In meiner Heimatstadt Herten gibt es die Hermann-Schäfers-Stiftung. Der Namensgeber dieser Stiftung äußerte einmal den Ausspruch “Wenn niemand zuständig ist, dann bin ich zuständig“. Einen solchen Leitsatz scheinen die deutschen Gerichte durchaus auch vertragen zu können. Kürzlich musste ich mich mit der Frage beschäftigen, welches Gericht eigentlich zuständig ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung, genauer gesagt seine „Lohnsteuerabrechnung“, bemängelt und sich mit seinem Arbeitgeber nicht einigen kann. Das heißt, wenn der Arbeitgeber nach dem Dafürhalten des Arbeitnehmers (und auch seines Steuerberaters) zu viel Lohnsteuer einbehalten hat und sich weigert, die Abrechnung zu korrigieren. Bei der Recherche bin ich auf folgende Urteile gestoßen:
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2003 (5 AZB 1/03): „Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig.“
  • FG Münster, Entscheidung  vom 30.03.2011 (8 K 1968/10): „Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung ist nicht der Rechtsweg zu den Finanzgerichten, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.“

Angesichts dieses Dilemmas bin ich – ehrlich gesagt – bis heute ratlos und kann nur hoffen, dass sich der Arbeitnehmer mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber doch noch irgendwie einigen kann. Die Finanzverwaltung übrigens interessiert der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten und diese auch abgeführt, wird das Finanzamt nicht tätig. Es würde nur einschreiten, wenn die Lohnsteuer entweder zu niedrig oder überhaupt nicht abgeführt worden wäre. Im „Streitfall“ lag das Problem übrigens darin, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich ins Nicht-EU-Ausland verzogen ist und eine Antragsveranlagung (mit Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer) daher nur in engem Rahmen möglich ist.

PS: Offenbar gibt es auch Fälle, bei denen der Arbeitnehmer Klage beim Sozialgericht einlegen muss, wenn er mit der Abrechnung seines Arbeitgebers nicht einverstanden ist (vgl. NWB-Eilnachricht „Ansprüche des Arbeitnehmers bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen – NWB 2016, S. 1706).“ Das macht die Sache nicht leichter.