Steuertipp der Woche Nr. 456: Anwaltskosten für Erbauseinandersetzung mindern Erbschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist um Verbindlichkeiten und Erbfallkosten zu mindern, so dass entsprechende Aufwendungen in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden sollten. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war (BFH-Urteil vom 11.3.2026, II R 10/23).

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