Steuer-Herold
Kurze Praxishinweise, Kommentierungen, aber auch Kritik zur Rechtsprechung, zu Verwaltungsanweisungen und zur Gesetzgebung - all das finden Sie, mit spitzer Feder geschrieben, in der Rubrik "Steuer-Herold." Die Beiträge werden von Christian Herold verfasst, der viele Jahre Chefredakteur der Zeitschrift "Gestaltende Steuerberatung" und Mitherausgeber der Zeitschrift "NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht" war.
Anleger von Investmentfonds, also von Publikumsfonds, versteuern zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, das heißt die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern - eine so genannte Vorabpauschale. Diese wird von der depotführenden Stelle ermittelt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Es werden darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben und von der Depotbank ans Finanzamt abgeführt. Anleger solten nun unbedingt darauf achten sollten, dass sich auf ihrem Konto genügend Liquidität befindet, damit die Steuer auf die Vorabpauschale entrichtet werden kann.
Angesichts der demographischen Entwicklung soll freiwillige Arbeit im Rentenalter besonders steuerlich gefördert werden. Dafür hat der Gesetzgeber nun die so genannte Aktivrente eingeführt. Sie bietet einen Anreiz, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/2673 vom 7.11.2025). AKTUELL hat der Gesetzgeber das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) nach einigem Gezerre beschlossen. Es tritt am 1.1.2026 in Kraft.
Zuweilen ist in der Praxis der Fall anzutreffen, dass einer Teilzeitkraft der Lohn nicht oder nur im geringen Maße als Geldbetrag ausgezahlt wird, dafür aber ein Pkw gestellt wird, der - auch - privat genutzt werden darf. Es ergeben sich dann folgende Fragen: Liegt hier gegebenenfalls ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor? Und wenn dem so ist: Sind die Sozialversicherungsbeiträge dann von dem Sachbezug zuzüglich eines - bislang nicht realisierten - Anspruchs auf den Mindestlohn zu berechnen?
Steht dem Mitarbeiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge bekanntlich begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil zum Teil wesentlich geringer ist als bei Fahrzeugen mit reinen Verbrennungsmotoren. Und es gibt weitere Vorteile: So ist das elektrische Aufladen der Fahrzeuge im Betrieb steuerfrei. Und falls der Mitarbeiter den Firmenwagen zuhause oder anderswo auf eigene Kosten auflädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, stellt die Kostenerstattung des Arbeitgebers steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG dar. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium allerdings die Grundsätze zum steuerfreien Ersatz von Stromkosten entscheidend geändert. Das heißt, dass pauschalierte Erstattungen nicht mehr begünstig sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Elektro-Dienstwagen zuhause auflädt. Vielmehr ist ein Einzelnachweis erforderlich (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5-S 2334/00087/014/013).
Ozempic ist eigentlich ein Medikament für Menschen mit Diabetes Typ 2. Allerdings hat Ozempic eher Schlagzeilen als "Abnehmspritze" gemacht. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Ozempic nicht, wenn die Spritzen "nur" gegen Übergewicht verschrieben und eingesetzt werden. Allerdings liegen die - privat aufgewendeten - Kosten für die Medikamente oft zwischen 300 und 400 EUR pro Monat. Und da stellt sich die Frage, ob diese wenigstens steuerlich als außergewöhnliche Belastung - nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung - geltend gemacht werden können. Zwar hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt einen Abzug der Aufwendungen für Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen Adipositas als außergewöhnliche Belastung verneint. Es wurde allerdings die Revision zugelassen. Diese liegt auch bereits beim Bundesfinanzhof vor (Urteil vom 18.6.2025, 1 K 776/24; Revision unter VI R 12/25).
Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und niemand Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person hat (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2025 sind bis zu 12.096 EUR abziehbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag bei der Unterstützung von Angehörigen im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat kann eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel erfolgen. Im Übrigen mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Höchstbetrag, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen nachzuweisen sind. Seit dem 1.1.2025 ist zudem zu beachten, dass ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt ist (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2024").
Wer eine Ferienwohnung zwecks Vermietung besitzt, muss diese von Zeit zu Zeit renovieren. Wer umfangreiche Arbeiten in Eigenregie durchführt, wird daher eventuell sogar 30, 40 oder 50 Tage in einem Jahr zu dem Objekt fahren. Da stellt sich die Frage, ob die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entf.-Km) abgezogen werden dürfen. Letzteres wäre der Fall, wenn die Ferienwohnung als "erste Tätigkeitsstätte" gewertet würde. AKTUELL ist das Finanzgericht Münster in einem Urteilsfall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Zusätzlich hat es die Kosten sogar noch um einen nicht abziehbaren Privatanteil gemindert. Da die Aussagen des FG Münster durchaus auf viele Fälle zutreffen könnten, soll das Urteil nachfolgend vorgestellt werden (FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, 12 K 1916/21 F).
Wer Aktienverluste hinnehmen muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Besonders im Fokus stehen Verluste aus wertlos gewordenen Aktien. Hier gab es in den vergangenen Jahren ein "Hin und Her" zwischen Finanzverwaltung und Gesetzgeber auf der einen und Anlegern bzw. Steuerpflichtigen auf der anderen Seite. Das Jahressteuergesetz 2024 hat zwar eine Verbesserung gebracht, doch es bleiben Zweifelsfragen offen. Anleger, deren Aktien wertlos geworden sind, sollten jedenfalls sehr sorgsam sein, wenn es um die steuerliche Geltendmachung der Verluste geht. Derzeit betrifft es beispielsweise die gebeutelten Varta-Aktionäre, deren Aktien kürzlich aus ihrem Depot ausgebucht worden sind.
Bei Lebensversicherungen mit Vertragsabschluss vor 2005 ist die Kapitalauszahlung grundsätzlich steuerfrei. Zuweilen kann statt der Kapitalauszahlung aber eine Verrentung gewählt werden. Bereits Mitte 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenzahlungen aus "alten" Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18). Offenbar wenden die Finanzämter dieses Urteil aber nicht an. Und nun gibt es auch noch eine fiese Gesetzesänderung. Doch Betroffene sollten sich zur Wehr setzen. Steuerrat24 hat daher einen Mustereinspruch entworfen. Außerdem weisen wir auf das erste Verfahren vor einem Finanzgericht hin. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die rückwirkende Gesetzesänderung zulässig ist oder nicht.
Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert, ist ein eventueller Veräußerungsgewinn steuerpflichtig (§ 23 EStG). Davon ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Wird eine Immobilie nach dem Erbfall vom Gesamtrechtsnachfolger verkauft, sind diesem die Vorbesitzzeit und die eventuelle Selbstnutzung des Erblassers zuzurechnen. Prinzipiell muss beim Verkauf einer geerbten Immobilie also keine Steuerpflicht nach § 23 EStG befürchtet werden, wenn der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre in seinem Eigentum hatte oder er diese selbst genutzt hat. Allerdings scheinen die Finanzämter nun - wieder - die so genannte Neujahrsfalle beim Verkauf eines Eigenheims innerhalb der Zehn-Jahres-Frist entdeckt zu haben. Diese Falle gilt nicht nur, aber insbesondere beim Verkauf geerbter Immobilien.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass von einem steuerlichen Laien nicht erwartet werden, jegliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erkennen. Konkret: Wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs eine höhere Vorsorgepauschale abgezogen als tatsächlich an Vorsorgeaufwendungen entstanden sind, so besteht zwar eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuersteuererklärung, doch das Zusammenspiel der entsprechenden Vorschriften ist so kompliziert, dass es eine Laie nicht versteht. Folge: Im Streitfall war der Verspätungszuschlag auf 0 EUR zu reduzieren (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.2.2024, 2 K 628/22).
Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt, galt aber lediglich befristet. Vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 wurde er nicht erhoben. Zum 1. Januar 1995 wurde er wieder eingeführt und gilt seitdem unbefristet. Es handelt sich um einen Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, um gezielt den "Aufbau Ost" zu finanzieren. Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag "rückgeführt" worden. Das heißt, er ist de facto für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen ("Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" vom 10.12.2019). Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war (BFH-Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). So habe in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes bestanden. Doch die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit konnte der BFH nicht vollends ausräumen und so musste das Bundesverfassungsgericht ans Werk. AKTUELL hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern, die die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags erreichen wollten, zurückgewiesen.
Beim Erwerb einer Immobilie verlangt der Fiskus auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer von bis zu 6,5 Prozent. Wenn Sie ein Grundstück von einem Bauträger kaufen und sich von diesem ein Haus darauf errichten lassen oder gleich ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben, wird die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis fällig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Der Bau eines Hauses kann sich also erheblich verteuern. Das Gleiche gilt natürlich, wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, die sich in einem noch zu errichtenden Gebäude befindet. Was oft nicht beachtet wird: Wenn Sie gegenüber dem Bauträger im Laufe des Hausbaus Sonderwünsche äußern, die extra kosten, droht ein zweiter Grunderwerbsteuerbescheid: Das heißt: Nicht nur der ursprünglich vereinbarte Kauf- und Herstellungspreis unterliegt der Grunderwerbsteuer; es sind auch die zusätzlich berechneten Sonderleistungen zu versteuern, wenn diese vom Bauträger in Rechnung gestellt werden oder aber der Bauträger mit den insoweit ausführenden Firmen zusammenarbeitet. Vorausgesetzt natürlich, es liegt ein Zusammenhang zwischen Kauf- bzw. Bauträgervertrag und den nachträglich vereinbarten Bauausführungen vor.
Seit vielen Jahren gibt es Streit um die Frage, ob Renten zu hoch besteuert werden. Zahlreiche Rentner sind davon überzeugt, dass ihre Renten überbordend, ja nahezu doppelt besteuert werden. Und tatsächlich ist das letzte Wort zu dem Thema immer noch nicht gesprochen, denn es sind noch Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Bundesfinanzministerium hat nun trotz der anhängigen BFH-Verfahren verfügt, Steuerbescheide in Sachen "Rentenbesteuerung" ab sofort nicht mehr vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001). Nachfolgend werden die beiden BMF-Schreiben und zuvor noch einmal der bisherige Verfahrensverlauf vorgestellt. Was das für betroffene Rentner im Einzelnen bedeutet und was nun unbedingt veranlasst werden wollte, erfahren Sie nachfolgend.
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof in einem umfassenden Urteil dargelegt, wie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt rechnerisch zu ermitteln ist, also welche Einnahmen dem Kind als eigene Mittel für seinen Unterhalt zuzurechnen sind und welche Beträge abgezogen werden dürfen. Nun hat der BFH erneut zum dem Thema geurteilt. Dieses Mal ging es um die Frage, wie behinderungsbedingte Fahrtkosten zu berücksichtigen sind, inwieweit sie also zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören.
Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Der Gesetzgeber ist gehalten, das Existenzminimum jeden Bürgers steuerlich unangetastet zu lassen. Dementsprechend bleibt das Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages steuerfrei (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Doch wie hoch muss der Grundfreibetrag eigentlich sein? Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich entschieden: Das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum bildet die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Letztlich bedeutet dies, dass der Gesetzgeber zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums bestimmen muss und an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden ist, also den Grundfreibetrag entsprechend festlegen muss. Im Jahre 2023 betrug der Grundfreibetrag 10.908 EUR. In 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 EUR. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. AKTUELL hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages sowohl für 2023 als auch für 2024 nicht zu beanstanden ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen 36 Millionen "wirtschaftliche Einheiten" neu bewertet werden, um die Grundsteuer zum 1.1.2025 verfassungskonform festsetzen zu können. Beim so genannten Bundesmodell, das die meisten Bundesländer anwenden, sollen die Grundstücks- bzw. Grundsteuerwerte möglichst realistisch, das heißt nah an den Verkehrswerten, ermittelt und festgestellt werden. Allerdings basiert auch das Bundesmodell auf Pauschalierungen und kann nicht jede Eventualität abbilden. Und so gibt es Grundstücke, für die viel zu hohe Grundsteuerwerte festgesetzt werden und damit eine vollkommen übermäßige Grundsteuer droht. Das Gesetz sieht allerdings keine Möglichkeit vor, individuell per Gutachten nachgewiesene Grundsteuerwerte anzusetzen. Wie im SteuerSparbrief Juli-August 2024 berichtet, hat der Bundesfinanzhof im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen doch die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Mit verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln hat sich der BFH allerdings nicht befasst (BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)). AKTUELL haben sich die betroffenen Bundesländer darauf verständigt, den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts zu akzeptieren, diesen Nachweis allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 24.6.2024, S 3017). Es gilt unter anderem:
Hohe Baupreise und Zinsen erschweren den Kauf der ersten eigenen vier Wände. Ein hoher Kostenfaktor sind neben dem Bau- oder Kaufpreis die Kaufnebenkosten, also die Notar- und Grundbuchkosten, die Maklerkosten und vor allem die Grunderwerbsteuer. In Hessen gbt es nun aber einen kleinen Lichtblick - und zwar in Form des neuen "Hessengeldes".
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig seien. Sie seien nicht substantiiert genug (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). AKTUELL: Der BFH muss erneut über eine mögliche Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten entscheiden. Das Az. des Revisionsverfahrens lautet X R 9/24. Vorausgegangen ist ein ablehnendes Urteil, genauer gesagt ein so genannter Gerichtsbescheid, des Saarländischen Finanzgerichts vom 27.3.2024, 3 K 1072/20.
Die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide, die sie erteilt hat, nur im Ausnahmefall zuungunsten der Steuerzahler ändern. Anders herum haben Steuerpflichtige - nach Ablauf der Einspruchsfrist - nur ausnahmsweise Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden zu ihren Gunsten. Einer dieser Ausnahmefälle ist gegeben, wenn der Steuerbescheid gemäß § 165 AO "vorläufig" ergangen ist. Genauer gesagt ergeht gewöhnlich nicht der gesamte Steuerbescheid vorläufig, sondern nur ein genau umrissener Punkt des Steuerbescheides. Und nur in diesem einen Punkt darf dann später eine Änderung - zugunsten oder zuungunsten - des Steuerzahlers erfolgen. Um die Frage, wie weit ein Vorläufigkeitsvermerk geht, gibt es immer wieder Streitigkeiten.
Das Umsatzsteuerrecht kann manchmal ziemlich kompliziert sein. Und so kommt es, dass ein Unternehmer über eine eigentlich steuerfreie Leistung mit Umsatzsteuer abrechnet oder in einer Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer ausweist, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden gewesen wäre. Nach dem - bisherigen - Willen des deutschen Fiskus und des Bundesfinanzhofs wird aber die Steuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird, geschuldet, auch wenn diese zu hoch ist. Und tatsächlich ist dies so in § 14c Abs. 1 UStG so geregelt. Erst wenn die Rechnung berichtigt wird, ermäßigt sich die Steuer wieder. Allerdings ist eine solche Rechnungsberichtigung zuweilen gar nicht möglich - nämlich dann, wenn eine Leistung an unzählige Endverbraucher erbracht wurde, deren Namen gar nicht bekannt sind. Oder wenn sich erst nach einem extrem langen Gerichtsverfahren herausstellt, dass statt des vollen Steuersatzes doch nur der ermäßigte Steuersatz korrekt gewesen wäre und man den Kunden nach acht, neun oder zehn Jahren keine neue Rechnung präsentieren kann. Mit der restriktiven Haltung des deutschen Fiskus ist nun aber Schluss - zumindest in zahlreichen Fällen.
In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den so genannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dem können Sie nicht entkommen, denn die Finanzverwaltung wird automatisiert über den Bezug Ihres Kurzarbeitergeldes informiert und Sie zur Abgabe der Steuererklärung auffordern, wenn Sie diese nicht fristgerecht abgebeben haben. AKTUELL ist festzustellen, dass die Finanzämter viele Bezieher von Kurzarbeitergeld zur Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärungen, zum Beispiel für das Jahr 2020, auffordern. Zahlreiche Arbeitnehmer, die ihre Erklärung 2020 erst jetzt abgeben, obwohl sie dazu bereits bis zum 31. Oktober 2021 (genauer gesagt wegen des Sonn- bzw. Feiertages bis zum 1. bzw. 2. November) verpflichtet gewesen waren, reiben sich nun verwundert die Augen. Mitunter müssen sie "nur" 100 EUR nachzahlen, werden aber mit einem Verspätungszuschlag von 600 EUR und mehr "bedacht." Sie lesen richtig: 600 EUR oder gar 700 EUR Verspätungszuschlag bei einer Nachzahlung von 100 EUR. Ist das rechtens? Leider lautet die Antwort "Ja, das ist es".
Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Die unterlegenen Kläger hatten gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Und die Finanzverwaltung hatte sich nach einigem Zögern durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001). AKTUELL muss leider festgestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, da sie unzulässig seien. Sie seien nicht substantiiert genug (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Was ist nun zu tun?
Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung ist unter anderem davon abhängig, dass Sie die Rechnung unbar beglichen, also den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen haben. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Was aber gilt, wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung, zum Beispiel für den Heizungsaustausch, vereinbart wurde? Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages vor? Anders ausgedrückt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers absprachegemäß über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird?
Zur Abmilderung der hohen Energiekosten wurde Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe gewährt, indem diese von ihren Voraus- oder Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 freigestellt wurden. Als "sozialer Ausgleich" sollten diese Hilfen - im Jahr 2023 - versteuert werden. In der Anlage SO zur Steuererklärung 2023 gibt es daher in Zeile 17 eine Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse. In der amtlichen Anleitung zur Anlage SO (Zeile 17) heißt es denn auch: "Wurden Sie durch die Gas- / Wärmepreisbremse entlastet, müssen Sie die Entlastung ganz oder teilweise versteuern, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2023 mindestens 66.915 EUR oder bei Zusammenveranlagung 133.830 EUR beträgt. .... Steht die erhaltene Entlastung im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten (z. B. Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), ist der Bruttoentlastungsbetrag nicht in Zeile 17 einzutragen." Die Eintragung ist aufgrund einer Gesetzesänderung aber überflüssig geworden, denn auf die Besteuerung der Dezemberhilfe für die hohen für Kosten für Erdgas wird verzichtet. Die Regelungen zur Versteuerung wurden mit dem "Kreditzweitmarktförderungsgesetz" ersatzlos gestrichen. Die Anlage SO ist insoweit falsch, wird aber, da sie bereits amtlich genehmigt wurde, nicht mehr geändert werden. Steuerrat24 hat darauf bereits im Vorwort zum SteuerSparbrief Februar 2024 und auch in der Ausfüllhilfe zur Anlage SO hingewiesen.
Bei Lebensversicherungen mit Vertragsabschluss vor 2005 ist die Kapitalauszahlung grundsätzlich steuerfrei. Zuweilen kann statt der Kapitalauszahlung aber eine Verrentung gewählt werden. Bereits Mitte 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenzahlungen aus "alten" Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18). Offenbar wenden die Finanzämter dieses Urteil aber nicht an. Und nun gibt es auch noch eine fiese Gesetzesänderung. Doch Betroffene sollten sich zur Wehr setzen. Steuerrat24 hat daher einen Mustereinspruch entworfen. Außerdem weisen wir auf das erste Verfahren vor einem Finanzgericht hin. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die rückwirkende Gesetzesänderung zulässig ist oder nicht.
Der Bundesfinanzhof hat soeben darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung nicht die Hinterbliebenenrente betrifft. Das heißt: Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte unbedingt Einspruch gegen alle noch offenen Einkommensteuerbescheide einlegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei einem eventuell positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts später die eigenen Steuerbescheide nicht geändert werden können und es bei einer zu hohen Besteuerung der Hinterbliebenenrente bleibt.
Vermögensverwaltende GbRs oder KGs, die in der Vergangenheit aufgrund des Betriebs einer Fotovoltaikanlage als gewerblich tätig galten bzw. heute noch gelten, sollten unbedingt die nachfolgenden Hinweise lesen, denn es gibt eine wichtige Übergangsfrist bis Ende 2023. Wer diese verpasst, könnte einen steuerlichen Super-GAU produzieren.
Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I), die im September 2022 ausgezahlt worden ist bzw. bei der eine Minderung der Steuer-Vorauszahlungen erfolgte, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger (EPP II) aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Mittlerweile kommen an der Besteuerung immer mehr Zweifel auf und die ersten Musterverfahren liegen nun vor.
Beiträge zur Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rentenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 EUR bei Ledigen und 53.056 EUR bei Verheirateten. In den Jahren bis 2022 wirkten sich diese Beiträge nur mit einem - jeweils ansteigenden - Prozentsatz steuermindernd aus, doch seit 2023 erfolgt der Abzug zu 100 Prozent. AKTUELL hat das Finanzgericht Köln allerdings entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, steuerlich nicht abziehbar sind (FG Köln, Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20).
Zum 1. Januar 2023 wurden die Parameter für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte angepasst, so dass das Verschenken und Vererben in vielen Fällen noch teurer geworden ist. Die Bayerische Staatsregierung hatte sich - zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen - für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Albert Füracker, Staatsminister der Finanzen und für Heimat in Bayern, hatte daher unmittelbar nach der Verabschiedung des maßgebenden Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt: "Bayern zieht für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht / Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge dringend geboten / Staatsregierung stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle " (Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 22.12.2022). Tatsächlich hat Bayern nun Verfassungsklage, konkret einen Normenkontrollantrag, beim Bundesverfassungsgericht gegen das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz eingereicht. Er ist unter dem Az. 1 BvF 1/23 in Karlsruhe anhängig.
Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 wurde regelmäßig über den jeweiligen Arbeitgeber ausgezahlt (§§ 112 ff. EStG). Auch Minijobber haben diese über ihren Arbeitgeber erhalten, wenn sie diesem schriftlich bestätigt hatten, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelte. Wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wurde die Energiepreispauschale allerdings nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale in diesen Fällen nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich steuerpflichtig. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen diese allerdings nicht versteuern, wenn ihr Arbeitslohn pauschal besteuert wurde (§ 119 EStG). Wer den Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums ("FAQ Energiepreispauschale") liest, wird bezüglich der "Nichtbesteuerung bei Minijobbern" allerdings stutzig.
