Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil von 24.4.2017 (2 K 168/16) bestätigt; die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 27/17 ist soeben mt Urteil vom 4.4.2019 zurückgewiesen worden.. Aktuell hatte eine Beispielsrechnung auf einem Internetportal für Polizisten für zahlreiche Anfragen bei Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern gesorgt. Den Polizeibeamten im Streifendienst ist in dem Beispiel nämlich vorgerechnet worden, dass sie quasi für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR geltend machen könnten. Die Beispielsrechnung widerspricht jedoch dem Urteil des Finanzgerichts und nun auch des BFH.