Betriebsprüfungen sind für Unternehmer zumeist schlimmer als Zahnarztbesuche. Richtig "schmerzhaft" wird es, wenn das Finanzamt neben rein materiellen Beanstandungen auch noch Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen will, beispielsweise weil es Zweifel an der ordnungsgemäßen Kassenführung hat. Zuweilen haben die Hinzuschätzungen einen Strafcharakter, das heißt, sie gehen deutlich über einen angemessenen Betrag hinaus. AKTUELL ist aber eine klare Linie des Bundesfinanzhofs zu erkennen, wonach so genannten Strafschätzungen eine deutliche Absage erteilt wird.

Die jüngsten Entscheidungen besagen, dass das Ergebnis einer Schätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss. Und: Die Feststellungslast trägt das Finanzamt. So muss dieses etwa auch darlegen, warum ein einheitlicher Zuschlagsatz (von z.B. 10 %) auf die Erlöse der Realität nahekommen kann (BFH-Urteil vom 20.3.2017, X R 11/16; BFH-Beschluss vom 26.2.2018, X B 53/17).

Um Missverständnisse zu vermeiden: Selbstverständlich sind Sicherheitszuschläge bei fehlerhafter Kassenführung etc. auch weiterhin möglich. Aber: Die Erkenntnis aus der aktuellen Rechtsprechung ist, dass ein Betriebsprüfer sein Schätzungsergebnis betriebswirtschaftlich begründen muss. Das ist eine hohe Hürde. Was viele Betriebsprüfer im Übrigen verkennen: Das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2017 II S. 992). Es ist von ihnen daher zwingend zu beachten.