nur dann Bedeutung hat, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. 

AKTUELL ist übrigens auf sehr erfreuliche Neuregelung durch das Bundesfinanzministerium hinzuweisen: Anlagebetreiber mit kleinen Fotovoltaikanlagen können beim Finanzamt schriftlich beantragen, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dann nimmt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, und es muss kein Gewinn versteuert werden. Folglich kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung mittels "Anlage EUR" und "Anlage G" verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Und ganz toll: Die Nebeneinkünfte wirken sich nicht mehr nachteilig auf die Rente aus (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006:006). Im Einzelnen:

  • Die Vereinfachungsregelung gilt für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
  • Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gäste-zimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Abs. 1 Satz 2 EStR).
  • Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die obigen Voraussetzungen ("Ein- und Zweifamilienhäuser") erfüllt sind.

AKTUELL: Ertragsteuerbefreiung (ab 2022) und Nullsteuersatz (ab 2023)

Nach bisherigen Recht lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll.

AKTUELL: Fotovoltaikanlagen werden steuerlich besser gefördert. Dies sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor. Im Einzelnen:

  • Einkommen- und Gewerbesteuer: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 - nicht wie geplant erst ab dem 1.1.2023 - werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es nicht mehr an. Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.
  • Umsatzsteuer: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt ab dem 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Fotovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen.

Fazit: Die Nebeneinkünfte aus sem Betrieb einer Fotovoltaikanlage wirken sich üblicherweise nicht mehr nachteilig auf die Rente aus.

Weitere Informationen: Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022

AKTUELL ab 1.1.2023: Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Ab Erreichen des regulären Rentenalters dürfen Senioren unbegrenzt zu einer Altersrente hinzuverdienen. Wer aber vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 EUR (das sind 14 x 450 EUR) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.

  • Wegen der Corona-Krise wurde in den Jahren 2020 bis 2022 für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert. So wurde für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente die Hinzuverdienstgrenze erheblich angehoben und betrug
  • im Jahre 2020: 44.590 EUR,
    in den Jahren 2021 und 2022: jeweils 46.060 EUR.
    Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI war für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 nicht anzuwenden.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner - nicht für Erwerbsminderungsrentner - ersatzlos gestrichen, sodass Frührentner künftig unbegrenzt hinzu verdienen dürfen. Wer nach dem Renteneintritt mehr arbeiten will, kann dies nun unbesorgt tun (§ 34 SGB VI, geändert durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze").

  • Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr - wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze - hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.
  • Ohne die Neuregelung sollte die Hinzuverdienstgrenze ab 2023 wieder - wie vor 2020 - 6.300 EUR pro Jahr betragen. Diese Grenze beruht auf der bisherigen Minijobgrenze von 450 EUR (14 x 450 EUR). Allerdings gilt ab dem 1.10.2022 eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt ab Oktober 2022 bei 520 EUR pro Monat.

STEUERRAT: Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen 

AKTUELL ab 1.1.2023: Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner

Bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) erreicht haben und die normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gibt es für den Hinzuverdienst keine Einschränkung. Sie können neben der Rente so viel verdienen, wie Sie wollen oder können. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Rente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Wer jedoch vor der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (2022: 39.480 EUR x 0,81 = 31.978 EUR x 0,5 = 15.989 EUR).
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 EUR pro Kalenderjahr; der Hinzuverdienst über 6.300 EUR ist auf die Rente anzurechnen.
  • Rente für Bergleute das 0,89-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner deutlich erhöht: Sie beträgt im Jahre 2023 bei

  • teilweiser Erwerbsminderung: 35.647 EUR im Jahr statt bisher maximal 15.989 EUR,
  • voller Erwerbsminderung: 17.824 EUR statt bisher 6.300 EUR.

Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt worden ist, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze (§ 96a SGB VI, geändert durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze").

Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden.

  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich) wird der Faktor zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze umgestellt auf eine Vervielfältigung mit der monatlichen statt der jährlichen Bezugsgröße. Die Höhe der Grenze bleibt unverändert. Die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig sechs Achtel des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung (2023: 3.395 EUR x 14 = 47.530 EUR x 6/8 = 35.647 EUR (West) bzw. 34.545 EUR (Ost)). Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze.
  • Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich) knüpft die jährliche Hinzuverdienstgrenze wie bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie beträgt drei Achtel des 14fachen der Bezugsgröße (2023: 3.395 EUR x 14 = 47.530 EUR x 3/8 = 17.824 EUR (West) bzw. 17.272 EUR (Ost)).

STEUERRAT: Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen

 Weitere Informationen: Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022