Die Betreuung und Pflege von Tieren wird von der Finanzverwaltung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt, soweit dies innerhalb des Haushalts erfolgt. Daher gibt es für "Tierbetreuungs- und -pflegekosten" auch eine Steuerermäßigung von 20 Prozent. Das heißt: 20 Prozent der Kosten können - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - voll von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres - einschließlich der Anfahrtskosten - sind dann begünstigt, wenn die Betreuung im Haushalt oder auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier außerhalb der Wohnung betreut wird, z.B. in einer Tierpension. Aber was gilt bei einem "Gassiservice"?

Geklärt ist, dass zumindest das "Ausführen" des Tieres außerhalb der Wohnung nicht steuerschädlich ist (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 18). Doch ist auch das Ausführen eines Hundes ("Gassi gehen") über die Grundstücksgrenzen hinaus steuerbegünstigt? Der Bundesfinanzhof hatte diese wichtige Frage zugunsten der Hundehalter entschieden. Das Ausführen des Hundes für ein bis zwei Stunden außerhalb der Grundstücksgrenzen ist steuerlich begünstigt ist (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17).

Doch anders liegt der Fall, wenn ein Hunde-Betreuungsservice den Hund vom Haushalt abholt und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder abliefert. Dann sind die Kosten dafür nicht steuerbegünstigt. Denn in diesem Fall findet eine Betreuung nicht in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen statt. Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, die auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt (FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11 E).

AKTUELL hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die ablehnende Sichtweise zum ganztägigen Hunde-Betreuungsservice bestätigt (Urteil vom 7.11.2018, 7 K 7101/16). Der Ablauf der Hundebetreuung stellte sich in dem Fall wie folgt dar: Der Hundebetreuer holte den Hund der Kläger täglich an deren Wohnort für eine Gassi-Runde ab, die mit anderen Hunden durchgeführt wurde. Am Nachmittag wurde der Hund wieder zum Wohnort der Kläger zurückgebracht. Dazwischen wurde der Hund im Auto herumgefahren oder auch auf dem Gelände des Hundebetreuers betreut. Diese Gestaltung der Hundebetreuung sei nicht mehr vergleichbar zu einer Hundebetreuung, die Mitglieder des Haushalts leisten. Denn diese würden mit einem Hund den Wohnort nicht zum Gassi-Gehen verlassen, um dann erst am Nachmittag wieder zurückzukehren.

STEUERRAT: Das FG hat zwar leider nicht zugunsten der Hundehalter entschieden, allerdings erfreulicherweise darauf hingewiesen, welche Leistungen begünstigt sind. Dazu gehört neben den im Haushalt selbst erbrachten Leistungen wie Füttern, Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Tieres auch das Ausführen zum Beispiel eines Hundes über die Grundstücksgrenzen hinaus, wenn der Hund zum Ausführen für ein bis zwei Stunden im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und anschließend wieder zurückgebracht wird.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen