Zwar nutzen nun viele Betreiber von Fotovoltaikanlagen die neue Billigkeitsregelung und verzichten auf die Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung. Und zudem wenden sie die Kleinunternehmerregelung an, um von ihren umsatzsteuerlichen Pflichten entbunden zu werden. Doch es gibt nach wie vor viele Betreiber, die gerne die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten für die Fotovoltaikanlage abziehen möchten und die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden. Diese müssen aber eine wichtige Frist beachten: Die Fotovoltaikanlage muss nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres dem so genannten Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die Zuordnungsentscheidung muss getroffen werden, denn wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen.

Beispiel:
Herr Steuerle geht davon aus, dass er den durch seine Fotovoltaikanlage produzierten Strom zu 60 Prozent vermarkten (einspeisen) kann und zu 40 Prozent selbst verbraucht. Er ordnet die Anlage daher zu (mindestens) 60 Prozent dem Unternehmensvermögen zu. Der Vorsteuerabzug ist mithin zu (mindestens) 60 Prozent möglich. Ohne eine fristgerechte Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Frist ist identisch mit der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das ist folglich der 31. Juli. Bei Fotovoltaikanlagen, die im Jahre 2019 installiert wurden, musste die Zuordnung zum Unternehmensvermögen demnach bis zum 31. Juli 2020 erklärt werden. Früher, das heißt bis zum Veranlagungsjahr 2017, galt der 31. Mai als spätester Abgabetermin. Aufgrund der für den Veranlagungszeitraum 2020 verlängerten Abgabefrist gilt ausnahmsweise der 31. Oktober 2021. Genau genommen ist es der 1. November 2021, da der 31. Oktober ein Sonntag ist. Und in den Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende gar auf den 2. November 2021.

Nun gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Frist nicht beachtet wurde und mithin der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Zwei Streitfälle hatten es bis vor den Bundesfinanzhof geschafft (XI R 3/19 und XI R 7/19), der wiederum den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte.

AKTUELL hat der EuGH aber entschieden, dass es bei der Ausschlussfrist bleibt (EuGH 14.10.2021, Rs. C-45/20 u C-46/20). Das EuGH-Urteil lässt zwar einen gewissen Interpretationsspielraum, doch letztlich wird der deutschen Finanzverwaltung und den deutschen Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, die Frist anzuwenden. Die Hoffnung, die im Anschluss an die EuGH-Vorlagen des BFH aufkam, wurde folglich enttäuscht. Auszunehmen sind lediglich Härtefälle, das heißt, es ist - gegebenenfalls im Einzelfall - zu prüfen, ob die Frist verhältnismäßig ist.

STEUERRAT: Anlagenbetreiber sollten gegenüber dem Finanzamt die Zuordnung klar zu erkennen geben, also zum einen durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung, vor allem aber auch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung. Achtung: Das Fristende verschiebt sich nicht, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird.

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