Im Jahr 2022 haben Rentner mit gewerblichen Nebeneinkünften gleich zweimal eine Energiepreispauschale (EPP) erhalten: Zunächst gab es die EPP I, weil sie gewerbliche Einkünfte, also Erwerbseinkünfte, erzielt haben. Genauer gesagt erfolgte im September 2022 eine einmalige Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung. Dann gab es für den Rentenbezug noch die EPP II, die üblicherweise im Dezember 2022 von den Rentenzahlstellen ausgezahlt worden ist. Von der EPP I haben auch Rentner profitiert, die gewerbliche Einkünfte lediglich aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielt haben. Nun stellte sich folgende Frage: Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage sind seit dem 1.1.2022 in den meisten Fällen rückwirkend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Muss die EPP I daher mangels Erwerbseinkünften zurückgezahlt werden?
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt worden (§ 3 Nr. 72 EStG). Steuerbefreiungen haben aber grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille, nämlich den § 3c Abs. 1 EStG: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden! Damit sind die Ausgaben, die in - unmittelbarem - Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage stehen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibungen, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich ab 2022 nicht (mehr) zu berücksichtigen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Installation der Fotovoltaikanlage als energetische Maßnahme gilt und die hierfür entstandenen Kosten - statt als Betriebsausgaben - nach § 35c EStG begünstigt sind, das heißt, vom Fiskus mit einem Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Prozent von 200.000 EUR, belohnt werden. Denn unzweifelhaft dienen Fotovoltaikanlagen dem Klimaschutz.
Es gibt nicht nur Rentner, die so früh wie möglich ihre Rente bekommen wollen. Es gibt auch solche, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) noch weiterarbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen möchten. Im Jahr 2022 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der steuerlich maßgebende "Rentenbeginn" immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird. Nach diesem Jahr des Beginns der aufgeschobenen Altersrente richtet sich der Besteuerungsanteil (BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20). Fazit: Steuerzahler, die später in Rente gehen, werden vom Fiskus bestraft, weil der Besteuerungsanteil ihrer Rente dauerhaft höher ist, als wenn sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gegangen wären. AKTUELL: Gegen das Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.
Die meisten Immobilieneigentümer haben in den vergangenen Monaten die Grundsteuererklärung abgegeben und halten auch schon ihren Bescheid über den Grundsteuerwert in den Händen. Es bleibt aber ein ungutes Gefühl: Sind die angegeben Werte wirklich korrekt, das heißt, stimmen die Größe der Wohnfläche, das Baujahr oder die Bodenwerte wirklich? Und hat das Finanzamt seinerseits mit korrekten Zahlen gerechnet? Etwas kryptisch sind die Grundsteuerwertbescheide allemal. Und dann hat auch noch ein bekannter Verfassungsrechtler, Professor Dr. Gregor Kirchhof, geäußert, dass die neue Grundsteuer zumindest in einigen Bundesländern verfassungswidrig sein soll (Focus online: Top-Jurist Kirchhof "Die neue Grundsteuer ist in einigen Bundesländern verfassungswidrig"). Betroffen sind zumindest die Länder, die das so genannte Bundesmodell anwenden. Das sind: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, das Saarland und Sachsen. Mittlerweile zeigt sich, dass sehr viele Immobilieneigentümer Einspruch gegen die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte eingelegt haben. Aber wie geht es mit den Einsprüchen nun weiter? Antwort: Zwar besteht derzeit kein rechtlicher Anspruch auf ein Ruhen des eigenen Verfahrens, da es noch kein Fal bis vor den Bundesfinanzhof geschafft hat. Doch offenbar wird ein Ruhen des Verfahrens faktisch zumeist doch gewährt.
Das furchtbare Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern und nicht noch durch steuerliche Schranken zu blockieren, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019).
Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern lediglich um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt. Übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren. Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen (§ 3 Nr. 14a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.1.2023 (IX R 15/20) entschieden. Zum Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahre 1991 eingeführt und wird seitdem - mit Ausnahme vom 1.7.1992 bis 31.12.1994 - als Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer erhoben, um gezielt den "Aufbau Ost" zu finanzieren. Die Einnahmen sind allerdings keineswegs zweckgebunden, sondern werden für unterschiedliche Aufgaben verwendet. Die Regierung Kohl hatte einst versprochen, dass die Sonderabgabe und entsprechende Rückführungsmöglichkeiten jährlich überprüft würden. Je mehr Zeit vergangen ist, umso lauter wurden folglich die Rufe nach einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Und tatsächlich wurde die Ergänzungsabgabe mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" für die meisten Steuerzahler abgeschafft - aber eben nicht für alle. So genannte Gut- und Besserverdienende müssen den Solidaritätszuschlags, gegebenenfalls abgestuft, weiter zahlten. Der BFH sieht dies als rechts an.
Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber, insbesondere wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Personen mit pauschal besteuertem Arbeitslohn, also Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, können die Energiepreispauschale aber mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen, wenn sie diese nicht über den Arbeitgeber erhalten haben. Dafür müssen sie die "Anlage Sonstiges" zur Steuererklärung ausfüllen. Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Arbeitnehmer tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Offenbar hat sich manch Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Frage ist dann, ob betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob das Finanzgericht zuständig ist.
Rentner und Pensionäre erhalten nun eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR (so genannte EPP II). Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die EPP II bekommt man auch dann, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige (EPP I) erhalten hat. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Nicht ganz klar war aber, ob die eigentlich steuerfreie Energiepreispauschale für Minijobber (EPP I) nun doch steuerpflichtig wird, wenn man zusätzlich die Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre (EPP II) bezogen hat. Doch das Bundesfinanzministerium sorgt aktuell für Klarheit.
