AKTUELL äußert sich die Bundesregierung zum steuerlichen Abzug der Fahrtkosten bei Nutzung eines privaten Fahrrads für dienstliche Fahrten (BT-Drucksache 20/7889, S. 20).
- Wird eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausgeübt, so gilt für die steuerliche Berücksichtigung der mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Fahrtkosten, dass die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG; § 3 Nr. 13 oder 16 EStG).
- Benutzt der Arbeitnehmer dafür ein eigenes Fahrzeug, so zum Beispiel auch ein Fahrrad, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Dabei kann der auf Grundlage eines Zeitraums von 12 Monaten errechnete Kilometersatz so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR).
- Stattdessen gibt es die Möglichkeit, anstelle der tatsächlichen Kosten pauschale Kilometersätze geltend zu machen, die im Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung vorgesehen sind. In § 5 BRKG sind für folgende Fälle pauschale Kilometersätze vorgesehen:
- für die Benutzung eines Kraftwagens: 0,30 EUR,
- für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer.
- Weitere pauschale Kilometersätze enthält das BRKG selbst nicht. Andere pauschale Erstattungsbeträge, die in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz enthalten und keine pauschalen Kilometersätze sind, können somit nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist eine Pauschale für Fahrräder auch nicht im BMF-Schreiben 25.11.2020 (BStBl 2020 I S.1228, Rz. 37) aufgeführt. Für die Nutzung eines Fahrrads gibt es seit 2014 keine Pauschale mehr; vorher konnten immerhin 0,05 EUR abgesetzt werden.
FAZIT: Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten nur über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden oder auch in dieser Höhe steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.
STEUERRAT: Bei Nutzung eines Elektrofahrrads ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec, E-Bike) einzustufen ist. Letzteres sind Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Dafür sollten Sie u.E. eine Dienstreisepauschale von 0,20 EUR geltend machen.
Weitere Informationen: Auswärtstätigkeit: Was Sie als Reisekosten absetzen können
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