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Steuer-Herold

Kurze Praxishinweise, Kommentierungen, aber auch Kritik zur Rechtsprechung, zu Verwaltungsanweisungen und zur Gesetzgebung - all das finden Sie, mit spitzer Feder geschrieben, in der Rubrik "Steuer-Herold." Die Beiträge werden von Christian Herold verfasst, der viele Jahre Chefredakteur der Zeitschrift "Gestaltende Steuerberatung" und Mitherausgeber der Zeitschrift "NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht" war.

Dienstwagen: Auch beim elektronischen Fahrtenbuch Umwege erläutern

Im SteuerSparbrief Mai 2019 haben wir darüber berichtet, dass Nutzer von digitalen Fahrtenbüchern durchaus vorsichtig sein sollten. Die elektronische Erfassung der Fahrtwege allein reicht nämlich nicht aus, damit das Fahrtenbuch vom Fiskus anzuerkennen ist. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Zudem wird eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt, so dass die Privatnutzung des Kfz nach der Ein-Prozent-Methode zu erfolgen hat (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18). Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit "digitalem Fahrtenbuch" sind hier technische Lösungen gemeint, die im Kfz verbaut sind und die Fahrtstrecken mittels GPS-Unterstützung aufzeichnen. Es geht nicht um Fahrtenbücher, die in Excel geführt werden. Diese sind ohnehin unzulässig und werden verworfen.

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Zwei neue Urteile zum Abzug von Arbeitszimmerkosten

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zwei bahnbrechende Entscheidungen zum Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer getroffen. In der ersten - positiven - Entscheidung haben die Richter darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der "Erforderlichkeit" für die Geltendmachung eines Arbeitszimmers nicht ankommt. Dies ist eine "Klatsche" für das Finanzgericht Düsseldorf, das wesentlich darauf abgestellt hat, ob ein Arbeitszimmer für die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Die zweite - leider negative - Entscheidung betrifft die Frage, ob und inwieweit Kosten für Bäder bzw. Nebenräume in den Arbeitszimmeranteil einzubeziehen sind.

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Rentner: Vereinfachte Steuererklärung kommt offenbar gut an

Die neue vereinfachte Steuererklärung für Rentner und Pensionäre, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, kommt offenbar gut an. Der Medienservice Sachsen berichtet auf seiner Homepage, dass in Sachsen bis Mitte Juli fast 6.000 vereinfachte Steuererklärungen bearbeitet wurden. Hintergrund: Seit 1. Mai 2019 können Rentner und Pensionäre im Freistaat Sachsen, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, erstmals für die Veranlagung 2018 eine vereinfachte „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ nutzen. Gleiches gilt für Rentner und Pensionäre in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Bremen, wobei die betroffenen Steuerzahler in Mecklenburg-Vorpommern sogar schon seit 2017 die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens haben.

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Bargeldgeschäfte: Elektronische Kassensysteme bald melden

Ab dem 1.1.2020 müssen Kassen und Kassensysteme ("elektronische Aufzeichnungssysteme") zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Das heißt: Kassen müssen durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert. Das konkret eingesetzte TSE-Modell muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Wichtig: Die betroffenen Kassen müssen außerdem innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.

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Auswärtstätigkeit: Urteilsserie des BFH zum neuen Reisekostenrecht

Wenn ein Arbeitnehmer über eine so genannte erste Tätigkeitsstätte verfügt, darf er die Fahrten zur Arbeit nur mit 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen zudem nur dann abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Von daher wäre es bei vielen Außendienstmitarbeitern - steuerlich - wünschenswert, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Denn dann wären die Fahrten zu auswärtigen Einsätzen und selbst die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar. Für die Gewährung der Verpflegungspauschalen kommt es nur auf die Abwesenheit von der Wohnung und nicht zusätzlich auf die Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte an. Naturgemäß sieht die Finanzverwaltung in vielen Fällen eher eine " erste Tätigkeitsstätte" als eine reine Auswärtstätigkeit, so dass es zu unzähligen Gerichtsverfahren gekommen ist. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer ganzen Batterie von Urteilen viele Zweifelsfragen geklärt - leider weitestgehend zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer. Im Einzelnen:

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GoBD: Neue Richtlinien für die digitale Buchführung liegen vor

Laufende Geschäftsprozesse, Rechnungen, die Bestellung von Waren sowie das komplette Rechnungswesen sind heutzutage digital. Die Finanzverwaltung versucht, mit dem Tempo der Digitalisierung Schritt zu halten. Anfang 2015 hat sie daher die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD)“ ins Leben gerufen. Nun hat das Bundesfinanzministerium die GoBD überarbeitet (BMF-Schreiben vom 28.11.2019; BStBl 2019 I S. 1269; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 11.3.2024, BStBl 2024 I S. 374). Die neuen GoBD gelten erstmals ab 2020. Es wird aber nicht beanstandet, wenn Sie die neuen Regeln auf Besteuerungszeiträume anwenden, die vor dem 1.1.2020 enden. Doch was ist neu?

