Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen und darin weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt und kann daher vom Finanzamt nicht maschinell verarbeitet werden. AKTUELL sind ab dem 1.1.2021 Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschrieben Format innerhalb eines Monats elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das "Dritte Bürokratieentlastungsgesetz" vom 22.11.2019). Zwar trat die Neuregelung bereits zum 1.1.2020 in Kraft, doch anzuwenden ist sie erst ab dem 1.1.2021 (BMF-Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 -O 1561/19/10003).
  • Nun muss das Finanzamt nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen (§ 138 Abs. 4 AO).
  • Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Einzelunternehmen) sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zu erklären.
  • Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt "Mein ELSTER" (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.

STEUERRAT: Es gibt eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem (Papier-)Vordruck abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).