Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, muss eine Minderung seiner Rente hinnehmen. Diese kann jedoch durch eine gesonderte Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Teilweise gibt es hierfür Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers. Und für diese wiederum gibt es interessante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen.

Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist nach § 3 Nr. 28 EStG die Hälfte der Beiträge steuerfrei. Die andere Hälfte der Ausgleichsbeiträge wird von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG behandelt, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird (vgl. BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl 2004 I S. 633 unter V.). Hierfür kommt die so genannte Fünftel-Regelung in Betracht, die zumindest eine kleine Steuerermäßigung bringt.

Die Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass die vom Arbeitgeber übernommene Ausgleichszahlung gänzlich nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu zählen ist, da diese den Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gleichzusetzen sind, die nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Es fallen demnach keine Sozialversicherungsbeiträge an. Doch jüngst kamen den Sozialversicherungsträgern Zweifel, ob diese Haltung noch richtig ist. Denn mit dem Flexirentengesetz wurde der frühestmögliche Zeitpunkt für die Zahlung der Ausgleichsbeiträge um fünf Jahre vorgezogen. Damit verlängert sich die Zeit von der frühestmöglichen Beitragszahlung bis zum tatsächlichen Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen auf einen Zeitraum von 13 bis 17 Jahren.

Voraussetzung für die Berechtigung zu den Ausgleichszahlungen ist lediglich die erklärte Absicht des Versicherten, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu wollen. Erste Tarifverträge räumen den Beschäftigten zudem einen monatlichen Anspruch auf Arbeitgeberleistungen zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ein.

Steuerrechtlich bleibt es dabei, dass die Ausgleichszahlungen durch einen Arbeitgeber als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG behandelt werden. Es genügt eine Erklärung des Beschäftigten gegenüber einem Rentenversicherungsträger, 13 bis 17 Jahre später eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und daher Ausgleichsbeiträge zahlen zu wollen. Es wird mithin die Absicht zu unterstellt, das Dienstverhältnis auch entsprechend vorzeitig beenden zu wollen. Eine schriftliche Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses wird nicht gefordert.

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