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Doppelter Haushalt: Kosten für Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat eine bahnbrechende Entscheidung zum Abzug von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung getroffen. Danach gilt, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar. Das Urteil dürfte für tausende Steuerzahler mit einem doppelten Haushalt zu einer erheblichen Steuerentlastung führen.

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Wohn-Riester: Schädliche Verwendung bei Anbauten

Wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, hat auch etwas für seine Altersvorsorge getan. Um dieses Ziel zu unterstützen, ist die Bildung von Wohneigentum in die Riester-Förderung einbezogen worden - das so genannte Wohn-Riester. Wer also zum Beispiel in einen "riester-konformen" Bausparvertrag einzahlt, wird mit der Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug belohnt. Doch es gibt ein aktuelles BFH-Urteil, das unbedingt beachtet werden sllte, um nicht in eine "Förder-Falle" zu tappen.

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Transferkurzarbeitergeld: Keine Ermäßigung für Aufstockungsbeträge

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er übergangsweise "beschäftigungslos angestellt" ist, laufender Arbeitslohn sind. Sie unterliegen damit nicht dem ermäßigten Steuertarif nach der Fünftelregelung. Die obersten Finanzrichter haben das positive Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.11.2017 (7 K 2635/16 E) aufgehoben.

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Minijob: Hilft eine Facebook-Gruppe zur Vermeidung von "Arbeit auf Abruf"?

Der Einsatz von Mitarbeitern ist im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen "auf Abruf“ zu Verfügung stehen. Bereits in den SteuerSparbriefen März und Juni 2019 hat Steuerrat24 darauf hingewiesen, dass es für diese Fälle seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung gibt: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart. Im SteuerSparbrief Juni 2019 haben wir auf einige Möglichkeiten aufmerksam gemacht, die Arbeitgeber nun nutzen sollten, um teure Fehler bei der Sozialversicherung zu vermeiden. Das können zum Beispiel die Vereinbarung einer Mindest- oder einer Höchstarbeitszeit oder die Führung von Arbeitszeitkonten sein. Auch die Erstellung von Rahmenvereinbarungen kann hilfreich sein, dürfte sich aber eher für etwas größere Betriebe anbieten. Der Redaktion von Steuerrat24 ist nun ein weiteres Modell bekannt geworden, das in der Praxis offenbar genutzt wird. Wir stellen dieses nachfolgend kurz vor, möchten den betroffenen Arbeitgebern aber raten, dieses bei Interesse mit einem arbeitsrechtlich versierten Juristen zu besprechen. Das so genannte "Gruppenmodell" wird wie folgt durchgeführt:

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Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit "gezahltem" Kindergeld

Es gibt viele Eltern, die vergessen haben, Kindergeld für ihre Sprösslinge zu beantragen. Nun könnte man glauben, dass die Eltern die kindbedingten Vergünstigungen wenigstens im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten würden. Doch weit gefehlt. Bei der sog. Günstigerprüfung wird nämlich nicht das "tatsächlich gezahlte Kindergeld", sondern der "Anspruch auf Kindergeld" mit der Steuerersparnis aus den Freibeträgen verglichen. Das heißt: Bereits der "Anspruch auf Kindergeld" mindert die Begünstigungen bei der Einkommensteuer. Wird der Anspruch nicht realisiert, kann die Zahlung des Kindergeldes auch nicht über die Einkommensteuererklärung "nachgeholt" werden. Damit gehen Eltern leer aus, die das Kindergeld - aus welchen Gründen auch immer - nicht beantragt haben. Doch es gibt eine Gesetzesänderung, die betroffenen Eltern helfen wird. Lesen Sie dazu die folgenden Hinweise.

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Gartenarbeiten: So sparen Sie 12 Prozentpunkte Umsatzsteuer

Wer seinen Garten neu gestalten lassen möchte, wird zwar sicherlich nicht in erster Linie an die Umsatzsteuer denken. Bei aufwendigeren Arbeiten kann es aber schon hilfreich sein zu wissen, ob auf die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers der ermäßigte oder der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Denn letztlich geht es für den Auftraggeber um die Frage, ob sich die Arbeiten um 12 Prozent verteuern. Grundsätzlich gilt: Die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers unterfallen dem vollen Steuersatz von 19 Prozent, während die Lieferung von Pflanzen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt. Doch wenn ein Garten- und Landschaftsbauer mit der Neugestaltung des Gartens beauftragt wird und dabei auch gleich die Pflanzen beschafft, wird es kompliziert.

