Das Gleiche gilt natürlich auch für andere Forderungen im Zusammenhang mit Einkünften, zum Beispiel bislang nicht ausgezahlte Tantiemen (sofern diese bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ohnehin als zugeflossen gelten). Meines Erachtens ist die Frage – soweit ersichtlich – zumindest bei einem Alleinerben noch nicht abschließend geklärt. Ich habe lediglich folgende Entscheidungen finden können:
Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Erbengemeinschaft ein Zufluss gegeben ist. Die Frage, ob dies bei auch einem Alleinerben gilt, hat es aber offen gelassen (FG Hamburg 1.10.2009, 6 K 45/07). Das FG Nürnberg bejaht einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss hingegen (Urteil vom 5.11.1993, VI 215/90), während das FG Düsseldorf in einem – zugegebenermaßen sehr alten – Urteil einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss aufgrund der Konfusion von Forderung und Erbschaft/Verbindlichkeit ablehnt (FG Düsseldorf 29.6.1964, VII 48/63 E). Sofern anderweitige Urteile bekannt sind, wäre ich für einen entsprechenden Hinweis dankbar.
Ich selbst würde den Sachverhalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbstverständlich offen darlegen, allerdings auf das Düsseldorfer Urteil hinweisen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Hamburg v. 01.10.2009 – 6 K 45/07
- FG Nürnberg v. 05.11.1993 – VI 215/90