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf. Doch nun hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage den lang erwarteten Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) veröffentlicht. Hier ist der Link: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz. Unter anderem nimmt das BMF zu folgenden Fragen Stellung:
Wer eine Immobilie im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erhält, muss für den Erwerb Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen, wenn keine Steuerbefreiung in Betracht kommt und wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. So bleibt zwar die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Wenn aber beispielsweise ein Mehrfamilienhaus übertragen wird, wenn die Erben in das übertragene Einfamilienhaus nicht selbst einziehen oder wenn eine Immobilie an Geschwister, Nichten oder Neffen geht, dann wird es steuerlich zumeist sehr teuer. Das liegt insbesondere daran, dass Grundlage für die Schenkung- und Erbschaftsteuer die Verkehrswerte, also die "echten" Werte der Immobilen, sind - und diese sind in den letzten Jahren extrem gestiegen. AKTUELL ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Parameter für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte angepasst hat - und damit wird das Verschenken und Vererben noch teurer.
Arbeitnehmer und Selbstständige haben eine Energiepreispauschale von 300 EUR erhalten. Die Energiepreispauschale ist - von Ausnahmen abgesehen - einkommensteuerpflichtig, unterliegt allerdings nicht der Sozialversicherung. Im Übrigen ist sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die Energiepreispauschale eine staatliche Sozialleistung darstellt. Aber ist die Pauschale pfändbar?
Nach derzeit geltendem Recht lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll. AKTUELL: Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 - und nicht erst zum 1.1.2023 - werden Fotovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert. Dies sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor. Im Einzelnen:
Die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, vor allem, indem die Regelungen eines Arbeitsverhältnisses transparenter werden. Ein Arbeitnehmer soll wissen, worauf er sich einlässt, wenn er eine neue Arbeitsstelle antritt und darf nicht erst hinterher auf vermeintliche Nebenabreden hingewiesen werden. Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Richtlinie erweiterte Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses vor. Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie nun in ein nationales Gesetz gegossen, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1. August 2022 beachten müssen. Betroffen sind durch die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie zahlreiche Gesetze. In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Änderungen des Nachweisgesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts).
Das Leben ist kompliziert und viele unserer Handlungen haben zumindest am Rande mit dem Steuerrecht zu tun. Wer ein Haus verkauft, muss möglicherweise beachten, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen kann. Wer einen Handwerker mit Arbeiten rund ums Eigenheim beauftragt, sollte daran denken, dass er dessen Rechnung nur per Überweisung und nicht bar begleicht, denn sonst geht der Steuerabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG verloren. Und wer zum Beispiel ein denkmalgeschütztes Gebäude erwirbt, das er umbauen lässt, will üblicherweise eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Für Fragen rund ums Steuerrecht sind grundsätzlich Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine die richtigen Ansprechpartner. Manch Steuerbürger verlässt sich aber darauf, dass er von seinem Makler, seinem Handwerker oder seinem Architekten über steuerliche Vergünstigungen oder Risiken hingewiesen wird, soweit diese im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen. Wer sich darauf verlässt, kann aber im wahrsten Sinne des Wortes verlassen sein, denn regelmäßig treffen die genannten Personen keine steuerlichen Aufklärungspflichten. Zumindest haften sie nicht für entstandene Steuerschäden, wie drei Urteile der Zivilgerichte aus den letzten Jahren zeigen.
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet normalerweise am 31. Juli des jeweiligen Folgejahres. Für beratene Steuerbürger endet die Frist jeweils am 28. Februar des "Folge-Folgejahres". Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 aber immer wieder verlängert. Nachfolgend erfahren Sie, welche Abgabefristen aktuell für die genannten Steuerjahre und auch für die Steuererklärungen der Jahre 2022 bis 2024 gelten.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in einigen Bundesländern bis zu 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, also üblicherweise 6,5 Prozent des Kaufpreises. Auch in Nordrhein-Westfalen wird diese außerordentlich hohe Grunderwerbsteuer verlangt. Immerhin gibt es nun in diesem Bundesland eine Entlastung: Für Kaufverträge über Eigenheime, die in 2022 beurkundet werden, werden auf Antrag 2 Prozentpunkte erstattet, so dass die Grunderwerbsteuer "nur noch" bei 4,5 Prozent liegt. Genau genommen wird der Betrag nicht erstattet, sondern als Zuschuss gezahlt - und zwar von der NRW.Bank über das Programm NRW.Zuschuss Wohneigentum. Die NRW.Bank ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Das sind die Bedingungen für den Zuschuss (Quelle: NRW.Bank):
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern Zuschüsse für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Zuschüsse sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Allerdings ist die Steuerfreiheit auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt (§ 3 Nr. 15 EStG). Während der Gültigkeitsdauer des so genannten 9-Euro-Tickets zahlt mancher Arbeitgeber den bisherigen - höheren - Zuschuss weiter. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 30.5.2022, IV C 5 -S 2351/19/10002 :007).
Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertig gebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" veröffentlicht, das in Bezug auf die Verlustverrechnung - wieder einmal - eine echte Falle enthält. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:
Bald geht es los: Für alle Grundstücke in Deutschland sind neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Das betrifft rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes. Und die Werte dafür müssen die Grundstückseigentümer dem Finanzamt mitteilen. Dazu werden sie aufgefordert, zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Das Verfahren soll weitestgehend digital ausgestaltet sein. Deshalb sind Feststellungserklärungen elektronisch anzufertigen und digital einzureichen. Dies geschieht über die Steuer-Onlineplattform ELSTER (www.elster.de).
AKTUELL verfügt das Bundesfinanzministerium, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001). Doch Kapitalanleger sollten trotzdem Sorgfalt walten lassen. Denn nicht in jedem Fall hilft der Vorläufigkeitsvermerk weiter.
Für die Besitzer von Elektroautos tut sich seit Anfang des Jahres eine neue Geldquelle auf: Sie können mit dem Verkauf der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) bis zu 350 EUR pro Jahr verdienen. Das heißt: Die Einsparung von CO2-Emissionen können sie zu Geld machen. Es hat sich mittlerweile ein Markt für den An- und Verkauf der THG-Quoten von Elektroautos entwickelt. Bestimmte Anbieter vermitteln die THG-Quote an Unternehmen, die diese ihrerseits ankaufen, um Strafzahlungen zu entgehen, weil sie zu viel CO2 produzieren. Wer sich ausführlich informieren möchte, sollte zum Beispiel die Seite der Verbraucherzentrale unter THG-Quote: So können Sie mit einem reinen E-Auto Geld verdienen aufrufen. Wie alles im Leben hat natürlich auch der Verkauf der THG-Quote eine steuerliche Komponente. Das heißt: Muss der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote versteuert werden und - falls ja - in welcher Höhe?
Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; in 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Seit 2022 sind es 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung (Anlage N) die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist, denn nur für diese Tage wird die Pauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden im Rahmen der Anlage N zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.
Es gab in den letzten Jahren eine Reihe von Klagen, um die hohe Besteuerung der Renten zu vermeiden. Doch weder der Bundesfinanzhof noch das Bundesverfassungsgericht haben das System der Rentenbesteuerung für verfassungswidrig gehalten. Der Gesetzgeber habe nun einmal einen breiten Spielraum bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einkommensteuer - und diesen hat er in noch zulässiger Weise ausgenutzt. Nun gab es zwei neue Verfahren vor dem BFH. Am 31. Mai 2021 hat der BFH seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht; sie datieren vom 19. Mai 2021. Dazu vorweg: Ja, eine Doppelbesteuerung ist möglich. Aber: Sie ist nach wie vor vom Steuerbürger nachzuweisen. Steuerrat24 hat die aktuellen Entscheidungen für Sie analysiert. Wir stellen Ihnen die Urteile vor und geben Ihnen eine erste Einschätzung. Wichtig: Unser bereits vor einiger Zeit veröffentlichtes Berechnungsschema sowie den Mustereinspruch haben wir angepasst. Prüfen Sie, ob Sie von einer möglichen Doppelbesteuerung betroffen sind und wehren Sie sich mithilfe dieser Unterlagen gegen belastende Steuerbescheide.
Seit einigen Monaten werden medizinische Masken in vielen Bereichen des täglichen Lebens vorgeschrieben oder zumindest empfohlen. Dabei sind gerade die FFP2-Masken recht teuer. Auch im vergangenen Jahr hatten viele Bürger hohe Kosten für ihren Mund-Nase-Schutz zu tragen - sei es aus beruflichen Gründen, sei es aus privaten Gründen. Bereits im SteuerSparbrief März 2021 sind wir der Frage nachgegangen, ob die Aufwendungen für den Kauf von Schutzmasken steuerlich abziehbar sind. Dabei haben wir die Auffassung vertreten, dass die Kosten entweder - anteilig - bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein müssten. AKTUELL ist allerdings festzustellen, dass die Finanzämter wohl überwiegend eine harte Linie vertreten und den Abzug verweigern. Daher stellen wir noch einmal kurz die Rechtslage dar und geben Ihnen Empfehlungen für mögliche Einspruchsbegründungen. Ein Mustereinspruch am Ende des Beitrages rundet die Information ab.
Wird ein PC so gut wie ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, für berufliche Zwecke genutzt, sind die Anschaffungskosten - ggf. im Wege der Abschreibung - in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Falls die berufliche Nutzung weniger als 90 Prozent beträgt, sind die Anschaffungskosten entsprechend aufzuteilen und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischter Nutzung (§ 12 Nr. 1 EStG) gilt hier nicht. Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Eine Ausnahme gilt aber für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 EUR (ohne Mehrwertsteuer). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten von PCs, Notebooks und der Anwendersoftware sind also grundsätzlich über drei Jahre zu verteilen, wenn diese mehr als 800 EUR (netto) betragen. Doch nach dem politischen Willen und einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird ab dem Jahr 2021 eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer ("Hardware") und Software gelten (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013):
Die Einkommensteuererklärung 2019 musste bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt vorliegen. Steuerzahler, die ihre Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben indes länger Zeit: Grundsätzlich muss die Erklärung bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Ausnahme: Das Finanzamt fordert die Erklärung "vorweg" an. Wer seine Erklärung nicht fristgerecht abgibt, wird mit einem Verspätungszuschlag bestraft. Wichtig: Wird die Steuererklärung nicht bis zum 28. Februar 2021 abgegeben und kommt es zu einer Nachzahlung, wird ein Verspätungszuschlag verpflichtend festgesetzt. Es ist also nicht nur eine reine Ermessensentscheidung des Finanzamts.
Zum 1. Januar 2021 kehren wir wieder zu den alten Mehrwertsteuersätzen, also 7 und 19 Prozent, zurück. Gerade wer Bauleistungen in Auftrag gegeben hat und die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, mit ihr also endgültig belastet ist, hat natürlich ein Interesse daran, dass die Leistungen bis Ende des Jahres abgeschlossen sind. Denn für die Frage, welcher Steuersatz maßgebend ist, kommt es auf den Leistungszeitpunkt an, und das ist bei Bauarbeiten üblicherweise die Abnahme. Nun gibt es aber eine Ausnahme, und die gilt für so genannte Teilleistungen. Sind diese vereinbart worden, kommt es für den maßgebenden Steuersatz auf die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Teilleistung an.
