Für den steuerlichen Familienleistungsausgleich und für die kindbedingten Steuervergünstigungen gibt es eine besondere Anlage zur Einkommensteuererklärung: die Anlage Kind. Für jedes Kind ist eine separate Anlage Kind abzugeben. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Erläuterungen, die Sie Schritt für Schritt durch die erste Seite der Anlage Kind zur Steuererklärung 2021 führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.

Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthält der Beitrag

Ausfüllhilfe zur Anlage Kind - Seite 2 und 3 - Jahr 2021

SERVICE:
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage Kind

1. Vorab: Zum Familienleistungsausgleich

Beim "Familienleistungsausgleich" geht es um die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes in Form von Kindergeld einerseits und den steuerlichen Freibeträgen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) andererseits.

So hoch sind Kindergeld und Kinderfreibeträge

 

2023

2022

2021

2020

Kindergeld - für das erste und zweite Kind

- für das dritte Kind

- für das vierte und jedes weitere Kind

Kinderfreibetrag

BEA-Freibetrag (für Betreuung,

Erziehung, Ausbildung)

250 EUR

250 EUR

250 EUR

6.024 EUR

2.928 EUR

219 EUR

225 EUR

250 EUR

5.620 EUR

2.928 EUR

219 EUR

225 EUR

250 EUR

5.460 EUR

2.928 EUR

204 EUR

210 EUR

235 EUR

5.172 EUR

2.640 EUR

Steuerfreibeträge insgesamt

8.952 EUR

8.548 EUR

8.388 EUR

7.812 EUR

Familien haben in besonderem Maße unter der Corona-Krise zu leiden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wurde das Kindergeld daher im Jahre 2020 einmalig um 300 EUR erhöht, sog. Kinderbonus 2020 (§ 6 Abs. 3 BKKG; § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG). Und auch in 2021 gab es einen Bonus. Dieser betrug 150 EUR (beschlossen mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz"). Mit dem "Steuerentlastungsgesetz 2022" wurde ab Juli 2022 für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld einmalig ein Kinderbonus von 100 EUR gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG). Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht bzw. bestand für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Es gilt das Monatsprinzip: Kindergeld wird für jeden Monat gezahlt, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Der Kinder- und BEA-Freibetrag werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur dann gewährt, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Diese sog. Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt für jedes Kind von Amts wegen vor:

  • Ist die Steuerersparnis niedriger als das Kindergeld, werden die Freibeträge nicht von Ihrem Einkommen abgezogen, und es bleibt beim Kindergeld.
  • Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, dass das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird.

Weitere Informationen:

Geschiedenen, dauernd getrennt lebenden sowie nicht miteinander verheirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte zu.

Stehen Ihnen für ein Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu, sind damit weitere kindbedingte Steuervergünstigungen verbunden:

2. Angaben zum Kind (Zeilen 4-9)

Identifikationsnummer (Zeile 4)

In Zeile 4 ist die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes einzutragen. Bitte achten Sie hierauf sorgfältig, auch wenn das Herausfinden der Identifikationsnummer etwas Mühe bereiten sollte.

Geburtsdatum, Anspruch auf Kindergeld, Familienkasse (Zeilen 6-7)

In Zeile 6 tragen Sie das Geburtsdatum des Kindes sowie Ihren Anspruch auf Kindergeld ein.

Ihren Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen rechnet das Finanzamt der Einkommensteuer hinzu, wenn die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag (BEA-Freibetrag) höher ist als das Kindergeld. Fehlt diese Angabe, geht das Finanzamt davon aus, dass das gesetzlich zustehende Kindergeld in voller Höhe gezahlt wurde.

Weitere Informationen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Die Günstigerprüfung in der Steuerveranlagung.

Wenn Eltern glauben, sie könnten auf die Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse verzichten, weil sie wegen ihres höheren Einkommens ohnehin mit den steuerlichen Freibeträgen - Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag - besser fahren, wird es ein böses Erwachen geben.

Die Finanzämter werden in der Steuerveranlagung das Kindergeld immer der Einkommensteuer hinzurechnen, auch wenn die Eltern kein Kindergeld erhalten haben. Für die Zurechnung sei allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.

STEUERRAT: Eltern sollten also immer zunächst das Kindergeld beantragen. Sie sollten nicht darauf verzichten im Glauben, dass dann der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag in der Steuererklärung berücksichtigt würden. Wenn nämlich der Steuervorteil aus beiden Freibeträgen höher ist, wird der Einkommensteuer stets das Kindergeld für das erste und zweite Kind hinzugerechnet, auch wenn tatsächlich gar kein Kindergeld gezahlt wurde.

