Steuer-Herold
Kurze Praxishinweise, Kommentierungen, aber auch Kritik zur Rechtsprechung, zu Verwaltungsanweisungen und zur Gesetzgebung - all das finden Sie, mit spitzer Feder geschrieben, in der Rubrik "Steuer-Herold." Die Beiträge werden von Christian Herold verfasst, der viele Jahre Chefredakteur der Zeitschrift "Gestaltende Steuerberatung" und Mitherausgeber der Zeitschrift "NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht" war.
Im SteuerSparbrief Mai 2019 haben wir darüber berichtet, dass Nutzer von digitalen Fahrtenbüchern durchaus vorsichtig sein sollten. Die elektronische Erfassung der Fahrtwege allein reicht nämlich nicht aus, damit das Fahrtenbuch vom Fiskus anzuerkennen ist. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Zudem wird eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt, so dass die Privatnutzung des Kfz nach der Ein-Prozent-Methode zu erfolgen hat (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18). Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit "digitalem Fahrtenbuch" sind hier technische Lösungen gemeint, die im Kfz verbaut sind und die Fahrtstrecken mittels GPS-Unterstützung aufzeichnen. Es geht nicht um Fahrtenbücher, die in Excel geführt werden. Diese sind ohnehin unzulässig und werden verworfen.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zwei bahnbrechende Entscheidungen zum Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer getroffen. In der ersten - positiven - Entscheidung haben die Richter darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der "Erforderlichkeit" für die Geltendmachung eines Arbeitszimmers nicht ankommt. Dies ist eine "Klatsche" für das Finanzgericht Düsseldorf, das wesentlich darauf abgestellt hat, ob ein Arbeitszimmer für die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Die zweite - leider negative - Entscheidung betrifft die Frage, ob und inwieweit Kosten für Bäder bzw. Nebenräume in den Arbeitszimmeranteil einzubeziehen sind.
Ab dem 1.1.2020 müssen Kassen und Kassensysteme ("elektronische Aufzeichnungssysteme") zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Das heißt: Kassen müssen durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert. Das konkret eingesetzte TSE-Modell muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Wichtig: Die betroffenen Kassen müssen außerdem innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.
Der Bundesfinanzhof hat eine bahnbrechende Entscheidung zum Abzug von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung getroffen. Danach gilt, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar. Das Urteil dürfte für tausende Steuerzahler mit einem doppelten Haushalt zu einer erheblichen Steuerentlastung führen.
Wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, hat auch etwas für seine Altersvorsorge getan. Um dieses Ziel zu unterstützen, ist die Bildung von Wohneigentum in die Riester-Förderung einbezogen worden - das so genannte Wohn-Riester. Wer also zum Beispiel in einen "riester-konformen" Bausparvertrag einzahlt, wird mit der Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug belohnt. Doch es gibt ein aktuelles BFH-Urteil, das unbedingt beachtet werden sllte, um nicht in eine "Förder-Falle" zu tappen.
Ob in der Gastronomie, im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau - in diesen und anderen Branchen ist der Einsatz der Mitarbeiter im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen "auf Abruf“ zu Verfügung stehen. Bereits im SteuerSparbrief März 2019 hat Steuerrat24 darauf hingewiesen, dass es für diese Fälle seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung gibt: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart. Das heißt: Bei der so genannten "Arbeit auf Abruf“ werden nun 20 Wochenstunden als ausgemacht angesehen, wenn keine ausdrücklichen - schriftlichen - Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR ist die Minijobgrenze von 450 EUR damit stets überschritten und die Beschäftigung wäre sozialversicherungspflichtig. Derzeit geht die Fachpresse davon aus, dass von der Neuregelung nicht nur die eingangs genannten typischen Fälle (Gastronomie etc.) der Arbeit auf Abruf betroffen sind, sondern im Prinzip alle Fälle, in denen keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit bestehen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Anzahl der geleisteten Stunden oder das Gehalt gleichbleiben. Bislang bestand auf Seiten der Arbeitgeber ein wenig Hoffnung, dass es schon nicht so schlimm kommen wird. Aber:
Unter Finanzbeamten wird gescherzt, es gäbe kein Fahrtenbuch, das einer ausführlichen Prüfung standhalte. Das ist sicherlich übertrieben, aber in der Tat gibt es bei der Fahrtenbuchführung so viele Fallstricke, dass es wirklich schwerfällt, ein solches "finanzamtsfest" zu führen. Gerade weil handschriftliche Aufzeichnungen lästig, zeitaufwendig und damit auch fehleranfällig sind, haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend elektronische Fahrtenbücher am Markt etabliert. Es gibt hier verschiedene Modelle und Systeme. Bei einem namhaften Hersteller wird zum Beispiel ein so genannter OBD- bzw. OBD-2-Stecker im Kfz angebracht, der Datum, Uhrzeit, Start- und Zieladresse sowie die gefahrene Distanz einer jeden Fahrt ermittelt und diese anschließend an das Smartphone oder den PC übermittelt. Die weiteren Daten müssen dann zuhause ergänzt werden. Doch auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist kein Allheilmittel.
