Auch für das Steuerjahr 2020 gibt es - neben dem Steuerhauptformular - die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Einkommensteuererklärung. Hier tragen Sie Ihre Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ein. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Steuererklärung führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.
Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthalten folgende Beiträge:
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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können zu einem bestimmten Prozentsatz und bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Höhe des Steuerabzugs richtet sich danach, ob die Haushaltshilfe

  • geringfügig beschäftigt ist,
  • sozialversicherungspflichtig angestellt ist oder
  • selbstständig tätig ist.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt der Grundsatz: Es kommt nicht darauf an, wer Aufwendungen verursacht hat und wer sie bezahlt hat. Die Ausgaben des einen sind immer zugleich als Ausgaben des anderen anzusehen.

Falls Eheleute die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen, werden die Aufwendungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Doch die Ehegatten können auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Hierzu genügt ein "übereinstimmender" Antrag. Anders als früher ist ein "gemeinsamer" Antrag nicht mehr erforderlich. Den Antrag auf jeweils hälftige Aufteilung stellen Sie in der Anlage Sonstiges, und zwar in der Zeile 10.

Weitere Informationen: Ausfüllhilfe zur Anlage Sonstiges - 2020

Doch wäre dies nicht kompliziert genug, gibt es eine weitere wichtige Ausnahme: Der jeweilige Höchstbetrag nach § 35a EStG (also der Höchstbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) wird je zur Hälfte gewährt. Das kann dazu führen, dass ein Teil der Aufwendungen steuerlich nicht genutzt werden kann. Daher können die Ehegatten bei der Einzelveranlagung beantragen, dass der jeweilige Höchstbetrag in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufgeteilt wird. Dies geschieht in den Zeilen 12-14 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, und zwar per gemeinsamem Antrag der Eheleute.

Das Gesagte gilt für Lebenspartner mit einem gemeinsamen Haushalt sinngemäß.

1. Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung (Zeile 4)

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 EUR im Monat. Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es nicht an. Die Aufwendungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar bis zu 2.550 EUR mit 20 %, höchstens 510 EUR im Jahr.

Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrages. Obwohl im Gesetz nicht erwähnt, gibt's die Steuervergünstigung nur dann, wenn der Arbeitgeber für die Abführung seiner Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale das Haushaltsscheckverfahren nutzt.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Bei kurzfristiger Beschäftigung einer Haushaltshilfe braucht der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale abzuführen. Und deshalb ist auch das Haushaltsscheckverfahren nicht anwendbar. Beim Arbeitnehmer bleibt der Arbeitslohn - gleichgültig, wie hoch dieser ist - versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings bei einem Monatsverdienst von über 450 EUR, dass die Beschäftigung nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird. Es gelten hier die Regeln wie bei "haushaltsnahen Dienstleistungen".

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Dies kann vorkommen bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt oder sonstiger Abwesenheit der Mutter, bei vorübergehender Unterstützung im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung.

Hinweis: Im Coronajahr 2020 galt in der Zeit vom 1.1. - 31.10.2020 für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung eine abweichende Grenze von 5 Monaten bzw. 115 Tagen.

Weitere Informationen: Aushilfsjob: Kurzfristige Beschäftigung 

2. Haushaltshilfe im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (Zeile 5)

Ist die Haushaltshilfe in einem regulären Arbeitsverhältnis angestellt und zahlen Sie normale Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, profitieren Sie von einer wesentlich höheren Steuervergünstigung. Die Aufwendungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar bis zu 20.000 EUR mit 20 %, höchstens 4.000 EUR im Jahr. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrages mehr.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Liegt der Monatsverdienst der Haushaltshilfe im Bereich zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR (bis 30.6.2019: 850 EUR), müssen Sie die Regelungen zum sog. Übergangsbereich (bis 30.6.2019: Gleitzone) kennen und beachten. In diesem Bereich müssen Sie als Arbeitgeber zwar Ihren Beitragsanteil an den Sozialabgaben in normaler Höhe zahlen, doch für die Haushaltshilfe dürfen Sie nur verminderte Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.

Weitere Informationen:

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen in selbstständiger Tätigkeit (Zeile 5)

Die Steuervergünstigung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie hauswirtschaftliche Arbeiten nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern durch Personen oder Unternehmen in selbstständiger Tätigkeit im Haushalt erledigen lassen. In diesem Fall sind die Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehbar bis zu 20.000 EUR mit 20 %, höchstens 4.000 EUR im Jahr.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die in regelmäßigen Abständen anfallen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, beispielsweise

  • Dienstleistungen im selbst genutzten Eigenheim durch einen Hausmeisterservice, z.B. Gartenpflege, Fußwegereinigung, Winterdienst, Gebäudereinigung, Durchführen von Kleinreparaturen usw.
  • Haushaltsarbeiten durch eine Dienstleistungsagentur, z.B. während des Urlaubs den Briefkasten leeren, die Blumen gießen, den Rasen mähen usw.
  • Fensterreinigung durch einen Fensterputzer,
  • Wohnungsreinigung durch eine selbstständige Putzhilfe oder Raumpflegerin,
  • Teppichreinigung durch ein selbstständiges Reinigungsunternehmen,
  • Gartenarbeiten durch einen selbstständigen Gärtner, z.B. Rasen mähen, Hecke schneiden.
  • Durchführung eines Privatumzugs mit Hilfe einer Umzugsspedition.
  • Versorgung von kranken und alten Menschen durch ambulante Krankenpflegedienste, selbstständige Krankenpfleger u.Ä.
  • Seniorenbetreuung durch selbstständige Dienstleister, z.B. Begleitung bei Spaziergängen und Ausflügen, Gesprächspartner, Hilfe beim Einkauf und im Haushalt usw.
  • Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte (siehe nachfolgend 4).
  • Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter im Haushalt des Auftraggebers.

STEUERRAT: Bitte beachten Sie, dass Sie sich vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen und diese Rechnung nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Vermeiden Sie also Bezahlung nach BAT (Bar auf Tatze)! Eine Quittung genügt nicht! Zwar ist die Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges nicht erforderlich, doch im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte dessen Vorlage verlangen.

Die Steuervergünstigung wird auch dann gewährt, wenn die Leistung in einem Haushalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ausgeführt wird.

AKTUELL: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18). Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Entgelt für die Straßenreinigung tatsächlich auf die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg entfällt. Sodann hat es den Rechnungsbetrag mitunter im Wege der Schätzung entsprechend aufzuteilen.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

4. Häusliche Pflege- und Betreuungsleistungen (Zeile 5)

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie der Anteil eines Pflegeheims für Pflege- und Betreuungsleistungen. Solche Aufwendungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar bis zu 20.000 EUR mit 20 %, höchstens 4.000 EUR im Jahr.

Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider gegen den Fiskus entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege im Haushalt entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person - mit Ausnahme des Ehegatten oder des Lebenspartners - übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445). Aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt wendet die Finanzverwaltung das negative Urteil an. Im Vordruck steht daher auch in der entsprechenden Zeile die Einschränkung "bei eigener Heimunterbringung".

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof sein Urteil zwar bestätigt, aber eine Differenzierung zu ambulanten Pflegeleistungen vorgenommen: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).

STEUERRAT: Bei aller Freude über das aktuelle Urteil, so bleibt doch ein Wermutstropfen: Zwar hat die Tochter im Urteilsfall die von der Sozialstation zugunsten ihrer Mutter erbrachten und dieser in Rechnung gestellten Leistungen beglichen. Für den BFH war jedoch nicht ersichtlich, ob die Tochter hiermit eigene Aufwendungen oder den Aufwand ihrer Mutter getragen hat. Die Steuerermäßigung kann nur im ersten Fall, also bei eigenem Aufwand aufgrund eines eigenen Schuldverhältnisses, gewährt werden. Im zweiten Fall würde so genannter Drittaufwand vorliegen, der steuerlich nicht berücksichtigt wird. Ausweislich des Pflegevertrags waren sowohl die Tochter als auch ihre Mutter als Leistungsnehmerinnen bezeichnet. Das bedeutet: Wenn die Tochter den Pflegevertrag in eigenem Namen, wenn auch zugunsten ihrer Mutter abgeschlossen hat, wären ihre Kosten abzugsfähig. Wenn sie aber die Mutter nur bei deren eigenem Vertragsabschluss vertreten hat, würde ein Abzug der Kosten ausscheiden. Die Vorinstanz muss nun entsprechende Feststellungen nachholen.

Im Allgemeinen sind Aufwendungen für die Pflege eines Pflegebedürftigen in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar (siehe Ausfüllhilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen - 2020). Sie sind daher in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen einzutragen (Zeile 14). Dabei wird eine zumutbare Belastung angerechnet, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt wird. Diese wird in den Zeilen 19-21 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt und nicht in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

In Zeile 5 der Anlage Hauhsaltsnahe Aufwendungen geben Sie daher nur solche Pflege- und Betreuungsleistungen an, die erst gar nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind und deshalb in vollem Umfang nach § 35a EStG begünstigt sind. Das heißt zum Beispiel:

  • Haben Sie für die häusliche Pflege Pflegegeld oder Pflegetagegeld von der Pflegekasse erhalten, sind die Aufwendungen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Doch für diesen Teilbetrag kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beansprucht werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 32).
  • Ist in den Heimkosten ein Anteil für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, ist dieser Anteil in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen und nicht in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen einzutragen.

MEINUNG: Sehr verwirrend ist, dass die Abfrage zu den Pflegeleistungen sowohl in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 19-21) als auch in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 5) erfolgt. Wenn jedoch entsprechende Eintragungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen gemacht werden, dürfen diese nicht zusätzlich in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erfolgen. Wer soll das nur verstehen?

STEUERRAT: Lassen Sie sich vom Dienstleister eine Rechnung geben und begleichen Sie diese nur durch Überweisung auf dessen Konto. Den Kontoauszug müssen Sie nicht der Steuererklärung beifügen.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

5. Handwerkerleistungen (Zeilen 6-9)

Handwerkerleistungen für jegliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind eigenständig neben den haushaltsnahen Dienstleistungen begünstigt. Die Aufwendungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr.

In den Zeilen 6 bis 8 sind stets die beiden Spalten "Rechnungsbeträge“ und "darin enthaltene Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten inkl. Umsatzsteuer“ auszufüllen. Darüber hinaus ist in Zeile 9 in jedem Fall die Summe zu bilden.

STEUERRAT: Lassen Sie sich vom Handwerker eine Rechnung geben und begleichen Sie diese nur durch Überweisung auf dessen Konto. Den Kontoauszug müssen Sie nicht der Steuererklärung beifügen.

AKTUELL: Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden. Doch leider hat der Bundesfinanzhof eine ablehnende Haltung eingenommen: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen

6. Regelung für Alleinstehende (Zeilen 10-11)

Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie den jeweiligen Höchstbetrag nach § 35a EStG insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Dies betrifft insbesondere Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft. In diesem Fall muss deshalb jeder in seiner Steuererklärung Angaben über das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit seinem Partner machen (in Zeile 10-11).

Die Begrenzung auf jeweils einen Höchstbetrag gilt auch dann, wenn die Partner noch eine zweite Wohnung nutzen (BFH 29.7.2010, VI R 60/09). 

7. Besonderheit bei Alleinstehenden und Einzelveranlagung für Ehegatten (Zeilen 12-14)

Falls Eheleute die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen, werden die Aufwendungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Auch bei Alleinstehenden, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, kann die Kosten (nur) derjenige geltend machen, der sie aufgewendet hat.

Doch es gibt - leider nur sehr schwer zu verstehende - wichtige Ausnahmen:

  • Ehegatten können beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Hierzu genügt ein übereinstimmender Antrag. Den Antrag auf jeweils hälftige Aufteilung stellen Sie in der Anlage Sonstiges, und zwar in der Zeile 10. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner.
  • Der jeweilige Höchstbetrag nach § 35a EStG (also der Höchstbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) wird je zur Hälfte gewährt. Das kann dazu führen, dass ein Teil der Aufwendungen steuerlich nicht genutzt werden kann, denn jeder der Partner kann seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Daher können die Ehegatten bei der Einzelveranlagung, Lebenspartner sowie Alleinstehende (in einem gemeinsamen Haushalt) beantragen, dass der jeweilige Höchstbetrag in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufgeteilt wird. Dies geschieht in den Zeilen 12-14 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, und zwar per gemeinsamem Antrag.

Genaues Rechnen ist also angesagt.

Weitere Informationen: Steuerveranlagung: Neuregelungen für Eheleute ab 2013 

8. Begründung oder Auflösung eines Haushalts (Zeile 15)

Zeile 15 ist auszufüllen, wenn

  • bei Eintragungen in den Zeilen 19 bis 21 der Anlage Außergewönliche Belastungen oder
  • in den Zeilen 4 bis 9 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

für Ehegatten bzw. Lebenspartner ein gemeinsamer Haushalt nicht für das gesamte Kalenderjahr bestanden hat.

Der Vorteil liegt darin, dass den Partnern doch die vollen - und nicht nur die hälftigen - Höchstbeträge zustehen. Eintragungen in den Zeilen 10-14 sind in diesem Fall nicht erforderlich bzw. nicht vorzunehmen. 

9. Vorsicht Falle bei Energetischer Sanierung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt. Nach dieser Vorschrift werden seit dem 1.1.2020 bestimmte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich gefördert, also

  • die Wärmedämmung,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

ABER: Eine Förderung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit für die Aufwendungen bereits ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen worden ist, z.B. weil die Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Ein Ausschluss erfolgt zudem, wenn bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen wird. Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.

Bei Aufwendungen, die (auch) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können (z.B. Schäden anlässlich von Überschwemmungen, Sturm, Hagel usw.) oder für die dem Grunde nach eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Betracht käme, sollte also sehr genau geprüft werden, ob der Abzug nach § 35c EStG nicht die bessere Alternative ist.