Das Finanzamt weigerte sich, den Bescheid zu ändern, nachdem der Fehler aufgefallen war. Es liege weder ein Fall des § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) noch des § 173 AO (neue Tatsache) vor, zumal ein grobes Verschuldens des Notars vorgelegen habe. Das FG hingegen hat eine Änderung nach § 129 AO zugelassen. Nun soll hier auf die einzelnen Gründe nicht weiter eingegangen werden. Und für den Notar war die Entscheidung zudem positiv, da ihn laut FG kein besonderes Verschulden an der falschen Eintragung trifft. Aber die Begründung ist starker Tobak: „Dem unvoreingenommenen Dritten war des Weiteren bekannt, dass es sich bei dem Kläger zwar um eine rechtlich vorgebildete Person handelt, sich dessen Rechtskenntnisse aber nicht ohne Weiteres auf das gesamte Gebiet des Steuerrechts erstrecken.“ Das heißt nichts anderes, als dass selbst ein Notar nicht in der Lage sein muss, die Anlage Vorsorgeaufwand zu verstehen.
Anlage "Vorsorgeaufwand" selbst für Notare unverständlich
In Steuerfragen gut beraten!
Jetzt Mitglied werden und Steuern sparen!