STEUERRAT: In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die kindbedingten Vergünstigungen nicht gewährt werden, weil zwar ein anzurechnender "Anspruch auf Kindergeld" besteht, dieses de facto aber nicht gezahlt wurde. Und vor allem: Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem per Gesetz auf sechs Monate begrenzt worden ist, kann oftmals auch das Kindergeld nicht mehr nachträglich realisiert werden. Anders ausgedrückt: Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen (auch) bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der "Anspruch auf Kindergeld“ angerechnet wird. Dadurch wird letztlich das Existenzminimum der Kinder besteuert.

Immerhin gibt es aber etwas Licht am Ende des Tunnels: Sehr versteckt im "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ befindet sich eine gesetzliche Änderung, die die kindbedingten Vergünstigungen bei der Einkommensteuer betrifft. Aufgrund einer Änderung des § 31 EStG kommt es (spätestens) seit Mitte 2019 nicht mehr auf das zustehende, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld an, wenn das Kindergeld zu spät beantragt worden und es damit nicht zur Auszahlung gekommen ist. Betroffene können dann wenigstes von den Freibeträgen bei der Steuerveranlagung profitieren.

Weitere Informationen: Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit "gezahltem" Kindergeld

Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern gilt folgende Besonderheit: Im Allgemeinen erhält der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das volle Kindergeld. Der andere Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist, darf jedoch seinen Kindesunterhalt um die Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes kürzen.

In Zeile 7 geben Sie die zuständige Familienkasse an.

Wohnsitz im Ausland (Zeilen 8-9)

Falls das Kind auf Dauer im Ausland lebt, müssen Sie auch den Wohnsitzstaat angeben. Lebt das Kind nämlich in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard, werden die steuerlichen Freibeträge nach der Ländergruppeneinteilung gekürzt, und zwar um ein Viertel, zwei Viertel oder um drei Viertel.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht prinzipiell auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Studiert ein Kind in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld aber grundsätzlich nur zu, wenn Sohn oder Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.

AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, das ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus aufgibt, wenn das Auslandsstudium, das zunächst nur für ein Jahr geplant war, nach Ablauf des ersten Studienjahres verlängert wird. Zumindest gilt dies dann, wenn das Kind seine ausbildungsfreien Zeiten nicht überwiegend in der Heimat verbringt. Für einen nur einjährigen Studienaufenthalt dürfte die Kindergeldberechtigung aber üblicherweise bestehen bleiben (Urteil vom 7.1.2020, 5 K 168/17).

  • Der Fall: Die Tochter der Klägerin wollte zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, hat sich dann aber kurzfristig entschlossen, ihren Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach Auffassung der Finanzrichter steht der Mutter das Kindergeld noch für das Erstjahr zu, danach jedoch nicht mehr, zumal die Tochter während der Studienzeit nur kurz in Deutschland zu Besuch war.
  • Begründung: Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht ein nur gelegentliches, kurzes Verweilen zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken nicht aus, um weiter einen inländischen Wohnsitz anzunehmen. Erforderlich wäre vielmehr, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche von zwei oder drei Wochen pro Jahr.
  • Für einen einjährigen Auslandsaufenthalt kann jedoch etwas anderes gelten. Ist ein Auslandsaufenthalt lediglich für ein Jahr geplant, geht dadurch die Bindung an den Wohnsitz im Haushalt der Eltern nicht verloren. Ein solches Verhalten, das heißt eine mehrmonatige "Ablösung " vom elterlichen Haushalt, entspricht dem natürlichen Verhalten erwachsen werdender Kinder.

STEUERRAT:  Eltern sollten zum Beispiel Flugtickets der Kinder aufbewahren, um nachweisen zu können, dass diese während ihres Studiums tatsächlich längere Zeit in Deutschland waren.

Weitere Informationen:

3. Kindschaftsverhältnis (Zeilen 10-15)

Voraussetzung für die Gewährung der steuerlichen Freibeträge ist - wie auch beim Kindergeld - ein Kindschaftsverhältnis. Deshalb müssen Sie angeben, in welcher Beziehung das Kind zu Ihnen und zu Ihrem Ehegatten sowie ggf. zu weiteren Personen steht. Kinder sind

  • Leibliche Kinder: eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder.
  • Adoptivkinder.
  • Pflegekinder: Ein Pflegekind wird nur bei den Pflegeeltern berücksichtigt und nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern.
  • Stiefkinder (Kinder des Ehegatten), die Sie als Stiefelternteil in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
  • Enkelkinder, die Sie als Großeltern in Ihren Haushalt aufgenommen haben.