Aufgrund der Corona-Maßnahmen konnten Zweit- und Ferienwohnungen in den Jahren 2020 und 2021 mitunter über Wochen nicht wie gewohnt genutzt werden. Zwar sind die Nutzungsverbote zuweilen von den Gerichten wieder gekippt worden, doch de facto blieben viele Zweit- und Ferienwohnungen pandemiebedingt leer. Dennoch haben die Gemeinden die Zweitwohnungssteuer - soweit ersichtlich - unvermindert erhoben und so stellt sich die Frage, ob dies rechtens war oder ob zumindest ein teilweiser Erlass in Betracht kommt.
Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat. Diese 44-EUR-Grenze haben sich in der Vergangenheit viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunutze gemacht, beispielsweise durch die monatliche Hingabe eines Warengutscheins oder durch Kostenerstattung nach dem Erwerb von Waren durch Arbeitnehmer.
Viele Fußball-Interessierte haben ein Abonnement des Pay-TV-Senders Sky, z.B. für die Programmpakete Fußball Bundesliga und Sport (UEFA Champions League, DFB-Pokal u.a.). Damit kann das Sportvergnügen gesteigert werden, weshalb die Abo-Gebühren zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen. Die Frage ist, ob die Abonnementgebühren bei einem Profi-Fußballspieler oder -Trainer beruflich veranlasst sein können und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind.
Seit vielen Jahren gibt es Streit über die Frage, ob Kosten der Erstausbildung und des Erststudiums unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind oder nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben, wo sie zumeist ohne steuerliche Auswirkung bleiben. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren vorgelegt. Wahrscheinlich hätten die Betroffenen, aber auch die meisten Steuerberater wohl Haus und Hof darauf verwettet, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des Bundesfinanzhofs folgt, wonach die Kosten voll abziehbar sein müssen. Doch weit gefehlt: Am 10.1.2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19.11.2019 bekannt gegeben. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung, dass Kosten der Erstausbildung und des Erststudiums nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Urteil hat für Studenten, aber auch für angehende Piloten erhebliche negative Konsequenzen.
Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen. Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Und sie hat zumindest einen Teilerfolg errungen. Lesen Sie nachfolgend, was ab 2020 gilt. Beachten Sie aber bitte auch den aktuellen Hinweis am Ende dieses Beitrages.
Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sind in der Vergangenheit vielfach oftmals ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch diese Annahme erwies sich bei Minderheitsgesellschaftern, also bei Gesellschafter-Geschäfstführern mit weniger als 50 Prozent Stimmenanteil, als falsch und führte zu hohen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Betroffen sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die zum Beispiel durch die Übertragung von Anteilen auf ihre Kinder erst zu Minderheitsgesellschaftern geworden sind. AKTUELL haben zahlreiche Betroffene erneut den Weg vor das Bundessozialgericht (BSG) angetreten. Sie sind der Ansicht, dass mindestens bis zu den BSG-Urteilen vom 29.8.2012 ein Vertrauensschutz bestanden hat, denn erst dann ist die Rechtsauffassung geändert worden. Doch das BSG hat kein Einsehen: Es bestand kein Vertrauensschutz bis 2012. Auch für Altjahre dürfen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden (BSG-Urteil vom 19.9.2019, Az. B 12 R 25/18 R und weitere).
Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte mit Häusern, Wohnungen und Grundstücken, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei Verkäufen innerhalb dieser Spekulationsfrist bleiben Gewinne bis 599 EUR im Jahr steuerfrei und sind - sofern höher - in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (§ 23 Abs. 3 EStG). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Enteignung eines Grundstücks keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).
Im SteuerSparbrief Mai 2019 haben wir darüber berichtet, dass Nutzer von digitalen Fahrtenbüchern durchaus vorsichtig sein sollten. Die elektronische Erfassung der Fahrtwege allein reicht nämlich nicht aus, damit das Fahrtenbuch vom Fiskus anzuerkennen ist. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Zudem wird eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt, so dass die Privatnutzung des Kfz nach der Ein-Prozent-Methode zu erfolgen hat (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18). Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit "digitalem Fahrtenbuch" sind hier technische Lösungen gemeint, die im Kfz verbaut sind und die Fahrtstrecken mittels GPS-Unterstützung aufzeichnen. Es geht nicht um Fahrtenbücher, die in Excel geführt werden. Diese sind ohnehin unzulässig und werden verworfen.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zwei bahnbrechende Entscheidungen zum Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer getroffen. In der ersten - positiven - Entscheidung haben die Richter darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der "Erforderlichkeit" für die Geltendmachung eines Arbeitszimmers nicht ankommt. Dies ist eine "Klatsche" für das Finanzgericht Düsseldorf, das wesentlich darauf abgestellt hat, ob ein Arbeitszimmer für die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Die zweite - leider negative - Entscheidung betrifft die Frage, ob und inwieweit Kosten für Bäder bzw. Nebenräume in den Arbeitszimmeranteil einzubeziehen sind.
Ab dem 1.1.2020 müssen Kassen und Kassensysteme ("elektronische Aufzeichnungssysteme") zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Das heißt: Kassen müssen durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert. Das konkret eingesetzte TSE-Modell muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Wichtig: Die betroffenen Kassen müssen außerdem innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.- GoBD: Neue Richtlinien für die digitale Buchführung liegen vor
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