Steuertipp der Woche Nr. 400: Fahrtkostenersatz an Großeltern zur Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis einschließlich 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden? Sind zumindest die Fahrtkosten für das Hinbringen und Abholen des Kindes absetzbar? Und was gilt für die Fahrtkosten zum Abholen und Hinbringen der Großeltern?

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