Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt worden (§ 3 Nr. 72 EStG). Steuerbefreiungen haben aber grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille, nämlich den § 3c Abs. 1 EStG: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden! Damit sind die Ausgaben, die in - unmittelbarem - Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage stehen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibungen, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich ab 2022 nicht (mehr) zu berücksichtigen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Installation der Fotovoltaikanlage als energetische Maßnahme gilt und die hierfür entstandenen Kosten - statt als Betriebsausgaben - nach § 35c EStG begünstigt sind, das heißt, vom Fiskus mit einem Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Prozent von 200.000 EUR, belohnt werden. Denn unzweifelhaft dienen Fotovoltaikanlagen dem Klimaschutz.

Antwort: Eine Förderung nach § 35c EStG ist nicht vorgesehen, denn die Vorschrift listet die förderfähigen Maßnahmen abschließend auf. Es finden sich darunter zwar die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Doch die Installation einer Fotovoltaikanlage wird nicht genannt.

Nun kommt das große "Aber": In einem äußerst interessanten Aufsatz für die Fachzeitschrift "Neue WirtschaftsBriefe (NWB)" kommt der Richter am Bundesfinanzhof, Herr Prof. Dr. Alois Nacke, zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für eine Fotovoltaikanlage in bestimmten Fällen doch nach § 35c EStG förderfähig sein müssten. Seines Erachtens gilt das, wenn mit der Fotovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute, insbesondere neue Wärmepumpe erzeugt wird. Denn eine unterstützende Stromquelle sei seiner Auffassung nach als Teil einer energetischen Maßnahme zu sehen. Dies gelte jedenfalls, wenn mit der Fotovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute neue Wärmepumpe erzeugt wird (NWB Nr. 17 vom 28.4.2023, Seite 1232)

STEUERRAT: Wer Interesse hat, sollte den Beitrag von Herrn Prof. Dr. Nacke studieren und - sofern der Fall auf ihn zutrifft - die Kosten der Fotovoltaikanlage nach § 35c EStG geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der oben aufgeworfenen Frage allerdings noch nicht geäußert. Von daher dürften Streitigkeiten mit dem jeweiligen Finanzamt vorprogrammiert sein. Angesichts der Summen, um die es hier geht, könnte ein solcher Streit aber lohnenswert sein.

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