Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die "im Haushalt" erbracht werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist zudem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann beansprucht werden kann, wenn beispielsweise der Sohn unentgeltlich eine Wohnung im Haus seiner Mutter bewohnt, er die Handwerkerarbeiten in Auftrag gegeben und auch bezahlt hat. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21).
  • Der Fall: Der Kläger war Eigentümer eines Hauses, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern wohnte. Für einige Monate der Jahre 2017 und 2018 nutzte er aber die Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter und meldete diese als seinen Nebenwohnsitz an. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte der Kläger die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Leistungen eines Dachdeckers geltend, die das Haus seiner Mutter betrafen. Er legte hierzu eine Rechnung der Dachdeckerfirma vor, die auf seinen Namen lautete und in der die Lohnkosten ausgewiesen waren. Der Kläger hatte den Rechnungsbetrag selbst auf das Konto der Dachdeckerfirma gezahlt. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unter anderem mit der Begründung, dass aufgrund der unentgeltlichen Nutzung - ohne förmlichen Mietvertrag - keine Verpflichtung für die Kostenübernahme zur Sanierung des Daches bestanden habe. Doch der BFH hat das Urteil aufgehoben und der Revision entsprochen.
  • Begründung: Ein Haushalt i.S. von § 35a EStG erfordert nicht, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Eine über den Gesetzeswortlaut (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG) hinausgehende Einschränkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse die Wohnung betreffend, in der der Steuerpflichtige den Haushalt führt, ist damit indessen nicht verbunden. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn der Sohn gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zugutekam.

STEUERRAT: Auch das Bundesfinanzministerium erkennt an, dass ein Wohnungsnutzer trotz unentgeltlicher Überlassung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beanspruchen kann, wenn er die entsprechenden Aufwendungen getragen hat (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 27). Im Urteilsfall lag aber die Besonderheit darin, dass die Dachreparatur das gesamten Gebäude betraf und damit die Hauseigentümerin profitierte. Doch das allein ist kein Grund für die Versagung des Steuerabzugs. Wichtig: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Nutzende selbst Auftraggeber sein und den Rechnungsbetrag nachweislich vom eigenen Konto überweisen. Zudem dürfen die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, etwa im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, denn die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind). Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie eventuell in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.

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