Das furchtbare Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern und nicht noch durch steuerliche Schranken zu blockieren, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019).

Unter anderem wird geregelt, dass für Spenden ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt. Statt einer sonst üblichen Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31.12.2023 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Weitere Regelungen betreffen

  • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen,
  • die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • lohnsteuerliche Fragen bei der Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden,
  • den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen,
  • umsatzsteuerliche Vereinfachungen und Begünstigungen bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen sowie
  • schenkungsteuerliche Befreiungen bei Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen.

Das BMF-Schreiben im Wortlaut finden Sie: hier.