Bei Pflegekindern spielt die Höhe der eigenen Unterhaltsleistungen und der erhaltenen Unterhalts- und Pflegegelder keine Rolle mehr für die steuerliche Berücksichtigung als Pflegekind.

Weitere Informationen: Pflegekinder.

Ein Stiefkind oder Enkelkind kann bei Ihnen berücksichtigt werden, wenn Sie es in Ihren Haushalt aufgenommen haben.

Weitere Informationen: Enkelkinder und Stiefkinder.

Den Kinder- und BEA-Freibetrag erhalten Sie in voller Höhe, wenn der andere Elternteil bereits vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder wenn der andere Elternteil auf Dauer im Ausland lebt, also nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Zeile 13-14).

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht festzustellen (Zeile 15).

4. Berücksichtigung eines volljährigen Kindes (Zeilen 16-24)

Kinder werden generell berücksichtigt ab dem Geburtsmonat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Volljährige Kinder werden darüber hinaus in folgenden Fällen berücksichtigt:

  • bis 25 Jahre, solange sie in Schul- oder Berufsausbildung sind (Zeilen 16-17).
  • bis 25 Jahre, wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befinden (Zeile 16-17).
  • bis 25 Jahre, solange sie einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Europäischen oder Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder den Freiwilligendienst "aller Generationen" oder einen anderen Dienst im Ausland ableisten. Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst (Zeilen 16-17).
  • bis 25 Jahre, solange sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (Zeile 18).
  • bis 21 Jahre, solange sie arbeitslos sind (Zeile 18).
  • behinderte Kinder ohne zeitliche Begrenzung, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist (Zeile 19).

Weitere Informationen:

STEUERRAT: Bedürftige Kinder, für die weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt werden (z.B. Langzeitstudenten über 25 Jahre, arbeitslose Kinder über 21 Jahre), können Sie dennoch steuerbegünstigt unterstützen. In diesem Fall machen Sie Ihre Unterhaltsleistungen in der "Anlage Unterhalt" geltend. Weitere Informationen: Unterstützung von bedürftigen Kindern und Ausfüllhilfe zur Anlage Unterhalt 2021

Kinder in Übergangszeiten (Zeile 18)

Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befinden - und umgekehrt.

Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Es ist unschädlich, wenn das Kind in der Übergangszeit Urlaub macht.

STEUERRAT: Dauert die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier volle Kalendermonate, kann das Kind dennoch weiter berücksichtigt werden: In diesem Fall greift dann eben die Regelung, dass das Kind seine Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Dies aber müssen Sie anhand von Bewerbungen oder einer Zusage des künftigen Ausbildungsbetriebes glaubhaft darlegen.

Weitere Informationen: Kinder in Schul- und Berufsausbildung.

Behinderte Kinder (Zeile 19)

Behinderte Kinder werden über das 25. Lebensjahr hinaus ohne zeitliche Begrenzung steuerlich berücksichtigt, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig.

Weitere Informationen: Behinderte Kinder: Wann behinderte Kinder steuerlich berücksichtigt werden.

5. Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes bei Zweitausbildung (Zeilen 20-24)

Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes spielt dessen Einkommen keine Rolle. Die Familienkassen und Finanzämter prüfen nicht (mehr), welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat. Vielmehr ist maßgebend, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Dementsprechend sind in den Zeilen 20-24 entsprechende Eintragungen, gegebenenfalls mit gesonderten Erläuterungen, erforderlich.

Es gilt:

  • Im Fall der Erstausbildung wird das Kind bis zum 25. Lebensjahr ohne Wenn und Aber berücksichtigt.
  • Im Fall der Zweitausbildung prüft das Finanzamt, ob und in welchem Umfang das Kind nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausübt. Das Kind wird nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Unschädlich ist es aber, wenn das Kind
    • eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden ausübt,
    • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert,
    • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob, 450 EUR-Job) ausübt oder
    • lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausübt.

Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine weitere Berufsausbildung aufnimmt, z.B. Studium nach einer Lehre, Masterstudium nach dem Bachelorabschluss, Referendariat nach dem ersten Staatsexamen, Universitätsstudium nach einem Fachhochschulstudium, MBA-Aufbaustudium nach dem Studium, Promotion nach dem Studium. Tragen Sie in Zeile 20 eine "1" ein, wenn Ihr KInd bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat.

STEUERRAT: Wie bei der Erstausbildung spielt auch bei der Zweitausbildung die Höhe des Einkommens keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob das Kind hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung bezieht. Auch die Höhe des eigenen Vermögens ist unerheblich.

Bei unschädlicher Erwerbstätigkeit wird das Kind ebenfalls weiterhin berücksichtigt

  • während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst und umgekehrt,
  • während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz,
  • während eines Freiwilligendienstes, insbesondere freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst.

Mehrere Ausbildungen als einheitliche Erstausbildung (mehraktige Ausbildung)

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule. Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:

  • Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Das Einkommen des Kindes spielt keine Rolle. Für die Zweitausbildung gibt es die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar. Anders als beim Sonderausgabenabzug werden die Werbungskosten auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen und führen schließlich im ersten Berufsjahr zu einer erfreulich hohen Steuererstattung (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(1) Umstritten war lange Zeit, was genau eine "richtige" Erstausbildung ist, damit danach die Kosten einer Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten anerkannt werden. Dieser Streit ist seit Jahresbeginn 2015 durch eine gesetzliche Regelung geklärt: Bedingung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug der Zweitausbildung ist nun, dass die Erstausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof eine Berufsausbildung als vollwertig anerkannt, wenn sie Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es komme nicht darauf an, ob die Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis absolviert wird oder mindestens zwei Jahre dauert (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10; BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12).

(2) Im Jahre 2015 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der Erstausbildung - trotz der neuen Gesetzesregelung ab 2015(!) - enorm ausgeweitet und den Begriff der "mehraktigen" Ausbildung erfunden: So stellen mehrere Ausbildungsmaßnahmen eine einheitliche Erstausbildung dar, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauen, bis das Kind sein angestrebtes Berufsziel erreicht hat. Als Erstausbildung gilt demnach eine Lehre mitsamt anschließendem Besuch der Fachoberschule zur Erlangung des Fachabiturs und das weiterführende Studium an der Fachhochschule. Nach bisherigem Verständnis ist die Erstausbildung mit der Lehre abgeschlossen (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14).

Im Jahre 2018 hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert - aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung "nur neben dem Beruf" ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (z.B. BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17). Dazu exemplarisch folgender Fall, den der BFH entschieden hat:

Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der "Erstausbildung" nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Es würde den Rahmen dieser Anleitung sprengen, alle Einzelfälle aufzuzeigen, die der BFH entschieden hat. Ausführliche Informationen - mit einem Prüfschema - finden Sie aber in dem Beitrag: Volljährige Kinder: Berücksichtigung ohne Einkommensprüfung.

Ferienjob

Während einer Zweitausbildung darf eine Erwerbstätigkeit nicht mehr als 20 Wochenstunden betragen. Falls jedoch eine Erwerbstätigkeit von bisher weniger als 20 Wochenstunden vorübergehend in den Semesterferien - d.h. für höchstens 2 Monate - auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird, gilt Folgendes:

  • Die Ausweitung ist noch unschädlich, wenn während des bildungsrelevanten Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres (Ausbildung, Übergangszeit, Wartezeit oder Freiwilligendienst) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
  • Falls die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in den Semesterferien doch mehr als 20 Stunden betragen sollte, ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht jedoch der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Dann wird das Kindergeld nur für die Zeit der Überschreitung gestrichen.

STEUERRAT: Von der Ausweitung einer bestehenden Beschäftigung in den Semesterferien zu unterscheiden ist eine kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein auf längstens 3 Monate begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine solcher "Aushilfsjob" ist während der Zweitausbildung immer erlaubt, egal wie viele Stunden gearbeitet werden und wie hoch der Verdienst ist. Weiterer Vorteil: Der Arbeitslohn ist sozialabgabenfrei, und der Arbeitgeber muss - anders als bei geringfügiger Beschäftigung bis 450 EUR - keine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale abführen. Mehr dazu: Aushilfsjob: Kurzfristige Beschäftigung.

Weitere Informationen: Volljährige Kinder: Berücksichtigung ohne Einkommensprüfung.