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Minijobs: 20-Stunden-Regelung wird tatsächlich geprüft

Ob in der Gastronomie, im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau - in diesen und anderen Branchen ist der Einsatz der Mitarbeiter im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen "auf Abruf“ zu Verfügung stehen. Bereits im SteuerSparbrief März 2019 hat Steuerrat24 darauf hingewiesen, dass es für diese Fälle seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung gibt: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart. Das heißt: Bei der so genannten "Arbeit auf Abruf“ werden nun 20 Wochenstunden als ausgemacht angesehen, wenn keine ausdrücklichen - schriftlichen - Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR ist die Minijobgrenze von 450 EUR damit stets überschritten und die Beschäftigung wäre sozialversicherungspflichtig. Derzeit geht die Fachpresse davon aus, dass von der Neuregelung nicht nur die eingangs genannten typischen Fälle (Gastronomie etc.) der Arbeit auf Abruf betroffen sind, sondern im Prinzip alle Fälle, in denen keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit bestehen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Anzahl der geleisteten Stunden oder das Gehalt gleichbleiben. Bislang bestand auf Seiten der Arbeitgeber ein wenig Hoffnung, dass es schon nicht so schlimm kommen wird. Aber:

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Dienstwagen: Auch elektronisches Fahrtenbuch zeitnah führen

Unter Finanzbeamten wird gescherzt, es gäbe kein Fahrtenbuch, das einer ausführlichen Prüfung standhalte. Das ist sicherlich übertrieben, aber in der Tat gibt es bei der Fahrtenbuchführung so viele Fallstricke, dass es wirklich schwerfällt, ein solches "finanzamtsfest" zu führen. Gerade weil handschriftliche Aufzeichnungen lästig, zeitaufwendig und damit auch fehleranfällig sind, haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend elektronische Fahrtenbücher am Markt etabliert. Es gibt hier verschiedene Modelle und Systeme. Bei einem namhaften Hersteller wird zum Beispiel ein so genannter OBD- bzw. OBD-2-Stecker im Kfz angebracht, der Datum, Uhrzeit, Start- und Zieladresse sowie die gefahrene Distanz einer jeden Fahrt ermittelt und diese anschließend an das Smartphone oder den PC übermittelt. Die weiteren Daten müssen dann zuhause ergänzt werden. Doch auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist kein Allheilmittel.

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Baukindergeld: Was ist zu tun, wenn keine Steuerbescheide vorliegen?

Wer das Baukindergeld beantragt, muss gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Nachweis über sein Haushaltseinkommen führen. Dazu müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen, bei Eingang in 2019 mithin mithin die Bescheide der Jahre 2016 und 2017.

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Kindergeld: Wann sind berufsbegleitende Studiengänge begünstigt?

Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Wenn das Berufsziel des Kindes erst mit der zweiten "Ausbildung" erreicht wird, gilt diese noch als Teil der Erstausbildung und es gibt Kindergeld auch dann, wenn das Kind nebenher arbeitet. Dazu muss ein enger - sachlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten vorliegen. Die Ausbildung muss die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bilden. Es wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn nur von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wann die Ausbildung tatsächlich im Vordergrund steht und dabei leider eine recht enge Sichtweise vertreten, die bei vielen Eltern zum Verlust des Kindergeldes führen könnte (BFH-Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18).

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GmbH: Nicht genommener Urlaub des Geschäftsführers kann abgegolten werden

Eine gute Auftragslage hat manchen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dazu veranlasst, seinen ihm zustehenden Urlaub nicht oder nur teilweise anzutreten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden kann. Bei einem normalen Arbeitnehmer ist das regelmäßig kein Problem, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Finanzverwaltung jedoch sehr streng und wittert bei derartigen Zahlungen oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung.

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Sozialversicherungsprüfung: Säumniszuschläge nur noch bei bedingtem Vorsatz

Prüfungen der Sozialversicherungsträger können teuer werden. Denn wenn es zu Beanstandungen kommt, werden nicht nur Nachzahlungen, sondern üblicherweise auch Säumniszuschläge fällig, und zwar ein Prozent pro Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Damit liegen die Zuschläge außerhalb jedes normalen Zinssatzes und haben reinen Strafcharakter. Doch nun gibt es Hoffnung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.

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Firmenwagen: Modell "Überlassung an Ehegatten" verworfen

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 EUR bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das steuerliche Aus für eine bedingungslose Firmenwagennutzung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb beschlossen: Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 10.10.2018, X R 44 45/17).

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Erbschaftsteuer: Bescheide aus 2016 anfechten

Das alte Erbschaftsteuerrecht ist vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 als verfassungswidrig eingestuft worden. In seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat es dennoch die Fortgeltung des Erbschaftsteuergesetzes angeordnet, den Gesetzgeber aber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 verkündet. Es wurde daraufhin diskutiert, ob der Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 zu einem "weißen Zeitraum" führen könnte, ob also Vermögensübertragungen in diesem Zeitraum nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen dürften. Zuweilen haben Steuerberater ihren Mandanten auch ganz aktiv empfohlen, Vermögen kurz nach dem 30.6.2016 zu übertragen, weil sie hofften, dass die Untätigkeit des Gesetzgebers zu einer "Steuerpause" führen würde.