Wer das Baukindergeld beantragt, muss gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Nachweis über sein Haushaltseinkommen führen. Dazu müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen, bei Eingang in 2019 mithin mithin die Bescheide der Jahre 2016 und 2017.
Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 EUR bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das steuerliche Aus für eine bedingungslose Firmenwagennutzung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb beschlossen: Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 10.10.2018, X R 44 45/17).
Das alte Erbschaftsteuerrecht ist vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 als verfassungswidrig eingestuft worden. In seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat es dennoch die Fortgeltung des Erbschaftsteuergesetzes angeordnet, den Gesetzgeber aber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 verkündet. Es wurde daraufhin diskutiert, ob der Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 zu einem "weißen Zeitraum" führen könnte, ob also Vermögensübertragungen in diesem Zeitraum nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen dürften. Zuweilen haben Steuerberater ihren Mandanten auch ganz aktiv empfohlen, Vermögen kurz nach dem 30.6.2016 zu übertragen, weil sie hofften, dass die Untätigkeit des Gesetzgebers zu einer "Steuerpause" führen würde.
Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Kernelement des Gesetzes ist im Übrigen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung, die Minijobber und ihre Arbeitgeber unbedingt kennen sollten. Sie betrifft die "Arbeit auf Abruf" und letztlich auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge.
Na, da hatte ein gebeutelter Dieselfahrer doch eine nette Idee, die leider vor dem FG Hamburg gescheitert ist (Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Es hat die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte. Der Kläger ist Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kfz-Steuer-Festsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Aktuell ist dabei zu erkennen, dass viele Steuerzahler Geld verschenken, weil sie einfach hinnehmen, dass die Erstattungszinsen mit 25 Prozent versteuert werden und dabei vergessen, den Sparer-Pauschbetrag einzusetzen.
Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, musste früher eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Aufgrund des "Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 galt seit dem 1.7.2017 die nachfolgend dargestellte Regelung. Zum 1.1.2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfallen; bereits während der Coronajahre ist sie deutlich erhöht worden, Es bleibt aber eine - wenn auch erhöhte - Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind - zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen - direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Wer einen Firmenwagen vom Arbeitgeber auch privat nutzen darf, muss einen privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern. Der private Nutzungswert kann entweder mittels Fahrtenbuch oder nach der Pauschalmethode, auch als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet, ermittelt werden. Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode setzt sich zusammen aus zwei Teilen: Für Privatfahrten wird monatlich 1 % des Listenpreises angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall sind dies monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Aber: Die Zuschlagsregelung, also die 0,03-Prozent-Regelung, kommt nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Daher gilt folgende zusätzliche Regelung:
Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil von 24.4.2017 (2 K 168/16) bestätigt; die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 27/17 ist soeben mt Urteil vom 4.4.2019 zurückgewiesen worden.. Aktuell hatte eine Beispielsrechnung auf einem Internetportal für Polizisten für zahlreiche Anfragen bei Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern gesorgt. Den Polizeibeamten im Streifendienst ist in dem Beispiel nämlich vorgerechnet worden, dass sie quasi für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR geltend machen könnten. Die Beispielsrechnung widerspricht jedoch dem Urteil des Finanzgerichts und nun auch des BFH.
Seit dem 1. Januar 2018 sind die so genannten Kassen-Nachschauen zulässig. Danach können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung, aber während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, Geschäftsräume von Unternehmern betreten und prüfen, ob Kasseneinnahmen und -ausgaben richtig aufgezeichnet worden sind. In erster Linie werden Gastronomen, Einzelhändler, Friseur- und Taxibetriebe betroffen sein. Aber auch andere Betriebe, die eine Kasse für ihre baren Einnahmen und Ausgaben führen, können betroffen sein. Aktuell fehlen zwar noch nähere Bestimmungen der Finanzverwaltung zum Ablauf der Kassen-Nachschauen. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aber den Entwurf eines Erlasses gefertigt, zu dem betroffene Verbände nun Stellung nehmen können. Von Interesse ist dabei u.a., dass an die Ausweispflicht des Prüfers seitens des BMF nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Dienstausweise der Prüfer sind allerdings nicht fälschungssicher und für einen Unternehmer ist nicht leicht zu erkennen, ob es sich um einen „echten“ Prüfer mit einem „echten“ Dienstausweis handelt. Von daher besteht die Befürchtung, dass sich die Trickbetrüger als Finanzbeamte ausweisen könnten, um Zugriff auf die Kasse zu erlangen.
Nachfolgender Hinweis ist zugegebenermaßen kurz und für den einen oder anderen banal. Dennoch stelle ich fest, dass in der Praxis oftmals ein kleiner, aber bedeutsamer Fehler begangen wird. Es geht um den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Zusammenhang mit dem Erwerb von älteren Immobilien. Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Anschaffung eines Gebäudes gehören nämlich zu den Anschaffungskosten, wenn der Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren höher ist als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes. Dann müssen die Aufwendungen den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden. Sie können also nicht sofort in einer Summe geltend gemacht werden. Mir selbst sind aber nun mehrere Fälle bekannt geworden, ...
Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens kann zu so genanntem Repräsentationsaufwand führen. In diesem Fall sind die Kosten des Kfz nicht oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Betragen die Anschaffungskosten des Kfz mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, kann eine Unangemessenheit gegeben sein mit der Folge, dass nicht nur einkommensteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind, sondern auch der Vorsteuerabzug zu begrenzen ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15).
Die Schließung oder Verschmelzung von offenen Investmentfonds ist heutzutage leider keine Seltenheit. In der Regel sind derartige Vorgänge mit Arbeit für die Anleger verbunden, da sie sich um eine Neuanlage des rückgezahlten Geldes kümmern oder entscheiden müssen, ob sie ihre Anteile im neuen Fonds aufgehen lassen oder von dem Rücknahmeangebot Gebrauch machen. Doch sind die Vorgänge auch mit Arbeit für den (steuerlichen) Berater verbunden, da die Mandanten von ihm wissen möchten, welche Konsequenzen Anteilsrückgabe bzw. Verschmelzung haben. Insbesondere wenn die Fondsanteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist zu prüfen, ob mit der Verschmelzung ein (steuerfreier) Verkauf der alten Fondsanteile und ein Erwerb neuer, von nun an steuerverhafteter Fondsanteile verbunden sind. Kürzlich durfte ich diesbezüglich einen besonders ärgerlichen Fall erleben. Eine namhafte Fondsgesellschaft informierte ihre Anleger, dass ihr Teilfonds mit einem anderen Teilfonds derselben Gesellschaft verschmolzen wird.
Im Jahre 2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in bestimmten Fällen Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Das heißt, sie sind "sonderausgabenneutral." Jüngst hat sich immer wieder die Frage gestellt, welche Daten die Krankenkassen insoweit an den Fiskus übermitteln, ob die Finanzämter in Altfällen entsprechende Bescheide "von Amts wegen" ändern und ob Steuerzahler auch die für 2017 übermittelten Daten überprüfen sollten. Nachfolgend wird auf diese Fragen sowie auf verbleibende Streitpunkte zum Thema "Bonuszahlungen" eingegangen.
Viele Einnahmen-Überschussrechner haben in den vergangenen Jahren ein schönes Steuermodell für sich genutzt: Sie haben ihren Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt. Aufgrund der so genannten Kostendeckelung kam es dann vielfach nur zu einem äußerst geringen Privatanteil für die Kfz-Nutzung. Mit diesem Modell ist zwar seit einiger Zeit Schluss, da die Finanzverwaltung zum Halali geblasen hat. Doch es stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung - etwa in Betriebsprüfungen - auch alte Jahre aufrollen darf oder ob die Steuerzahler insoweit einen Vertrauensschutz genießen.n. AKTUELL: Demnächst wird sich der Bundesfinanzhof mit dem Modell und der genannten Frage befassen müssen.Versicherungsvertreter sind hin und wieder bereit, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzugeben. Bezüglich der Zulässigkeit der Provisionsweitergabe gab es in den vergangenen Jahren ein „hin und her.“ Ein – recht altes – Provisionsabgabeverbot sollte fallen. Doch mit dem “Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze” (IDD) vom 20.7.2017 wird das Provisionsabgabeverbot in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt und – nach meinem Dafürhalten – gestärkt. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen weiterzugeben. Es gibt lediglich eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.
Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen. Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es:
Wer sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereitet, sollte prüfen, ob für seine Arbeitsmittel noch eine AfA-Berechtigung besteht bzw. der AfA-Zeitraum noch läuft. Denn bereits Anfang 2016 hatte das FG München entschieden, dass die AfA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren geht. Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts schließt Zeiten, in denen es nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, ein. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen. Und wenn in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden, kann es auch keine abziehbaren Werbungskosten geben. Auch eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist nicht zulässig – so die Münchner Finanzrichter. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Ein typischer Fall: Ehegatten leben seit dem Beginn ihrer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Ehemann baut ein erfolgreiches Unternehmen auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen. Aber: Der Ehemann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird sogar ein feudales Einfamilienhaus erbaut und möglicherweise auch eine Ferienimmobilie in Spanien. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. “Selbstverständlich” wird die Zuwendung an die Ehefrau dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit, da die Vermögensübertragungen schon mehr als zehn Jahre zurückliegen.

