Die Besteuerung von Renten ist seit 2005 eine komplizierte Wissenschaft geworden. Renten können in voller Höhe, mit einem hohen Besteuerungsanteil, mit dem günstigen Ertragsanteil, mit dem besonderen Ertragsanteil oder teilweise mit dem Besteuerungs- und Ertragsanteil steuerpflichtig sein. Bei steuerschädlicher Verwendung von Riester-Verträgen und von geförderten Wohnungen (Wohn-Riester) ist ebenfalls ein bestimmter Betrag zu versteuern. Um nun alle Renten in ihren zahlreichen Facetten vollständig erfassen zu können, ist die "Anlage R" zur Einkommensteuererklärung auszufüllen. Beziehen beide Ehegatten eine Rente, muss jeder Ehegatte eine eigene "Anlage R" abgeben. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung, die Sie Schritt für Schritt durch die "Anlage R" zur Steuererklärung führt.

SERVICE:
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage R

Hinweis eDaten: Ab dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe bestimmter Daten, die ihr bereits von verschiedenen Seiten elektronisch mitgeteilt wurden. Dazu gehören z.B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen und Renten (sog. eDaten). In den einzelnen Formularen sind diese Stellen mit einem "e" markiert und müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Dadurch wird die Erstellung der Steuererklärung ein wenig erleichtert.

Gerade viele Daten, die früher in die "Anlage" R eingetragen werden mussten, werden nun vom Finanzamt als eDaten programmgesteuert beigestellt.

ACHTUNG: Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob die elektronisch übermittelten Daten auch zutreffend sind. Dazu erhalten Sie von den meldepflichtigen Stellen entsprechende Mitteilungen, gegebenenfalls sollten Sie diese anfordern.

STEUERRAT: Zuweilen werden auch Ausfüllhilfen für die Steuererklärung des jeweiligen Jahres zur Verfügung gestellt, so etwa von der Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese stellt Ihnen auf Wunsch eine kostenlose Bescheinigung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke "Anlage R" und "Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung" helfen. Die Bescheinigungen enthalten alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen. 

1. Vorab: Was Sie zur Rentenbesteuerung wissen müssen

Seit 2005 ist die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt: Das Ziel ist, die Rente zunehmend voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). So wird der steuerpflichtige Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in einem sehr langen Zeitraum bis 2040 schrittweise angehoben, und dementsprechend werden die Steuervergünstigungen für Pensionen und andere Alterseinkünfte, wie Kapital- und Mieteinkünfte, schrittweise abgebaut.

Für Renten gibt es unterschiedliche Steuerregeln:

  • Renten, die mit dem neuen Besteuerungsanteil, genauer: die in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die "Rürup"-Rente sowie Renten aus berufsständischen Versorgungswerken (siehe Punkt 2).
  • Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Dies betrifft z.B. Renten aus privaten Rentenversicherungen (siehe Punkt 3a).
  • Renten, die mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig sind. Dies betrifft Leibrenten mit befristeter Laufzeit, z.B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen (siehe Punkt 3b).
  • Renten, die in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind. Dies betrifft vor allem die staatlich geförderte Riester-Rente und die steuerschädliche Verwendung von Riester-Verträgen sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge steuerfrei geblieben sind, z.B. aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (siehe Punkt 4).
  • Renten, die in voller Höhe als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" steuerpflichtig sind. Dies betrifft beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse sowie entsprechende Hinterbliebenenbezüge. Diese Renten sind nicht in der "Anlage R", sondern in der "Anlage N" anzugeben (siehe Punkt 8).
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z.B. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Renten brauchen Sie nicht in der Steuererklärung anzugeben (siehe Punkt 9).

Wie erfährt das Finanzamt von Ihren Rentenbezügen?

Für viele Rentner wurde früher die Steuerakte nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen. Doch aufgrund des neuen Alterseinkünftegesetzes werden immer mehr Rentner (wieder) von der Besteuerung erfasst und müssen sich mit den komplizierten Besteuerungsregeln beschäftigen. Denn nun gibt es ein Melde- und Kontrollverfahren.

Alle Rentenzahlstellen sind verpflichtet, die Rentenzahlungen seit 2005 der "zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden. Solche Meldungen über die Rentenzahlungen eines Jahres erfolgen jeweils bis zum 1. März des Folgejahres. Meldepflichtig sind nicht nur die Träger der gesetzlichen Rente, sondern auch berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und private Versicherungsunternehmen.

Bei den Meldungen gibt es zwei Arten:

  • Rentenbezugsmitteilungen: Damit erfolgt die Meldung der Rentenzahlstellen an die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen". Über die erfolgte Meldung muss die Rentenzahlstelle auch den Leistungsempfänger informieren. Es ist allerdings nicht gesetzlich vorgesehen, dass der Leistungsempfänger eine Kopie der Rentenbezugsmitteilung bekommt.
  • Leistungsmitteilung: Bei Riester-Renten und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung informiert der Anbieter den Leistungsempfänger über die Art und Höhe der bezogenen Leistungen. Diese Mitteilung wird ebenfalls an die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" gesandt. (Siehe Punkt 4).

Sie sollten also wissen, dass Ihr Finanzamt ziemlich genau weiß, welche Renten Sie bekommen haben und wie hoch diese sind. Die Einzelheiten erfahren Sie im Beitrag

- Die neue Rentenbesteuerung: Wie der Fiskus von Ihren Renten erfährt.

 2. Leibrenten, die mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind (Zeilen 4-13)

Renten aus der Basisversorgung, deren Beiträge in der Ansparphase aus unversteuertem Einkommen aufgebracht wurden, sind ab dem Jahr 2040 in voller Höhe steuerpflichtig. Bis dahin werden sie schrittweise in die so genannte nachgelagerte Besteuerung überführt und bei jedem neuen Rentnerjahrgang mit einem steigenden Besteuerungsanteil versteuert.

Hier geben Sie folgende Leibrenten an:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gleichgültig, ob es sich um lebenslängliche oder um abgekürzte Leibrenten handelt und ob sie als Vollrente oder Teilrente gezahlt werden: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten als Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Ebenfalls erfasst werden Einmalzahlungen und Zusatzleistungen, wie Sterbegeld, Abfindung von Kleinstrenten, Zinsen auf Rentennachzahlungen.
    Weitere Informationen: Gesetzliche Rentenversicherung: Wie Beiträge und Renten steuerlich behandelt werden.
  • Renten aus privaten Rentenversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen werden und nur lebenslängliche Rentenzahlungen vorsehen (sog. Basisrente oder "Rürup"-Rente). Die Renten dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen und die Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
    Weitere Informationen: Altersvorsorge mit Rürup-Verträgen: Wie Beiträge und Renten steuerlich behandelt werden.
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn deren Leistungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Dies betrifft beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure usw. Beachten Sie jedoch unbedingt Zeile 11-13.
    Weitere Informationen: Berufsständische Versorgungswerke: Steuerregeln für Beiträge und Renten.
  • Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen.

STEUERRAT: Der Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 3a EStG).

Der Besteuerungsanteil ist gesetzlich festgeschrieben. Er beträgt im Jahre 2005 für alle bisherigen Rentner und für alle Neurentner des Jahres 2005 unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird der Besteuerungsanteil bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und von 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt erhöht.

  • Wer im Jahre 2006 in Rente ging, musste im ersten und zweiten Jahr 52 % des Rentenbetrages versteuern.
  • Wer im Jahre 2018 in Rente ging, muss in 2017 und 2018 jeweils 76 % des Rentenbetrages versteuern.

Wer im Jahre 2019 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen Anteil von 78 % des Rentenbetrages versteuern. Im Jahre 2020 wird der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente erneut mit 78 % angesetzt. Der verbleibende Betrag der Jahresrente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben wird. Ab 2021 ist dann der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern.

So hoch ist der persönliche Rentenfreibetrag

Rentenbeginn

 

Besteuerungsanteil

im Erstjahr

Jahresrentenbetrag

im Zweitjahr

./. Besteuerungsanteil

des Erstjahres

= Rentenfreibetrag

zeitlebens ab Zweitjahr

bis 2005

in 2006

in 2007

in 2008

in 2009

in 2010

in 2011

in 2012

in 2013

in 2014

in 2015

in 2016

in 2017

in 2018

in 2019

50 %

52 %

54 %

56 %

58 %

60 %

62 %

64 %

66 %

68 %

70 %

72 %

74 %

76 %

78 %

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

......... EUR

./. 50 %

./. 52 %

./. 54 %

./. 56 %

./. 58 %

./. 60 %

./. 62 %

./. 64 %

./. 66 %

./. 68 %

./. 70 %

./. 72 %

./. 74 %

./. 76 %

./. 78 %

= ....... EUR ab 2006

= ....... EUR ab 2007

= ....... EUR ab 2008

= ....... EUR ab 2009

= ....... EUR ab 2010

= ....... EUR ab 2011

= ....... EUR ab 2012

= ....... EUR ab 2013

= ....... EUR ab 2014

= ....... EUR ab 2015

= ....... EUR ab 2016

= ....... EUR ab 2017

= ....... EUR ab 2018

= ....... EUR ab 2019

= ....... EUR ab 2020

Beispiel: Neurentner des Jahres 2018
Herr Müller geht im September 2018 Rente und erhält eine Rente von monatlich 1.000 EUR. Zum 1.7.2019 erfolgt eine Rentenerhöhung auf 1.100 EUR.

   

Steuerpflichtig

2018: Jahresbetrag der Rente

Besteuerungsanteil: 76 % von 4.000 EUR

Werbungskosten-Pauschbetrag

4.000 EUR

./. 3.040 EUR

 

 

3.040 EUR

./. 102 EUR

Zu versteuern

 

 

 

= 2.938 EUR

 

2019: Jahresbetrag der Rente

(6 x 1.000 EUR + 6 x 1.100 EUR)

Besteuerungsanteil: 76 % von 12.600 EUR

12.600 EUR

 

./. 9.576 EUR

 12.600 EUR

 

 

Rentenfreibetrag zeitlebens

Werbungskosten-Pauschbetrag

= 3.024 EUR

 

./. 3.024 EUR

./. 102 EUR

Zu versteuern

 

9.474 EUR

Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Betrag zutreffend berechnen kann, mussten Sie früher exakte Angaben machen zur Art der Rente, zum Rentenbetrag (einschließlich Nachzahlungen und Einmalzahlungen) und zum Rentenbeginn. Seit 2019 können Sie auf die Angaben verzichten, da dem Finanzamt die eDaten vorliegen - es sei denn, es handelt sich um eine Rente aus dem Ausland bzw. von einem ausländischen Versicherungsträger (siehe nachfolgend).

Art der Rente (Zeile 4)

Beziehen Sie eine Rente aus dem Ausland bzw. von einem ausländischen Versicherungsträger? In diesem Fall müssen Sie in Zeile 4 eine "1" eintragen und die folgenden Zeilen unbedingt ausfüllen, denn dem Finanzamt liegen die eDaten insoweit nicht vor.

Rentenbetrag (Zeile 5)

Geben Sie Jahres-Bruttobetrag der Rente an, nicht den tatsächlichen Auszahlungsbetrag. Maßgebend ist also bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, der Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Versicherten der Rentenbetrag ohne Zuschuss des Rententrägers zur Krankenversicherung.

Allerdings können Sie auf die Angaben auch verzichten, da dem Finanzamt die eDaten vorliegen (Ausnahme: Fälle mit Auslandsbezug).

STEUERRAT: Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung machen Sie als Sonderausgaben geltend. Gesetzlich Versicherte tragen ihre Beiträge in der "Anlage Vorsorgeaufwand" in Zeile 16 ff. ein. Privatversicherte machen die Eintragungen in Zeile 23 ff. Geben Sie auch gezahlte Zusatzbeiträge und Beitragserstattungen an.

Jahresbetrag der Rente ist die Summe dieser Rentenbeträge sowie die im Kalenderjahr zugeflossenen anderen Leistungen, wie Sterbegeld, Abfindung von Kleinstrenten, Rentennachzahlung.

Steuerfrei und damit nicht zu erfassen sind Sachleistungen und Kinderzuschüsse, Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern, Beitragserstattungen sowie Zuschüsse des Rententrägers zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.

Rentenanpassungsbeträge (Zeile 6)

Ist der Rentenfreibetrag im zweiten Rentenbezugsjahr einmal ermittelt, bleibt dieser grundsätzlich zeitlebens unverändert. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig. Das bedeutet: Alle Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr werden in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beginn und Ende der Rente (Zeile 7-9)

Damit das Finanzamt den korrekten Besteuerungsanteil ermitteln kann, tragen Sie in den Zeilen 7-9 bitte Beginn und bei vorübergehenden Renten auch das Ende der Rentenzahlung ein. Unter Beginn der Rente in Zeile 7 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (vgl. Rentenbescheid). Haben Sie im Jahr 2019 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum des Zuflusses der Einmalzahlung ein. Allerdings können Sie auf die Angaben auch verzichten, da dem Finanzamt die eDaten vorliegen (Ausnahme: Fälle mit Auslandsbezug).

Nachzahlungen für mehrere Jahre (Zeile 10)

Eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss - wie die Rente selber - mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden. Maßgebend ist der Besteuerungsanteil für das Jahr des Rentenbeginns. Mit dem Besteuerungsanteil ist der Jahresbetrag der Rente einschließlich des Nachzahlungsbetrages zu multiplizieren.

Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. Solche Zinsen hat die Finanzverwaltung bisher als Zusatzleistungen ebenfalls mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Doch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Zinsen auf Rentennachzahlungen in voller Höhe als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Die Zinsen gehören nicht zu den "anderen Leistungen", die wie die Renten dem Besteuerungsanteil unterliegen (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12).

Werden Renten für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten in einem Betrag nachgezahlt, gilt die Nachzahlung steuerlich als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften und ist mittels Fünftelregelung begünstigt. Damit diese Vergünstigung auch zutreffend angewandt werden kann, müssen Sie den Nachzahlungsbetrag - außer in Zeile 5 - gesondert in Zeile 10 eintragen. Falls die Rentennachzahlung lediglich einige Monate desselben Kalenderjahres betrifft, brauchen Sie den Betrag nicht nochmals anzugeben, denn hierfür wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.

Allerdings können Sie auf die Angaben auch verzichten, da dem Finanzamt die eDaten vorliegen (Ausnahme: Fälle mit Auslandsbezug).

Falls Werbungskosten im Zusammenhang mit der Nachzahlung entstanden sind, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, geben Sie diese in Zeile 22 an.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster übrigens entschieden, dass die Fünftelregelung nicht auf eine Rentennachzahlung angewandt wird, die für eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente gezahlt wird (FG Münster vom 19.9.2019, 5 K 371/19 E; vgl. SteuerSparbrief November 2019).

Weitere Informationen: Nachzahlung von Renten.

Öffnungsklausel (Zeile 11-13)

Die Öffnungsklausel steht in Zusammenhang mit Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die es z.B. für Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure gibt. Viele Selbstständige haben in der Vergangenheit Beiträge an berufsständische Versorgungswerke und ggf. auch noch an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, die insgesamt über den Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgingen.

Die Öffnungsklausel besagt: Haben Sie vor 2005 mindestens 10 Jahre lang Beiträge geleistet, die über den Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgingen, können Sie beantragen, dass die auf den übersteigenden Beiträgen beruhende Rente nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil, sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil versteuert wird. Sie müssen aber einmalig nachweisen, dass der Höchstbeitrag 10 Jahre lang überschritten wurde.

Der Teil der Rente, der auf Beiträgen oberhalb der jeweiligen Höchstbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung beruht, ist vom Versorgungswerk zu berechnen. Dies müssen Sie dort beantragen. Den vom Versorgungswerk ermittelten und bescheinigten Prozentsatz, der mit dem Ertragsanteil versteuert wird, tragen Sie in Zeile 11 ein.

STEUERRAT: Haben Sie also Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen und ggf. an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, die über den Jahreshöchstbeitrag in der Rentenversicherung hinausgingen, müssen Sie
1. einen Antrag auf teilweise Besteuerung der Rente mit dem günstigen Ertragsanteil stellen und
2. die gezahlten Beiträge durch eine Bescheinigung des Versorgungsträgers nachweisen.

Zu den Zeilen 11-13 liegen dem Finanzamt die eDaten nicht vor; sie sind also unbedingt auszufüllen.

Weitere Informationen: Berufsständische Versorgungswerke: Steuerregeln für Beiträge und Renten

3. Leibrenten, die mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind (Zeilen 14-20)

Renten, deren Beiträge in der Ansparphase aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden, sind wie bisher auch seit 2005 nur mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist jedoch unterschiedlich hoch für lebenslängliche Leibrenten und für Leibrenten mit befristeter Laufzeit.

Achtung: Die Zeilen 15-16 und 19-20 suggerieren, dass dem Finanzamt die eDaten zu privaten Rentenversicherungen lückenlos vorliegen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn Sie z.B. eine Rente aus einem privaten Veräußerungsgeschäft oder aus dem Ausland erhalten. Daher müssen Sie gegebenenfalls in der Zeile 14 eine "1" oder eine "2" eintragen und die Zeilen 15 ff. ausfüllen - sehr verwirrend!

a) Lebenslängliche Leibrenten

Lebenslängliche Leibrenten sind an das Leben einer Person gebunden und werden so lange gezahlt, wie die Person lebt. Diese Rentenzahlungen enthalten neben einem steuerpflichtigen Ertrag den Rückfluss des eingesetzten und versteuerten Kapitals, das nicht ein zweites Mal versteuert werden darf, sog. vorgelagerte Besteuerung. Beruhen lebenslängliche Leibrenten auf Beiträgen, die aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden, werden sie wie bisher nur mit dem günstigen Ertragsanteil versteuert. Die Höhe des Ertragsanteils ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung. Begünstigt sind sowohl neue Renten als auch bereits laufende Renten.

Zu den lebenslänglichen Leibrenten gehören

  • Renten aus privaten Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
  • Renten aus privaten Rentenversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden und die strengen "Rürup"-Bedingungen nicht erfüllen.
  • Renten aus betrieblichen Pensionskassen oder Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen und deren Beiträge pauschal versteuert wurden. Sollte anstelle von Renten eine Kapitalzahlung vereinbart sein, ist diese gänzlich steuerfrei, vorausgesetzt, die Vertragslaufzeit betrug mindestens 12 Jahre.
  • Private Versorgungsrenten aus der Übertragung vom Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

HINWEIS: Zusatzrenten von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Versorgungseinrichtungen (ZVK), deren Beiträge im Umlageverfahren erhoben wurden, sind lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Sie müssen diese Renten in Zeilen 37 ff. angeben.

So hoch sind die Ertragsanteile für lebenslängliche Renten

Lebensalter bei

Rentenbeginn

Ertragsanteil

in %

Lebensalter bei

Rentenbeginn

Ertragsanteil

in %

Lebensalter bei

Rentenbeginn

Ertragsanteil

in %

42

43 bis 44

45

46 bis 47

48

49

50

36

35

34

33

32

31

30

51 bis 52

53

54

55 bis 56

57

58

59

29

28

27

26

25

24

23

60 bis 61

62

63

64

65 bis 66

67

68

22

21

20

19

18

17

16

Art der Rente (Zeile 14)

Auch zu den privaten Rentenversicherungen liegen dem Finanzamt die eDaten grundsätzlich vor, so dass die Angaben entfallen können. Aber: Wie oben erwähnt liegen dem Finanzamt die eDaten dann nicht vor, wenn Sie z.B. eine Rente aus einem privaten Veräußerungsgeschäft oder aus dem Ausland erhalten. Daher müssen Sie gegebenenfalls in der Zeile 14 eine "1" oder eine "2" eintragen und die Zeilen 15 ff. ausfüllen. Nur so kann das Finanzamt die Rente erfassen und den steuerpflichtigen Ertragsanteil zutreffend berechnen.

Nachzahlungen für mehrere Jahre (Zeile 20)

Werden Renten für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten in einem Betrag nachgezahlt, gilt die Nachzahlung steuerlich als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind steuerbegünstigt nach der sog. Fünftelregelung. Damit diese Vergünstigung auch zutreffend angewandt werden kann, müssen Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert in Zeile 20 eintragen. Falls die Rentennachzahlung lediglich einige Monate desselben Kalenderjahres betrifft, brauchen Sie den Betrag nicht nochmals anzugeben, denn hierfür wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.

Falls Werbungskosten im Zusammenhang mit der Nachzahlung entstanden sind, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, geben Sie diese in Zeile 22 an.

Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. Solche Zinsen hat die Finanzverwaltung bisher als Zusatzleistungen ebenfalls mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Doch nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Zinsen auf Rentennachzahlungen in voller Höhe als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Die Zinsen gehören nicht zu den "anderen Leistungen", die wie die Renten dem Besteuerungsanteil unterliegen (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12).

Weitere Informationen: Nachzahlung von Renten.

b) Leibrenten mit befristeter Laufzeit

Leibrenten mit befristeter Laufzeit sind Renten, die zwar ebenfalls an das Leben einer Person gebunden sind, jedoch auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt sind. Sie werden längstens bis zum Ablauf der Befristung gezahlt, erlöschen aber schon dann, wenn der Rentenberechtigte vorher verstirbt. Wegen der begrenzten Laufzeit wird hier der steuerpflichtige Ertragsanteil anders berechnet als für lebenslängliche Leibrenten. Sofern die Beiträge aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden, wird die Rente - wie bisher - auch ab 2005 mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV versteuert. Die Höhe des Ertragsanteils hängt hier nicht vom Alter bei Rentenbeginn ab, sondern richtet sich nach der Dauer der Rentenzahlung. Es gilt: Je kürzer die Laufzeit der Rente ist, desto niedriger ist der Ertragsanteil. Erfreulich ist, dass die Ertragsanteile ab 2005 deutlich reduziert wurden.

Zu den Leibrenten mit befristeter Laufzeit gehören insbesondere

  • Renten aus einer privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
  • Renten aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die mit dem Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, und die Renten nur bis zum Ablauf der Hauptversicherung oder bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit laufen (BFH-Urteil vom 9.2.2005, X R 11/02).
  • Renten aus privaten Unfall- oder Invaliditätsversicherungen.
  • Renten aus einer privaten Rentenversicherung mit einer zeitlich begrenzten Rentenzahldauer.
  • Waisenrente aus einer privaten Rentenversicherung, die nicht die strengen "Rürup"-Bedingungen erfüllt.

So hoch sind die besonderen Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten

Dauer der

Rentenzahlung

Ertragsanteil

in %

Dauer der

Rentenzahlung

Ertragsanteil

in %

Dauer der

Rentenzahlung

Ertragsanteil

in %

1

2

3

4

5

6

0

1

2

4

5

7

7

8

9

10

11

12

8

9

10

12

13

14

13

14-15

16-17

20

25

30

15

16

18

21

26

30

 

4. Werbungskosten (Zeilen 21-22)

Aufwendungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Renten sind als Werbungskosten abziehbar. Gesondert anzugeben sind in

  • Zeile 21: Aufwendungen im Zusammenhang mit Leibrenten, gleichgültig, ob diese mit dem hohen Besteuerungsanteil, mit dem günstigen Ertragsanteil oder mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV zu versteuern sind (zu Zeile 5 und 15 der "Anlage R"). Siehe oben Punkt 2 und 3.
  • Zeile 22: Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Leibrenten, weil diese nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden (zu Zeile 10 und 20 der "Anlage R").

Hinweis zu Rentenversicherungen gegen - fremdfinanzierten - Einmalbetrag: Die Versicherten bzw. Anleger haben sich mit der Finanzverwaltung jahrelang darüber gestritten, ob und inwieweit die Finanzierungskosten für den Erwerb der so genannten Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) steuerlich zu berücksichtigen sind. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer SKR sind aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind. Dies gilt auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 und des damit verbundenen Verbots, Werbungskosten abziehen dürfen (BFH-Urteil vom 11.12.2018, VIII R 7/15).

Weitere Informationen: Renten- und Lebensversicherungen gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag 

5. Steuerstundungsmodelle (Zeile 23)

In Zeile 23 werden Erträge aus der Beteiligung an Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG abgefragt.

Hierbei handelt es sich um Steuerstundungsmodelle, die Sie nach dem 10.11.2005 gezeichnet haben und die in der Anfangsphase Verluste von mehr als 10 % des gezeichneten Kapitals ausweisen. Dazu rechnen möglicherweise auch Anlagen mit Lebens- oder Rentenversicherungen gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag, bei denen sich die steuerlichen Verluste aus der günstigen Besteuerung von Leibrenten und der Ansammlung sofort abziehbarer Werbungskosten ergeben. Verluste aus solchen Anlagen dürfen nicht mehr mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Weitere Informationen: Steuerstundungsmodelle: Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15b EStG 

6. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeile 31-53)

Auf Seite 2 der "Anlage R" geht es um folgende Leistungen:

  • Leistungen aus Riester-Verträgen, die während der Ansparphase mit der staatlichen Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert worden sind, z.B. zertifizierte Rentenversicherungen, Investment- und Banksparpläne (sog. Riester-Förderung).
  • Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung, also aus Pensionsfonds, Pensionskasse - auch VBL - und aus Direktversicherung. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt oder vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert wurden.

Die Abfragen auf Seite 2 sind ziemlich wirr und für den Laien kaum zu verstehen. Erleichterung bietet Ihnen aber die Leistungsmitteilung, die Sie bei erstmaligem Bezug solcher Leistungen, bei der steuerschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen sowie bei einer Änderung des Leistungsbetrages von Ihrem Anlageinstitut erhalten. Darin sind alle steuerlich relevanten Beträge bescheinigt. Übrigens: Diese Mitteilung wird auch an die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" versandt und von dort Ihr zuständiges Finanzamt informiert. Sie sollten also wissen, dass das Finanzamt weiß, welche Rentenbezüge Sie erhalten haben.

Die in der Leistungsmitteilung bescheinigten Beträge übertragen Sie ganz einfach in die entsprechenden Zeilen der "Anlage R" und fügen ergänzend noch den Rentenbeginn und ggf. das Rentenende hinzu. Die Leistungsmitteilung legen Sie der Steuererklärung bei.

Allerdings können Sie auf viele Angaben auch verzichten, da dem Finanzamt die eDaten vorliegen.

a) Bescheinigung der Leistungen in der Leistungsmitteilung des Anbieters

Die Leistungsmitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Und so sieht die Leistungsmitteilung aus.

Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt

 

Folgende Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder

aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung im Kalenderjahr .......

unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG:

Nr.

Besteuerung nach

Betrag in

Euro / Cent

Einzutragen

in "Anlage R" in Zeile

1

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG

 

31

2

 

§ 22 Nr. 5 Satz 1

i.V.m. Satz 11 EStG (in Nr. 1 nicht enthalten)

Freiwillige Angaben: Bemessungsgrundlage ........

 

32-35

 

3

§ 22 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG

(in Nr. 1 nicht enthalten)

 

36

 

4

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a

i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

darin enthaltener Rentenanpassungsbetrag .....

 

37-41

 

 

5

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a

i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG,

ggf. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV

 

42-44

 

 

6

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a

i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG,

i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV,

ggf. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV

 

45-47

 

 

 

7

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b

i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

 

48

 

 

8

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG

 

48

9a

§ 22 Nr. 5 Satz 3

i.V.m. Satz 2 Buchstabe a

i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG,

ggf. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV

 

42-44

 

 

 

9b

§ 22 Nr. 5 Satz 3

i.V.m. Satz 2 Buchstabe a

i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG

i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV,

ggf. i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV

 

45-47

 

 

 

 

9c

§ 22 Nr. 5 Satz 3

i.V.m. Satz 2 Buchstabe b

i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

 

48

 

  

9d

§ 22 Nr. 5 Satz 3

i.V.m. Satz 2 Buchstabe c EStG

 

48

 

10

§ 22 Nr. 5 Satz 8 EStG

 

48

11

In der Nr. ......... enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre

 

53

Bei den Leistungen der Nummer(n) ............ handelt es sich um Leistungen an den

Rechtsnachfolger bei vereinbarter Rentengarantiezeit.

 

 

Diese Bescheinigung ist maschinell erstellt und daher nicht unterschrieben.

Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22a EStG auch der zentralen Stelle

(§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).

b) Übernahme der Beträge aus der Leistungsmitteilung in die "Anlage R"

Als Bezeichnung für die verschiedenen Leistungen sind in der Leistungsmitteilung nur wirre Paragraphen angegeben, die für den Laien völlig unverständlich sind. Nebenbei sei angemerkt, dass der Gesetzgeber die Paragraphenangabe auch hätte einfacher und einprägsamer gestalten können. Man kann nicht erkennen, welche Leistungen bescheinigt sind. Deshalb erfahren Sie nun hier, um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt.

Einzutragen sind

  • in Zeilen 31-36 Leistungen, die auf steuerlich gefördertem Kapital beruhen.
  • in Zeilen 37-44 Leistungen, die nicht auf steuerlich gefördertem Kapital beruhen.
  • in Zeilen 45-52 steuerschädliche Verwendung von Altersvorsorgeverträgen, die mit Riester-Förderung gefördert wurden, einschließlich Wohn-Riester.

Was heißt steuerlich gefördertes Kapital?

Die Renten und sonstigen Leistungen in der Auszahlungsphase beruhen auf "steuerlich gefördertem Kapital", wenn die Beiträge in der Ansparphase in besonderer Weise steuerlich begünstigt waren, und zwar durch

  • Altersvorsorgezulage und ggf. ergänzendem Sonderausgabenabzug (sog. "Riester"-Förderung),
  • Steuerfreistellung bei Direktversicherung (ab 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG,
  • steuerlich unbelastete Übertragung von Pensionsanwartschaften durch den Arbeitgeber auf einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 EStG.
  • steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG ist erstmals auf Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die ab dem 1.1.2008 geleistet werden (§ 52 Abs. 5 EStG).
  • steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG (ab 1.9.2009). Hierbei handelt es sich um den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften durch Scheidung aufgrund des "Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs" vom 3.4.2009. Das neue Gesetz sieht ab 1.9.2009 vor, dass während der Ehezeit erworbene Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung geteilt werden. Im Fall der "internen Teilung" wird der Ehepartner, der nicht im Betrieb beschäftigt war, nun ebenfalls Versicherungsnehmer. Bei der "externen Teilung" werden bei der neuen Versorgungsausgleichskasse für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte begründet, wobei die Übertragung gemäß § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei erfolgt.

Nicht um "steuerlich gefördertes Kapital" in diesem Sinne handelt es sich, wenn die Beiträge in der Ansparphase

  • pauschal versteuert wurden bei Direktversicherung oder Pensionskasse im Umlageverfahren (§ 40b, § 52 Abs. 52a EStG 2005),
  • lediglich im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar waren, wie alte Lebens- und Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG),
  • in hohem Maße im Rahmen der "Altersvorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar waren, wie "Rürup"-Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen (Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Zeile 31

In Zeile 31 werden Beträge eingetragen, die in vollem Umfang als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Unter Nr. 1 der Leistungsmitteilung bescheinigt sind Bezüge aus einem Riester-Vertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung, soweit die Leistungen auf gefördertem Kapital beruhen.

  • Sie haben privat einen zertifizierten Riester-Vertrag abgeschlossen, z.B. Rentenversicherung, Banksparplan oder Investmentsparplan (§§ 79 ff. EStG).
  • Sie haben über den Arbeitgeber Eigenbeiträge aus versteuertem Nettoeinkommen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt. Dabei hatten Sie die dafür vorgesehene Steuerbefreiung "abgewählt" (nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG) und stattdessen die Förderung mittels Altersvorsorgezulage und ggf. ergänzendem Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen (§ 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz).
  • Ferner sind Leistungen aus einer Direktversicherung (erst ab 2005), Pensionskasse oder einem Pensionsfonds bescheinigt, sofern die Beiträge steuerfrei waren (nach § 3 Nr. 63 EStG) oder die Versorgungsanwartschaften vom Arbeitgeber steuerlich unbelastet auf einen Pensionsfonds übertragen wurden (nach § 3 Nr. 66 EStG).

Zeile 32-35

In Zeile 32-35 werden Beträge eingetragen, die in vollem Umfang als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind, doch systemfremd durch Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt werden (§ 52 Abs. 34c EStG).

Unter Nr. 2 der Leistungsmitteilung bescheinigt sind Bezüge aus einem Pensionsfonds in einem besonderen Fall: Betroffen sind Betriebsrentner, die bereits eine Betriebsrente aufgrund Direktzusage oder aus Unterstützungskasse bezogen haben und deren Versorgungsanwartschaften dann auf einen Pensionsfonds übertragen wurden (§ 3 Nr. 66 EStG).

  • Vor der Übertragung auf den Pensionsfonds gehörten die Betriebsrenten als Versorgungsbezüge in voller Höhe zu den "Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit" und waren durch den Versorgungsfreibetrag und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag begünstigt.
  • Nach der Übertragung aber zählen die Renten zu den "sonstigen Einkünften", für die diese Vergünstigungen nicht mehr gewährt werden. Doch ausnahmsweise - und systemfremd - berücksichtigt das Finanzamt bei Ihnen weiterhin die "alten" Vergünstigungen. Sie erhalten also ab 2005 den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR). Der einzige Unterschied für Sie: Sie tragen die Bezüge nicht mehr in der "Anlage N" ein, sondern in der "Anlage R" in Zeile 32-35 (§ 52 Abs. 34c EStG).

Weitere Informationen:

- Nach Übertragung auf einen Pensionsfonds: Besondere Steuervergünstigung für Betriebsrentner.

Zeile 36

Seit dem 1.1.2018 gilt eine - für Steuerzahler vorteilhafte - neue Gesetzesregelung: Jetzt sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ausdrücklich per Gesetz steuerbegünstigt mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG. Dies gilt auch für Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden. Bei der Einmalzahlung handelt es sich zwar weiterhin nicht um außerordentliche Einkünfte, doch um die steuerlichen Folgen der Rentenabfindung abzumildern, ist nun die ermäßigte Besteuerung mittels Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG, eingefügt mit dem "Betriebsrentenstärkungsgesetz" vom 17.8.2017). Die Beträge sind unter Nr. 3 der Leistungsmitteilung bescheinigt.

Zeilen 37-41

In den Zeilen 37-41 werden Beträge eingetragen, die mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

Unter Nr. 4 der Leistungsmitteilung bescheinigt sind Bezüge aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder aus einem Pensionsfonds, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen (d.h. die Beiträge in der Ansparphase weder steuerfrei waren noch mit Altersvorsorgezulage gefördert wurden):

  • Die Versorgungszusage wurde nach dem 1.1.2005 erteilt und
  • der Vertrag erfüllt die strengen "Rürup"-Bedingungen (nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG): Die Renten dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen und die Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Der bescheinigte Rentenbetrag ist - wie Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - mit dem maßgeblichen Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Oder genauer: Steuerpflichtig in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages. Für alle Personen, die bereits im Jahre 2004 Rente bezogen haben, beträgt der Rentenfreibetrag 50 % der Bezüge des Jahres 2005. Für Neurentner des Jahres 2019 beträgt der Besteuerungsanteil 78 %.

Zeilen 42-44

In den Zeilen 42-44 werden Beträge eingetragen, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

Unter Nr.5 oder Nr. 9a der Leistungsmitteilung bescheinigt sind lebenslange Leibrenten aus einem Riester-Vertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Das heißt, dass die Beiträge in der Ansparphase weder steuerfrei waren noch mit Altersvorsorgezulage gefördert wurden und deshalb aus versteuertem Einkommen stammen.

  • Die Leibrente fließt aus einem Riester-Vertrag oder einer kapitalgedeckten Pensionskasse, wobei die Beiträge teilweise nicht begünstigt waren, z.B. weil Sie mehr eingezahlt hatten oder zeitweise nicht zum begünstigten Personenkreis gehörten, oder
  • der Versicherungsvertrag wurde vor dem 1.1.2005 abgeschlossen bzw. die Versorgungszusage vor diesem Datum erteilt, z.B. Kapitallebens- oder Rentenversicherung, Direktversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG), oder
  • der Versicherungsvertrag erfüllt nicht die strengen "Rürup"-Bedingungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG (Rentenbeginn mit 60 Jahren, nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar).

Bescheinigt werden hier ebenfalls Renten aus einer umlagefinanzierten Pensionskasse, z.B. VBL-Rente oder ZVK-Rente im öffentlichen Dienst. Die Beiträge wurden in der Ansparphase entweder pauschal oder über Lohnsteuerkarte versteuert.

Zeilen 45-47

In den Zeilen 45-47 werden Beträge eingetragen, die mit dem besonderen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Der Ertragsanteil richtet sich nach der Laufzeit der Rente und ergibt sich aus der Tabelle gemäß § 55 EStDV (§ 22 Nr. 5 Satz 2a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG).

Unter Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung bescheinigt sind abgekürzte Leibrenten (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente) aus einem Riester-Vertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen.

  • Die abgekürzte Leibrente fließt aus einem Riester-Vertrag, für den die Beiträge teilweise nicht begünstigt waren, z.B. weil Sie mehr eingezahlt hatten oder zeitweise nicht zum begünstigten Personenkreis gehörten, oder
  • der Versicherungsvertrag wurde vor dem 1.1.2005 abgeschlossen bzw. die Versorgungszusage vor diesem Datum erteilt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG), oder
  • der Versicherungsvertrag erfüllt nicht die strengen "Rürup"-Bedingungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG (Rentenbeginn mit 60 Jahren, nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar).

Bescheinigt werden hier ebenfalls zeitlich befristete Renten aus einer umlagefinanzierten Pensionskasse, z.B. VBL-Rente oder ZVK-Rente im öffentlichen Dienst. Die Beiträge wurden in der Ansparphase entweder pauschal oder über Lohnsteuerkarte versteuert.

Zeile 48

In Zeile 48 werden Beträge eingetragen, die mit dem bescheinigten Betrag in voller Höhe steuerpflichtig sind.

Unter Nr. 7 der Leistungsmitteilung bescheinigt sind andere Leistungen (insbesondere Kapitalauszahlungen) aus Riester-Vertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG).

  • Wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen und innerhalb von 12 Jahren gekündigt wurde, werden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bescheinigt.
  • Wurde der Versicherungsvertrag nach dem 1.1.2005 abgeschlossen, enthält die Mitteilung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Sofern die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat, wird die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags bescheinigt.

Unter Nr. 8 der Leistungsmitteilung bescheinigt sind Leistungen, die die nicht bereits nach § 22 Nr. 5 Buchstabe a oder b EStG erfasst werden und die auf nicht gefördertem Kapital beruhen (z.B. Leistungen, die auf ungefördertem Kapital beruhen, aus zertifizierten Bank- oder Investmentsparplänen). Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG).

Unter Nr. 10 der Leistungsmitteilung bescheinigt sind Provisionserstattungen bei geförderten Riester-Verträgen. Als Leistung sind vom Anbieter die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages zu bescheinigen, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden, unabhängig davon, ob der Erstattungsbetrag auf den Riester-Vertrag eingezahlt oder an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurde (§ 22 Nr. 5 Satz 8 EStG).

Unter Nr. 9c und 9d der Leistungsmitteilung bescheinigt ist die steuerschädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen beim sog. Wohn-Riester (gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Zeile 49

In Zeile 49 unterliegt der bescheinigte Auflösungsbetrag des Wohnförderkontos zu 70 % der Besteuerung, zu versteuern mit dem individuellen Steuersatz als "sonstige Einkünfte" (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG)

Hier geht es um die Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos bei Auflösung: Für die Besteuerung haben Sie zu Beginn der Rentenphase, der vertragsgemäß zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen kann, die Wahl zwischen der jährlichen Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr und der Einmalbesteuerung. Bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2012 beginnt die Rentenphase erst zwischen dem 62. und 68. Lebensjahr.

Statt jährlicher Versteuerung können Sie die Steuerschuld auch zu Beginn der Rentenphase auf einen Schlag begleichen. Hierzu beantragen Sie beim Anbieter eine Auflösung des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag gemäß § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG). In diesem Fall bekommen Sie einen Rabatt von 30 %.

Statt jährlicher Versteuerung können Sie die Steuerschuld auch auf einen Schlag begleichen. Nach alter Rechtslage war dies nur zu Beginn der Rentenphase möglich. Doch ab dem 1.7.2013 können Sie die Einmalversteuerung jederzeit während der Rentenphase beantragen. Hierzu beantragen Sie bei der Zentralen Stelle (ZfA) in Brandenburg eine Auflösung des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag gemäß § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG). In diesem Fall müssen Sie den Auflösungsbetrag nur zu 70 % mit dem individuellen Steuersatz als "sonstige Einkünfte" versteuern, einen Rabatt von 30 % schenkt der Staat Ihnen für die frühzeitige Steuerzahlung (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG).

Weitere Informationen: Eigenheimrente: Riester-Förderung für Wohneigentum

Zeilen 50-52

In den Zeilen 50 (-52) ist der bescheinigte Betrag in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 6 EStG).

Hier geht es um die steuerschädliche Verwendung einer Wohnung, die mittels Riester-Förderung gefördert wurde (Wohn-Riester). Falls Sie zu Beginn der Rentenphase die Einmalversteuerung gewählt hatten und deshalb nur 70 % des Wohnförderkontos versteuern mussten, gilt Folgendes: Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach Beginn der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben und den Betrag nicht in eine neue Wohnung reinvestieren, erfolgt eine Nachbesteuerung.

In diesem Fall muss auch der bislang unversteuerte Restbetrag des Auflösungsbetrages von 30 % mit dem individuellen Steuersatz als "sonstige Einkünfte" versteuert werden (§ 22 Nr. 5 Satz 6 EStG). Doch aufgepasst: Zu versteuern ist der Rest des Auflösungsbetrages von 30 %

  • mit dem eineinhalbfachen Betrag, wenn das steuerschädliche Ereignis in den ersten 10 Jahren nach Beginn der Rentenphase eintritt (diese Strafbesteuerung verstehe, wer will!),
  • mit dem einfachen Betrag, wenn das steuerschädliche Ereignis zwischen dem 10. und 20. Jahr nach Beginn der Rentenphase eintritt. Nicht maßgebend ist also der Zeitraum nach Aufgabe der Selbstnutzung.

Die Berechnung des nachzubesteuernden Anteils erfolgt durch das Finanzamt. Der Rentenempfänger muss den Beginn der Auszahlungsphase (d.h. Rentenphase) und den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung bzw. der Re-Investitionsabsicht in Zeile 46-50 der Anlage R eintragen.

STEUERRAT: Falls der Berechtigte innerhalb von 20 Jahren nach Beginn der Rentenphase verstirbt, erfolgt keine Besteuerung des noch unversteuerten 30 %-Auflösungsbetrages (§ 22 Nr. 5 Satz 6 EStG; die Gesetzesbegründung sagt es klarer!). In diesem Fall sind keine Leistungen zu bescheinigen.

Weitere Informationen: Eigenheimrente: Riester-Förderung für Wohneigentum

Zeile 53

Werden Renten für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten in einem Betrag nachgezahlt, gilt die Nachzahlung steuerlich als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind steuerbegünstigt nach der sog. Fünftelregelung. Damit diese Vergünstigung auch zutreffend angewandt werden kann, müssen Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert in Zeile 53 eintragen. Falls Werbungskosten im Zusammenhang mit der Nachzahlung entstanden sind, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, geben Sie diese in Zeile 60 an.

Weitere Informationen: Nachzahlung von Renten

7. Werbungskosten (Zeilen 54-60)

Aufwendungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Renten sind als Werbungskosten abziehbar. Gesondert anzugeben sind in

  • Zeile 54 Aufwendungen im Zusammenhang mit voll steuerpflichtigen Bezügen aus Riester-Verträgen, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung, steuerschädliche Verwendung eines Riester-Vertrages (zu Zeile 31 und 48 der "Anlage R").
  • Zeile 55 Aufwendungen im Zusammenhang mit Renten aus einem Pensionsfonds in einem Ausnahmefall: Dies betrifft Betriebsrentner, die eine Rente aus einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse bezogen haben und der Arbeitgeber seine Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds steuerfrei übertragen hat. Diese Rentner erhalten aufgrund einer Bestandsregelung ausnahmsweise einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR ggf. zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag für andere Renten gemäß § 9a Nr. 5 EStG (zu Zeile 32 der "Anlage R").
  • Zeile 56 Aufwendungen im Zusammenhang mit Bezügen aus Riester-Vertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung, die mit dem günstigen Ertragsanteil versteuert werden (zu Zeile 37, 42 und 45 der "Anlage R").
  • Zeile 57 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einmalversteuerung des Wohnförderkontos Wohn-Riester (zu Zeile 49 der "Anlage R").
  • Zeile 58 Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerschädlicher Verwendung nach erfolgter Einmalversteuerung des Wohnförderkontos (zu Zeile 50 der "Anlage R").
  • Zeilen 59, 60 Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung (zu Zeile 53 der "Anlage R" - bitte je nach Vertrag die Zeile 59 oder 60 ausfüllen).

Ohne Nachweis berücksichtigt das Finanzamt von Amts wegen einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR für alle Leistungen, die als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind. Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird nicht für jede Rentenart separat, sondern für alle Renten insgesamt gewährt. Er ist ein Jahresbetrag und wird nicht gekürzt, wenn die Einnahmen nicht während des ganzen Jahres fließen. Des Weiteren ist der Pauschbetrag personenbezogen und wird somit bei jedem Ehegatten mit entsprechenden Einnahmen berücksichtigt.

Höhere Aufwendungen sind gegen Nachweis als Werbungskosten absetzbar. Welche Aufwendungen dafür in Betracht kommen, zeigt Ihnen ausführlich der Beitrag

- Werbungskosten bei Rentnern und Pensionären

8. Versorgungsbezüge

Nicht in der "Anlage R" anzugeben sind Versorgungsbezüge. Zu den Versorgungsbezügen gehören

  • beamtenrechtliche Pensionen ohne Altersgrenze sowie Hinterbliebenenbezüge (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
  • Betriebsrenten vom ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse ab dem 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten ab dem 60. Lebensjahr. Wird die Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder an die Hinterbliebenen gewährt, gilt die Altersgrenze nicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Die Versorgungsbezüge sind - anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - in vollem Umfang als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" steuerpflichtig und daher in der "Anlage N" anzugeben. Sie sind begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, wie sie für das Jahr des Versorgungsbeginns gelten, sowie durch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.

HINWEIS: Ist die Altersgrenze von 63 bzw. 60 Jahren bei der Betriebsrente noch nicht erreicht, werden die Bezüge steuerlich wie normaler Arbeitslohn behandelt und davon lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR abgezogen. Wird die Altersgrenze in späteren Jahren überschritten, werden ab diesem Zeitpunkt der für dieses Jahr maßgebende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berücksichtigt und statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrages der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen (BMF-Schreiben vom 24.7.2013, BStBl. 2013 I S. 1022, Tz. 385).

Weitere Informationen: Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag

9. Steuerfreie Renten

Folgende Renten sind vollkommen steuerfrei und brauchen daher in der "Anlage R" nicht angegeben werden:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Verschiedene Leistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und führen somit zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG).
  • Renten als "Leistung für Kindererziehung", die für jedes lebend geborene Kind an Mütter gezahlt werden, die vor dem 1.1.1921 geboren sind (§ 3 Nr. 67 EStG). Diese Renten beruhen auf dem Kindererziehungsleistungsgesetz vom 12.7.1987 (BGBl. 1987 I S. 1585). Diese Regelung ist jetzt im Sozialgesetzbuch enthalten (§ 294 SGB VI).
  • Schadensersatzrenten an HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen (§ 3 Nr. 69 EStG; BMF-Schreiben vom 27.12.1994, BStBl. 1994 I S. 886).
  • Renten an Personen, die mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert sind (§ 3 Nr. 68 EStG).
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Nr. 25 EStG).
  • Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB, früher § 847 BGB (BMF-Schreiben vom 8.11.1995, BStBl. 1995 I S. 705).
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB (BFH-Urteil vom 25.10.1994, BStBl. 1995 II S. 121; BMF-Schreiben vom 8.11.1995, BStBl. 1995 I S. 705).
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB (Schadensersatz wegen Tötung einer unterhaltspflichtigen Person) und nach § 845 BGB (Schadensersatz für entgangene Dienste des Verletzten) (BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 31/07).
  • Renten aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln, die versorgungshalber an Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebene gezahlt werden (§ 3 Nr. 6 EStG).
  • SED-Opferrente, die seit dem 29.8.2007 Personen erhalten können, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen mindestens 6 Monate in Haft waren (§ 3 Nr. 23 EStG).
  • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr. 8 EStG).
  • Entschädigungsrenten für Opfer des Nationalsozialismus in den neuen Bundesländern nach dem Entschädigungsrentengesetz vom 22.4.1992 (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 8 EStG). Dies sind die fortgeführten Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus aufgrund früherer DDR-Anordnung.
  • Lebenslängliche Rente aus einer Lotterie: Hier erfolgt keine Versteuerung eines Ertragsanteils, weil keine verzinsliche Kapitalrückzahlung stattfindet. Vielmehr werden die einzelnen Bezüge nach den Ausspielbedingungen zeitlich gestaffelt fällig.

Weitere Informationen: Schadensersatzrenten

10. AKTUELL: Steuerbescheide ergehen vorläufig (Stand: 30.8.2021)

Ende Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Die Klagen der betroffenen Rentner blieben allerdings erfolgslos. Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, also den begrenzten Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben, verbunden mit der nur teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Die unterlegenen Kläger haben nun aber gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Und die Finanzverwaltung hat sich endlich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Was bedeutet das für betroffene Rentner?

Die unterlegenen Kläger haben nun gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Und die Finanzverwaltung hat sich endlich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Was bedeutet das für betroffene Rentner?

Vorweg: Es geht bei den Verfassungsbeschwerden nach wie vor um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. So gelte für die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung das Nominalwertprinzip. Es seien - etwas vereinfacht gesprochen - die tatsächlich eingezahlten und begünstigen Vorsorgeaufwendungen - mit den später tatsächlich gezahlten und teilweise befreiten Rentenbeträgen zu vergleichen. Weder seien Beträge auf- oder abzinsen noch sei eine Inflation zu berücksichtigen.

Von einigen Experten, aber auch von den Klägern im Verfahren X R 33/19, wurde hingegen die Auffassung vertreten, in der Erwerbsphase werden keine Rentenbeträge in Geld, sondern reine Entgeltpunkte erworben. Die tatsächliche Höhe der Rente kristallisiere sich erst viel später heraus. Doch der BFH hat sich nicht in die "Niederungen" der Finanz- und Versicherungsmathematik begeben, sondern vergleicht eingezahlte mit ausgezahlten Geldbeträgen. Ob das richtig ist oder ob es eine für Steuerzahler günstigere Rechnung gibt, sollen die Verfassungshüter in Karlsruhe klären.

Vorweg: Es geht bei den Verfassungsbeschwerden nach wie vor um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. So gelte für die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung das Nominalwertprinzip. Es seien - etwas vereinfacht gesprochen - die tatsächlich eingezahlten und begünstigen Vorsorgeaufwendungen - mit den später tatsächlich gezahlten und teilweise befreiten Rentenbeträgen zu vergleichen. Weder seien Beträge auf- oder abzinsen noch sei eine Inflation zu berücksichtigen.

Von einigen Experten, aber auch von den Klägern im Verfahren X R 33/19, wurde hingegen die Auffassung vertreten, in der Erwerbsphase werden keine Rentenbeträge in Geld, sondern reine Entgeltpunkte erworben. Die tatsächliche Höhe der Rente kristallisiere sich erst viel später heraus. Doch der BFH hat sich nicht in die "Niederungen" der Finanz- und Versicherungsmathematik begeben, sondern vergleicht eingezahlte mit ausgezahlten Geldbeträgen. Ob das richtig ist oder ob es eine für Steuerzahler günstigere Rechnung gibt, sollen die Verfassungshüter in Karlsruhe klären.

AKTUELL haben sich Bund und Länder endlich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Konkret: Steuerfestsetzungen ergehen vorläufig hinsichtlich der "Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG". Der Vorläufigkeitsvermerk wird sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 beigefügt, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der so genannten Basisversorgung erfasst wird (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001).

Das heißt: Rentner erhalten von nun an Einkommensteuerbescheide mit einem Hinweis auf die - teilweise - Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass die derzeitige Besteuerung von gesetzlichen Renten und Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie ähnlichen Altersversorgungen verfassungswidrig zu hoch ist, so können die Steuerbescheide, die jetzt und in Zukunft ergehen, auch ohne vorherigen Einspruch geändert werden.

STEUERRAT: Achten Sie aber darauf, dass Ihr Bescheid den besagten Vorläufigkeitsvermerk enthält. Falls dies nicht der Fall ist, weil die programmtechnische Umsetzung noch auf sich warten lässt, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Zwar ergehen die Steuerbescheide vorläufig und ein Einspruch ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, allerdings sind die Finanzämter angewiesen, einen "Wichtigen Hinweis" in den Bescheiden aufzunehmen, der wie folgt lautet:

"Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

Hintergrund für diesen Hinweis ist Folgender: Der BFH hat nun mehrfach entschieden, dass selbst in den Fällen, in denen eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt, die Beweislast beim Steuerzahler liegt. Eine mögliche Zuviel-Belastung von Alterseinkünften müsse vom Bürger belegt werden. Dies ist zwar ein äußerst seltsames Rechtsverständnis, das viel Kritik geerntet hat, doch es hilft nichts. Die Urteile sind nun einmal in der Welt.

STEUERRAT: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten bereits heute nach den Parametern des BFH eintritt, sollte unverzüglich Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt (siehe dazu den Beitrag Rentenbesteuerung: So weisen Sie die Doppelbesteuerung nach). Dem Einspruch sollten geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden. Wer hingegen eine solche Berechnung nicht anstellen kann oder diese - nach der Sichtweise des BFH - eine Doppelbesteuerung nicht erkennen lässt, sollte auf einen positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden hoffen. ABER: Es könnte sein, dass das Verfassungsgericht zwar zugunsten der Rentner entscheidet, die Beweislast für die zu hohe Besteuerung indes beim Steuerbürger belässt. Rentner sollten, besser "müssen" folglich nach wie vor Beweisvorsorge betreiben. Bewahren Sie also alle Steuer- und Rentenbescheide der vergangenen Jahrzehnte (!) auf.

STEUERRAT: Allzu oft verlassen sich die Steuerbürger darauf, dass ein Vorläufigkeitsvermerk - insbesondere aufgrund von Musterverfahren - so umfassend ist, dass bei einem positiven Urteil des Gerichts auch der eigene Steuerbescheid geändert werden kann. Doch weit gefehlt! Ist ein Vorläufigkeitsvermerk zum Beispiel im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so geht es auch nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit - und um nichts anderes. Diese bittere Erfahrung mussten schon viele Steuerpflichtige machen. Beispiel: Herr Müller dachte, die Besteuerung seiner Pension oder Rente könne später geändert werden, weil der Steuerbescheid wegen der möglicherweise "verfassungswidrigen Besteuerung von Alterseinkünften" vorläufig ergangen ist. Tatsächlich wollte er den Bescheid nach einiger Zeit geändert wissen, weil sich herausstellte, dass eine Pension, die er aus dem Ausland bezog, geringer zu besteuern war als zunächst angenommen. Doch eine Änderung scheidet hier aus, weil es in dem Vorläufigkeitsvermerk nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ging, nicht aber um "einzelgesetzliche", also einzelne materiell-rechtliche Fragen (siehe FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 K 3172/17).

Weitere Informationen: Rentenbesteuerung: So weisen Sie die Doppelbesteuerung nach