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Minijob: Ohne Vertrag gelten 20 Wochenstunden als vereinbart

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Kernelement des Gesetzes ist im Übrigen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung, die Minijobber und ihre Arbeitgeber unbedingt kennen sollten. Sie betrifft die "Arbeit auf Abruf" und letztlich auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge.

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Madoff-Fonds: Keine Versteuerung von Scheinrenditen

Kapitalanleger, die Betrügern aufgesessen sind, hat es übel erwischt. Das dicke Ende kommt dann zusätzlich bei der Steuererklärung. Mit einer überaus seltsamen Logik werden nämlich selbst Scheinrenditen besteuert. Leider haben die Anleger zudem regelmäßig weder von der Finanzverwaltung noch vom BFH Unterstützung erwarten dürfen. Mit Urteil vom 11.2.2014 (VIII R 25/12) hat der BFH noch entschieden: „Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre“. Die Rechtsprechung ist gesichert.

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Betriebsprüfung: Finanzamt muss Hinzuschätzungen ausführlich begründen

Betriebsprüfungen sind für Unternehmer zumeist schlimmer als Zahnarztbesuche. Richtig "schmerzhaft" wird es, wenn das Finanzamt neben rein materiellen Beanstandungen auch noch Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen will, beispielsweise weil es Zweifel an der ordnungsgemäßen Kassenführung hat. Zuweilen haben die Hinzuschätzungen einen Strafcharakter, das heißt, sie gehen deutlich über einen angemessenen Betrag hinaus. AKTUELL ist aber eine klare Linie des Bundesfinanzhofs zu erkennen, wonach so genannten Strafschätzungen eine deutliche Absage erteilt wird.

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Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug trotz Verlustes der Rechnung?

Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine einfache Formel: Rechnung weg = Vorsteuerabzug weg. Dieser eiserne Grundsatz gilt seit Jahrzehnten; eine Ausnahme bildet nur der pauschalierte Vorsteuerabzug für bestimmte Branchen. Selbst im Falle eines Brandes, eines Wasserschadens oder eines Diebstahls von Aktenordnern mit Rechnungen kennt die Finanzverwaltung kein Pardon. Misslich sind auch Rechnungen auf Thermopapier, die nach einer gewissen Zeit unleserlich werden können. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.10.2014 (V R 23/13) können Sie allenfalls eine Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge erreichen. Und wer Glück im Unglück hat, kann möglicherweise Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnung vorlegen und die Zulassung als Beweismittel beantragen. Diesen Antrag, eventuell verbunden mit Zeugenaussagen, muss das Finanzamt wohlwollend prüfen. Doch möglicherweise erhalten gebeutelte Unternehmer nun Unterstützung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH).

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Trotz Dieselfahrverbots volle Kfz-Steuer

Na, da hatte ein gebeutelter Dieselfahrer doch eine nette Idee, die leider vor dem FG Hamburg gescheitert ist (Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Es hat die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte. Der Kläger ist Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kfz-Steuer-Festsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

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Kosten der Müllabfuhr als "haushaltsnahe Dienstleistung"?

Die Kosten für die Müllabfuhr werden eigentlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG in der Steuererklärung berücksichtigt. Die Finanzverwaltung stützt sich insoweit auf Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.1.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11). In der Entscheidung heißt es unter anderem: "Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können." Ich möchte heute aber einen neuen Aspekt in die Diskussion bringen, der meines Erachtens noch nicht hinreichend berücksichtigt worden ist und der eventuell zu einem anteiligen Abzug der Kosten für die Müllabfuhr führen kann.

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Vermietung: Vorsicht bei der Verteilung von Erhaltungsaufwand

Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Modernisierung einer vermieteten Wohnung sind im Allgemeinen Erhaltungsaufwendungen. Solche Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abgesetzt werden. Doch es gibt hier eine vorteilhafte Regelung: Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Wenn nun während des Verteilungszeitraumes das Gebäude durch Tod oder Verkauf auf einen neuen Eigentümer übergeht, ist die Frage, wie der noch nicht verbrauchte Betrag steuerlich behandelt wird. Kann der neue Eigentümer den verbleibenden Restbetrag geltend machen?

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Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Aktuell ist dabei zu erkennen, dass viele Steuerzahler Geld verschenken, weil sie einfach hinnehmen, dass die Erstattungszinsen mit 25 Prozent versteuert werden und dabei vergessen, den Sparer-Pauschbetrag einzusetzen.

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Bonuszahlungen der KV: Pauschalleistungen mindern Sonderausgaben nicht

Seit einiger Zeit ist umstritten, wie Bonuszahlungen der Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten steuerlich zu behandeln sind. Das Bundesfinanzministerium hatte Ende 2016 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.6.2016 (X R 17/15) wie folgt Stellung genommen: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426). Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil zwar an, legt es aber eng aus. Dadurch sind weitere Zweifelsfragen entstanden. So sollen zum Beispiel (pauschale) Bonuszahlungen für den Besuch von Fitnessstudios nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern.

