Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind - zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen - direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.

So hat das Finanzgericht (FG) München den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 EUR, wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 EUR ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13). Das FG Rheinland-Pfalz hat hingegen entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind (FG Rheinland-Pfalz vom 7.7.2016, 1 K 1252/16).

Das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.7.2017 (12 K 12040/17) und das FG des Landes Sachsen-Anhalt haben mit Urteil vom 26.2.2018 (Az. 1 K 1200/17) die Auffassung der Münchner Kollegen aus 2015 bestätigt und einen Abzug des Lohnanteils zugelassen. Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um die Reparatur des Hoftores in der Werkstatt eines Schreiners, im Fall des FG Sachsen-Anhalt um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür. (Hinweis: Aktuell hat das FG München seine Auffassung  geändert. Die Herstellung eines Zauns in der 53 km von der Wohnung des Steuerbürgers entfernten Werkstatt des Handwerkers sei nicht begünstigt - so FG München, Urteil vom

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof leider entschieden: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme sind nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen