Ein böses Erwachen gab es für die Eigentümer eines Grundstücks, das – offenbar gegen ihren Willen – mit einer Hochspannungsleitung überzogen wurde. Denn die dafür gezahlte Entschädigung führt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, und zwar auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelt. Begründung: Die Grundstückseigentümer überlassen dem Betreiber des Stromnetzes entgeltlich ihren Luftraum. Es handele sich nicht um eine reine Vermögensverwaltung (FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter IX R 31/16). Die Entschädigung ist grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe zu versteuern. 

STEUERRAT: Betroffene Grundstückseigentümer sollten – sofern möglich – mit dem Stromnetzbetreiber eine zeitliche Befristung vereinbaren. In diesem Fall würde die Besteuerung durch § 11 Abs. 1 Satz EStG abgemildert werden. Danach gilt: „Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung … beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.“ Die Zahlung muss einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren umfassen. Ich gebe zwar zu, dass ich nicht beurteilen kann, ob eine solche Befristung tatsächlich oder rechtlich durchsetzbar ist. Falls es aber möglich ist und die Zahlung zum Beispiel einen Zeitraum von 25 Jahren umfasst, dürfte sich die steuerliche Auswirkung der Entschädigungszahlung in engen Grenzen halten.

Das Bundesfinanzministerium ist übrigens aufgefordert worden, dem genannten (Revisions-)Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt.