Steuertipp der Woche Nr. 426: Pflicht zur Prüfung von empfangenen E-Rechnungen

Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern gilt grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025. Der Gesetzgeber hat zwar Übergangsregelungen bis 2028 geschaffen, das heißt, nicht jeder Unternehmer muss jetzt schon verpflichtend E-Rechnungen erteilen. ABER: Inländische Unternehmer müssen trotz der Übergangsfristen seit 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Dies ist vor allem erforderlich, weil sonst der Vorsteuerabzug verloren gehen kann. WICHTIG: Empfangene E-Rechnungen sind nicht nur inhaltlich zu prüfen, also zum Beispiel daraufhin, ob die Leistungsbeschreibung korrekt ist. Vielmehr müssen E-Rechnungen auch technisch geprüft ("validiert") werden. Und diese Pflicht gilt unabhängig von eventuellen Übergangsregelungen bereits heute für jeden Unternehmer. AKTUELL hat das Bundesfinanzfinanzministerium umfassend zur Validierung von E-Rechnungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 - S 7287-a/00019/007/243). Danach gilt unter anderem:

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