Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, genauer gesagt zur ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Seit 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 35 Cent gestiegen. Allerdings wirkt sich diese Erhöhung bei Steuerzahlern mit einem geringen Einkommen nicht aus. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, eine so genannte Mobilitätsprämie zu beantragen. Dafür ist neben der Anlage N die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung auszufüllen. Ein Antrag ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 9.744 EUR / bei Zusammenveranlagung 19.488 EUR haben und die mindestens 21 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung führt. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Mobilitätsprämie zwar in erster Linie Arbeitnehmern zugute kommt, doch sie ist nicht hierauf beschränkt. Das heißt, insbesondere auch Freiberufler, Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte können die Prämie beantragen.

SERVICE:
Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage Mobilitätsprämie

1. Grundsätze der Mobilitätsprämie

Wie erwähnt haben Fernpendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometer, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt (Geringverdiener), keinen Vorteil von der erhöhten Entfernungspauschale. Bei ihnen bringt ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung. Für Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren, ist daher eine Mobilitätsprämie eingeführt worden. Die Einzelheiten:

  • Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent, die wiederum erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt wird. Das bedeutet folglich, dass Pendler ab dem 21. Entfernungskilometer 4,9 Cent pro Km vom Fiskus als Prämie erhalten.
  • Die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt.
  • Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen, das heißt, es ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben und nicht nur ein bloßer Prämienantrag. Zunächst war vorgesehen, die Mobilitätsprämie mittels eines gesonderten Prämienbescheides festzusetzen. Der maßgebende § 105 EStG ist aber durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020 geändert worden.
  • Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, für das Jahr 2021 also maximal bis zum 31.12.2025, gestellt werden.

Leider hat der Gesetzgeber noch ein paar Schranken eingebaut:

  • Bei Arbeitnehmern wird die Prämie nur gewährt, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten. Das heißt: Es müssen erst einmal Fahrtkosten zuzüglich weiterer Werbungskosten von mehr als 1.000 EUR vorliegen, um die Mobilitätsprämie überhaupt beantragen zu können. Und dann wird diese sogar noch gekürzt, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht erheblich überschritten wird.
  • Ein Anspruch auf die Prämie besteht zudem nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a EStG liegt (9.744 EUR im Jahre 2021). Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend (19.488 EUR in 2021). Letztlich profitieren insbesondere Auszubildende mit einem weiten Weg zur Arbeit von der Mobilitätsprämie. Oder um es anders auszudrücken: Die meisten Steuerzahler werden die Mobilitätsprämie gar nicht erhalten; sie erhalten eine Steuerminderung vielmehr (nur) über den Ansatz der Entfernungspauschale.
  • In einem weiteren Schritt muss die erhöhte Entfernungspauschale mit dem Betrag verglichen werden, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Der niedrigere Betrag ist für die Berechnung der Mobilitätsprämie maßgeblich. Oder anders ausgedrückt: Die - erhöhte - Entfernungspauschale ist gegebenenfalls auf den Betrag zu begrenzen, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.
  • Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 EUR beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. Sie gilt insoweit als Steuervergütung.

Die gewährte Mobilitätsprämie gehört bei den Pendlern übrigens nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Und der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Entfernungspauschale im Jahre 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent angehoben wird und sich dann auch die Mobilitätsprämie erhört. 

Beispiele zur Berechnung der Mobilitätsprämie finden sich am Ende des Beitrages.

MEINUNG: Man sollte glauben, der Gesetzgeber hatte ein ehrliches Interesse an der Entlastung der Fernpendler mit geringem Einkommen. Doch weit gefehlt. Im Grunde ging es ihm mit der Einführung der Mobilitätsprämie ausschließlich darum, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm nämlich schon im Jahre 2008 ins Stammbuch geschrieben, dass auch Geringverdiener mit hohen Fahrtkosten adäquat zu entlasten sind (z.B Urteil vom 9.1.2008, 2 BvL 1/07). Diesem Anspruch kommt der Gesetzgeber nur "pro forma" nach, doch hat er die Hürden für die Beantragung und Gewährung der Mobilitätsprämie so hoch gesetzt, dass viele Anspruchsberechtigte abgeschreckt sind.

2. Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie

Den Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen Sie, indem Sie den Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) ausfüllen, dort in Zeile 3 das entsprechende Auswahlfeld ankreuzen und zusätzlich die Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen. Tragen Sie in Zeile 4 der Anlage Mobilitätsprämie eine"1" (=Ja) ein.

3. Angaben zur Mobilitätsprämie

Arbeitnehmer tragen in der Anlage Mobilitätsprämie anschließend in Zeile 5 eine "1" (= Ja) ein und nehmen zusätzlich die Anlage N zur Hand. Dort wiederum müssen sie insbesondere die Zeilen 31-40 ausfüllen und - soweit vorhanden - Angaben zu weiteren Werbungskosten machen (Zeilen 41 ff.). Eintragungen auf Seite 1 der Anlage N zum Arbeitslohn etc. sind zumeist entbehrlich, da die Daten von der Finanzverwaltung automatisch beigestellt werden.

Weitere Informationen: Ausfüllhilfe zur Anlage N - 2021

Falls Sie zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender einen Weg zur "Arbeit", also zu ihrer Betriebsstätte, hatten, können Sie gleichermaßen von der Mobilitätsprämie profitieren. Selbst Vermieter können die Prämie beantragen, wobei diese Fälle doch eher selten sein dürften.

Tragen Sie dann bitte in Zeile 5 eine "2" (= Nein) und in Zeile 6 eine "1" (= Ja) ein. Nun müssen Sie aber die weiteren Zeilen 7 ff. der Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen. 

In Zeile 7 bezeichnen Sie den Betrieb oder ihre Tätigkeit etc.

In Zeile 8 machen Sie Angaben zu der Einkunftsart, für die Sie die Mobilitätsprämie beantragen.

In Zeile 9 benennen Sie Ihre erste Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte, also den Betrieb oder das Büro, den bzw. das Sie üblicherweise aufsuchen.

In Zeile 10 geben Sie die Tage an, an den Sie den Betrieb oder das Büro tatsächlich aufgesucht haben und zusätzlich die einfache Entfernung (auf volle Kilometer aufgerundet).

Falls Sie eine doppelte Haushaltsführung arbeiten, also neben ihrem Hauptwohnsitz einen zweiten Haushalt am Tätigkeitsort unterhalten, so füllen Sie die Zeilen 11 und 12 aus. Sofern eine Behinderung besteht und Sie daher die tatsächlichen Kosten geltend machen, dürfen keine Eintragungen vorgenommen werden. Hinweis: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 oder einem GdB ab 50 mit Merkzeichen "G" oder "aG" werden im Rahmen der Betriebsausgaben für jeden Entfernungskilometer 0,60 EUR berücksichtigt.

Im Einzelfall kann es auch Mischfälle geben, in denen die Mobilitätsprämie sowohl für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch für weitere Einkünfte beantragt wird, beispielweise wenn ein Auszubildender (= Arbeitnehmer) nach Beendigung der Ausbildung noch im gleichen Jahr als Freiberufler tätig war. Dann müssen Sie sowohl in Zeile 5 als auch in Zeile 6 jeweils "1" (= Ja) eintragen.

Sofern auch für den Ehegatten eine Mobilitätsprämie beantragt werden soll, sind die Zeilen 13 ff. auszufüllen.

4. Beispiele zur Berechnung der Mobilitätsprämie 

Xxxxxxxx:
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x Xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx xxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx XXX xxxx Xxxx x xx xx x x,xx XXXx.
x Xxx xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xx. xxx, xxx xxx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx, xxxxxxxx x.xxx XXX xxxx Xxxx x xx xx x x,xx XXXx.
x Xxx Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx x.xxx XXX x xxx XXX x x.xxx XXX.
x Xxx XxxxxxxxxxxxxXxxxxxxxxxxx xxx x.xxx XXX xxxx xx xxx XXX xxxxxxxxxxxxxx. Xxxxx xxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xx. xxx xxx XXX.
x Xxx xx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xx Xxxxx xxx x.xxx XXX xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxxx xxx x.xxx XXX xxxxxx xx x.xxx XXX. Xxx xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxxx xxx xxx XXX xxxxx xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxx, xx xxx xxx xx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx xxxxxxxx.
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