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Wie ein Hobby von der Steuer- zur Rentenfalle wird

Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Anrechnungsfrei bleibt ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 EUR (zu Einzelheiten vgl. SteuerSparbrief Juli/August 2018). Doch selbst wer peinlich genau darauf achtet, dass er die Grenze mit seinen laufenden Einkünften nicht überschreitet, kann in eine ungeahnte Steuer- und Rentenfalle tappen.

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Erstmalige Überprüfung des Hinzuverdienstes bei Frührentnern

Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, musste früher eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Aufgrund des "Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 galt seit dem 1.7.2017 die nachfolgend dargestellte Regelung. Zum 1.1.2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfallen; bereits während der Coronajahre ist sie deutlich erhöht worden, Es bleibt aber eine - wenn auch erhöhte - Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern.

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Handwerkerleistungen: Aktuelle Urteile zu Arbeiten in der Werkstatt

Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind - zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen - direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.

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Firmenwagen: Vorteile durch Einzelbewertung nutzen

Wer einen Firmenwagen vom Arbeitgeber auch privat nutzen darf, muss einen privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern. Der private Nutzungswert kann entweder mittels Fahrtenbuch oder nach der Pauschalmethode, auch als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet, ermittelt werden. Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode setzt sich zusammen aus zwei Teilen: Für Privatfahrten wird monatlich 1 % des Listenpreises angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall sind dies monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Aber: Die Zuschlagsregelung, also die 0,03-Prozent-Regelung, kommt nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Daher gilt folgende zusätzliche Regelung:

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Vorsicht bei Beteiligungen an gewerblichen Fonds

Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen, sollten überaus vorsichtig sein, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Denn selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (3 % bzw. 24.500 Euro) für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft (vgl. z.B. BFH  v. 27.08.2014, VIII R 6/12) kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze gilt mithin nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG – so das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.04.2016, 13 K 3651/13).

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Anlage "Vorsorgeaufwand" selbst für Notare unverständlich

Notare sind üblicherweise intelligente Menschen, haben lange studiert und sind in Rechtsfragen bewandert. Auch ein gewisses Grundverständnis für das Steuerrecht wird ihnen niemand absprechen können. Interessant ist nun aber eine Aussage in einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2017, 13 K 3544/15 E). Es ging um die Frage, ob ein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid berichtigt werden konnte. Der Kläger (ein Notar) hatte nämlich die Beiträge zum Notarversorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand falsch eingetragen, und zwar unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen".

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Bausparvertrag: Steuerpflichtige Erträge bei Kündigung durch Bausparkasse

Bausparverträge, die bereits zuteilungsreif sind, werden von den Bausparern häufig als Kapitalanlage genutzt, da ein vergleichsweise hoher Guthabenzinssatz gezahlt wird. Das ist den Bausparkassen natürlich ein Dorn im Auge, so dass zuletzt viele Verträge durch die Anbieter gekündigt worden sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis mit Urteilen vom 21.2.2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). AKTUELL hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zu der Frage Stellung bezogen, wie eventuelle Entschädigungen steuerlich zu behandeln sind (OFD NRW Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2017 vom 20.11.2017).

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Jetzt freiwillige Einkommensteuerzahlung leisten

Wer derzeit noch auf seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wartet und mit einer Nachzahlung rechnet, sollte im Februar oder März 2021 eine freiwillige (Voraus-)Zahlung auf die zu erwartende Steuerschuld leisten. So kann die Verzinsung der Nachzahlung, die immerhin 0,5 Prozent pro Monat beträgt, vermieden werden. Wirksamer kann man kaum Geld sparen. Das Finanzamt muss die freiwillige Vorauszahlung übrigens akzeptieren. Die Nachzahlungszinsen werden zwar trotz der Zahlung festgesetzt, allerdings muss das Finanzamt diese zwingend erlassen, wenn die Steuerschuld bereits im Voraus vollständig beglichen worden ist.

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An Tilgungsbestimmungen bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen denken

Immer wieder sind in der Praxis Fälle anzutreffen, in denen Steuerzahler „ihre“ Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf die eigene Steuerschuld angerechnet haben möchten und nicht auch auf die Steuerschuld ihres Ehepartners. Zumeist liegen dabei folgende Sachverhalte zugrunde: a) Die Ehegatten leben mittlerweile getrennt, beantragen aber noch die Zusammenveranlagung. b) Einer der Ehegatten ist in die Insolvenz geraten, während der andere Ehegatte ein gut verdienender selbständig tätiger Steuerzahler ist; es wird auch hier die Zusammenveranlagung beantragt. Natürlich möchten die Eheleute üblicherweise nicht, dass eine mögliche Einkommensteuer-Erstattung, die aufgrund der (hohen) Vorauszahlungen des einen Ehegatten zustande gekommen ist, dem anderen Ehegatten oder dessen Insolvenzverwalter (bzw. Gläubigern) zugutekommt. In diesen Fällen hilft jedoch nur, vorweg eine eindeutige Tilgungsbestimmung zu treffen, dem Finanzamt also frühzeitig und unmissverständlich mitzuteilen, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich für die eigene Einkommensteuerschuld gezahlt werden und auf diese anzurechnen sind.

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Polizeibeamte: Regelmäßig keine Verpflegungspauschale bei Streifendienst

Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil von 24.4.2017 (2 K 168/16) bestätigt; die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 27/17 ist soeben mt Urteil vom 4.4.2019 zurückgewiesen worden.. Aktuell hatte eine Beispielsrechnung auf einem Internetportal für Polizisten für zahlreiche Anfragen bei Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern gesorgt. Den Polizeibeamten im Streifendienst ist in dem Beispiel nämlich vorgerechnet worden, dass sie quasi für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR geltend machen könnten. Die Beispielsrechnung widerspricht jedoch dem Urteil des Finanzgerichts und nun auch des BFH.

Kassen-Nachschau: Vorsicht vor Trickbetrügern

Seit dem 1. Januar 2018 sind die so genannten Kassen-Nachschauen zulässig. Danach können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung, aber während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, Geschäftsräume von Unternehmern betreten und prüfen, ob Kasseneinnahmen und -ausgaben richtig aufgezeichnet worden sind. In erster Linie werden Gastronomen, Einzelhändler, Friseur- und Taxibetriebe betroffen sein. Aber auch andere Betriebe, die eine Kasse für ihre baren Einnahmen und Ausgaben führen, können betroffen sein. Aktuell fehlen zwar noch nähere Bestimmungen der Finanzverwaltung zum Ablauf der Kassen-Nachschauen. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aber den Entwurf eines Erlasses gefertigt, zu dem betroffene Verbände nun Stellung nehmen können. Von Interesse ist dabei u.a., dass an die Ausweispflicht des Prüfers seitens des BMF nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Dienstausweise der Prüfer sind allerdings nicht fälschungssicher und für einen Unternehmer ist nicht leicht zu erkennen, ob es sich um einen „echten“ Prüfer mit einem „echten“ Dienstausweis handelt. Von daher besteht die Befürchtung, dass sich die Trickbetrüger als Finanzbeamte ausweisen könnten, um Zugriff auf die Kasse zu erlangen.

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Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.8.2017 (VIII R 31/15) entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

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Wie muss eine Verfahrensdokumentation eigentlich beschaffen sein?

Immer wieder werde ich gefragt, wie eine Verfahrensdokumentation beschaffen sein muss, das heißt, welche Formvoraussetzungen sie erfüllen muss, damit die Grundsätze der digitalen Buchführung (GoBD) eingehalten werden. Meine Antwort lautet dann: Es gibt keine Formvorschriften. In der Praxis bieten sich drei Möglichkeiten an:

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Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: 15 Prozent auf alles – aber „Netto“

Nachfolgender Hinweis ist zugegebenermaßen kurz und für den einen oder anderen banal. Dennoch stelle ich fest, dass in der Praxis oftmals ein kleiner, aber bedeutsamer Fehler begangen wird. Es geht um den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Zusammenhang mit dem Erwerb von älteren Immobilien. Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Anschaffung eines Gebäudes gehören nämlich zu den Anschaffungskosten, wenn der Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren höher ist als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes. Dann müssen die Aufwendungen den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden. Sie können also nicht sofort in einer Summe geltend gemacht werden. Mir selbst sind aber nun mehrere Fälle bekannt geworden, ...

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Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz

Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens kann zu so genanntem Repräsentationsaufwand führen. In diesem Fall sind die Kosten des Kfz nicht oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Betragen die Anschaffungskosten des Kfz mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, kann eine Unangemessenheit gegeben sein mit der Folge, dass nicht nur einkommensteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind, sondern auch der Vorsteuerabzug zu begrenzen ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15).

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Fondsverschmelzung: Ärgernis für Anleger und Berater

Die Schließung oder Verschmelzung von offenen Investmentfonds ist heutzutage leider keine Seltenheit. In der Regel sind derartige Vorgänge mit Arbeit für die Anleger verbunden, da sie sich um eine Neuanlage des rückgezahlten Geldes kümmern oder entscheiden müssen, ob sie ihre Anteile im neuen Fonds aufgehen lassen oder von dem Rücknahmeangebot Gebrauch machen. Doch sind die Vorgänge auch mit Arbeit für den (steuerlichen) Berater verbunden, da die Mandanten von ihm wissen möchten, welche Konsequenzen Anteilsrückgabe bzw. Verschmelzung haben. Insbesondere wenn die Fondsanteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist zu prüfen, ob mit der Verschmelzung ein (steuerfreier) Verkauf der alten Fondsanteile und ein Erwerb neuer, von nun an steuerverhafteter Fondsanteile verbunden sind. Kürzlich durfte ich diesbezüglich einen besonders ärgerlichen Fall erleben. Eine namhafte Fondsgesellschaft informierte ihre Anleger, dass ihr Teilfonds mit einem anderen Teilfonds derselben Gesellschaft verschmolzen wird.

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Wie erfährt das Finanzamt von Bonuszahlungen der Krankenkasse?

Im Jahre 2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in bestimmten Fällen Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Das heißt, sie sind "sonderausgabenneutral." Jüngst hat sich immer wieder die Frage gestellt, welche Daten die Krankenkassen insoweit an den Fiskus übermitteln, ob die Finanzämter in Altfällen entsprechende Bescheide "von Amts wegen" ändern und ob Steuerzahler auch die für 2017 übermittelten Daten überprüfen sollten. Nachfolgend wird auf diese Fragen sowie auf verbleibende Streitpunkte zum Thema "Bonuszahlungen" eingegangen.

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Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ jetzt beim BFH

Viele Einnahmen-Überschussrechner haben in den vergangenen Jahren ein schönes Steuermodell für sich genutzt: Sie haben ihren Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt. Aufgrund der so genannten Kostendeckelung kam es dann vielfach nur zu einem äußerst geringen Privatanteil für die Kfz-Nutzung. Mit diesem Modell ist zwar seit einiger Zeit Schluss, da die Finanzverwaltung zum Halali geblasen hat. Doch es stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung - etwa in Betriebsprüfungen - auch alte Jahre aufrollen darf oder ob die Steuerzahler insoweit einen Vertrauensschutz genießen.n. AKTUELL: Demnächst wird sich der Bundesfinanzhof mit dem Modell und der genannten Frage befassen müssen.

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Welches Gericht ist bei Streit um falsche Lohnabrechnungen zuständig?

In meiner Heimatstadt Herten gibt es die Hermann-Schäfers-Stiftung. Der Namensgeber dieser Stiftung äußerte einmal den Ausspruch “Wenn niemand zuständig ist, dann bin ich zuständig“. Einen solchen Leitsatz scheinen die deutschen Gerichte durchaus auch vertragen zu können. Kürzlich musste ich mich mit der Frage beschäftigen, welches Gericht eigentlich zuständig ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung, genauer gesagt seine „Lohnsteuerabrechnung“, bemängelt und sich mit seinem Arbeitgeber nicht einigen kann. Das heißt, wenn der Arbeitgeber nach dem Dafürhalten des Arbeitnehmers (und auch seines Steuerberaters) zu viel Lohnsteuer einbehalten hat und sich weigert, die Abrechnung zu korrigieren. Bei der Recherche bin ich auf folgende Urteile gestoßen:

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Verfahrensdokumentation und GoBD: Hier finden Sie die Checklisten zur Erstellung

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – sind seit nunmehr fast fünf Jahren in Kraft (BMF 14.11.14, BStBl I, S. 1450) und wurden soeben aktualisiert (BMF-Schreiben vom 11.7.2019). Laut Rn. 151 ff. der GoBD müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Unternehmer eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des von ihnen eingesetzten Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Rechnungswesens nicht beeinträchtigt, liegt zwar kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Dennoch ist keinem Unternehmer zu raten, auf eine Verfahrensdokumentation zu verzichten. Diese ist nämlich zu „versionieren“, das heißt, sie ist laufend anzupassen. Es wird vielfach nicht gelingen, diese kurz vor einer angekündigten Betriebsprüfung „nachzuschreiben.“ Eine fehlende Verfahrensdokumentation kann also durchaus zur Hinzuschätzung von Gewinnen und Umsätzen führen.

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GmbH-Geschäftsführer: Stimmbindung zur Vermeidung der Sozialversicherung

Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs gehen oftmals ohne Weiteres davon aus, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch diese Annahme ist vielfach falsch und führt zu hohen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung, die obendrein noch "saftig" verzinst" werden. Aktuell betroffen sind Minderheitsgesellschafter, und zwar auch solche, die zum Beispiel durch die Übertragung von Anteilen auf ihre Kinder erst zu Minderheitsgesellschaftern werden bzw. geworden sind. In diesen Fällen ist höchste Vorsicht angebracht, denn auch eine vertragliche Stimmbindungsklausel, die in der Vergangenheit häufiger verwendet worden ist, hilft nur bedingt weiter. Nachfolgend wird kurz vorgestellt, welche Möglichkeit Minderheitsgesellschafter haben, um der Sozialversicherungspflicht trotz dreier aktueller Urteile des Bundessozialgerichts zu entgehen.

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Elterndarlehen: Steuerfolgen bei Tod des Darlehensgebers

Folgender Fall ist in der Praxis gar nicht so selten: Sohn oder Tochter erhalten im Zuge der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge einen Betrieb bzw. Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Weil der Übergebende noch Schulden hat, gewähren ihm die Übernehmer ein Darlehen, damit dieser seine Verbindlichkeiten tilgen kann. Das Darlehen wird endfällig verzinst, das heißt, die Zinsen sollen erst mit der Darlehenstilgung gezahlt werden. Tatsächlich wissen ohnehin alle Beteiligten, dass das Darlehen niemals zurückgezahlt wird, sondern sozusagen mit dem Tode von Vater oder Mutter erlischt. Nun stellt sich die Frage, ob die bis dahin aufgelaufenen Zinsen im Todeszeitpunkt der Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls der Abgeltungsteuer) unterliegen oder ob diese durch die Konfusion von Forderung und Erbschaft/Verbindlichkeit erloschen und damit nicht zu versteuern sind.

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Umsatzsteuer: Tipp für Versicherungskaufleute und Hausverwalter

Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein selbstständiger Versicherungskaufmann bietet auch eine gewerbliche Hausverwaltung an. Gespräche mit Kunden der Hausverwaltung werden in einem separaten Raum geführt; auch die entsprechenden Bürotätigkeiten werden dort erledigt. Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter der Büroräume (zum Beispiel der Ehepartner) diese teilweise umsatzsteuerpflichtig überlassen kann. Die Antwort lautet: Ja, er kann. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG lässt – unionsrechtlich konform – einen nur teilweisen Verzicht auf die Steuerfreiheit zu. Der Verzicht kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 27/13).

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GoBD gelten auch für Privatpersonen

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – sind seit nunmehr drei Jahren in Kraft. Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die GoBD gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.

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Was bedeutet das Provisionsabgabeverbot steuerlich?

Versicherungsvertreter sind hin und wieder bereit, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzugeben. Bezüglich der Zulässigkeit der Provisionsweitergabe gab es in den vergangenen Jahren ein „hin und her.“ Ein – recht altes – Provisionsabgabeverbot sollte fallen. Doch mit dem “Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze” (IDD) vom 20.7.2017 wird das Provisionsabgabeverbot in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt und – nach meinem Dafürhalten – gestärkt. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen weiterzugeben. Es gibt lediglich eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.

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Geniale Gestaltung im Zusammenhang mit Aktienoptionen

Während des Deutschen Steuerberatertages 2016 in Dresden wurde eine Steuergestaltung im Zusammenhang mit Aktienoptionen diskutiert, die durch das FG Hamburg „genehmigt“ worden ist und die zumindest aus Sicht der Steuerpflichtigen als äußerst interessant bezeichnet werden muss (FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2016, 6 K 81/15). Folgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde: Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber Optionsrechte zum Kauf von Aktien im nennenswerten Umfang. Er selbst unterlag wohl dem Spitzensteuersatz. In 2004 schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Optionsabtretungs- und Treuhandvertrag. Er erhielt für die Übertragung der Optionsrechte auf seine Mutter rund 8.000 Euro. Als das Optionsrecht einige Jahre später eingelöst und insgesamt mehr als 100.000 Euro Erlös erzielt wurden, leitete er die jeweiligen Beträge an seine Mutter weiter. Um es kurz zu machen: Der Kläger musste am Ende nur 8.000 Euro versteuern.

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Einnahmen aus Fotovoltaikanlage sind auf Altersrente anzurechnen

Personen, die Anpassungsgeld oder aber eine Rente bereits vor Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres beziehen, sollten wissen, dass sich Einnahmen aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage auf die Rente auswirken können. Das Sozialgericht Mainz hat bereits im Jahre 2015 entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (Urteil vom 27.11.2015, Aktenzeichen S 15 R 389/13). Wir stellen Ihnen das Urteil, aber auch die aktuelle - neue - Rechtslage vor.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren

Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen. Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es:

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Mit Eintritt in den Ruhestand geht AfA für Arbeitsmittel verloren

Wer sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereitet, sollte prüfen, ob für seine Arbeitsmittel noch eine AfA-Berechtigung besteht bzw. der AfA-Zeitraum noch läuft. Denn bereits Anfang 2016 hatte das FG München entschieden, dass die AfA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren geht. Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts schließt Zeiten, in denen es nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, ein. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen. Und wenn in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden, kann es auch keine abziehbaren Werbungskosten geben. Auch eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist nicht zulässig – so die Münchner Finanzrichter. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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Risiko „Zuwendungen zwischen Ehegatten“

Ein typischer Fall: Ehegatten leben seit dem Beginn ihrer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Ehemann baut ein erfolgreiches Unternehmen auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen. Aber: Der Ehemann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird sogar ein feudales Einfamilienhaus erbaut und möglicherweise auch eine Ferienimmobilie in Spanien. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. “Selbstverständlich” wird die Zuwendung an die Ehefrau dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit, da die Vermögensübertragungen schon mehr als zehn Jahre zurückliegen.

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