Bei Handwerkerleistungen kann der Arbeitslohn mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung, und zwar nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird, z.B. Anbringen einer Sonnenmarkise, erstmalige Anlage eines Gartens, Pflanzen einer Hecke, Bau einer Grundstücksmauer.

Nicht begünstigt sind jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Vor 2014 galten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen" (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.

ABER seit 2014 definiert die Finanzverwaltung den Begriff der Neubaumaßnahme völlig neu. Dadurch wird auch die Grenze der begünstigten Handwerkerleistungen weiter gezogen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 7, Tz. 21):

  • Nach jetziger Rechtsauffassung gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung". Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (H 7.4 EStR "Fertigstellung").
  • Das bedeutet: Begünstigt sind nun alle Arbeiten "in einem vorhandenen Haushalt". Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung.

STEUERRAT: Die neue Definition der "Neubaumaßnahme" gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006 (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, a.a.O. Tz. 57).

Nach jetziger Rechtslage gibt es den Steuerbonus auch für folgende Arbeiten:

  • Anbau eines Wintergartens. Früher abgelehnt, weil der Wintergarten unbeheizt zu 50 % und beheizt zu 100 % in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen wird (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, EFG 2013 S. 127).
  • Einbau einer Dachgaube. Früher abgelehnt wegen Wohnflächenerweiterung um gerade mal 2,40 qm (FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012, 4 K 4361/08).
  • Ausbau des Dachgeschosses oder des Kellers.
  • Anbringen einer Terrassenüberdachung.
  • Aufstellen einer Fertiggarage.

Weitere Informationen: 

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik