Wer eine Ferienwohnung zwecks Vermietung besitzt, muss diese von Zeit zu Zeit renovieren. Wer umfangreiche Arbeiten in Eigenregie durchführt, wird daher eventuell sogar 30, 40 oder 50 Tage in einem Jahr zu dem Objekt fahren. Da stellt sich die Frage, ob die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entf.-Km) abgezogen werden dürfen. Letzteres wäre der Fall, wenn die Ferienwohnung als "erste Tätigkeitsstätte" gewertet würde. AKTUELL ist das Finanzgericht Münster in einem Urteilsfall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Zusätzlich hat es die Kosten sogar noch um einen nicht abziehbaren Privatanteil gemindert. Da die Aussagen des FG Münster durchaus auf viele Fälle zutreffen könnten, soll das Urteil nachfolgend vorgestellt werden (FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, 12 K 1916/21 F).- Der Fall: Der Klägerin, einer GbR bestehend aus Vater und Sohn, gehörten mehrere Ferienwohnungen, die unter Hinzuziehung eines Verwalters vermietet wurden. Zu zwei Wohnungen machte die GbR hohe Fahrtkosten (für 77 Tage) sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen mit der Begründung geltend, dass die Miteigentümer diese wegen umfangreicher Reparatur- und Wartungsarbeiten häufig aufsuchen mussten. Das Finanzamt hingegen unterstellte, dass die Besuche nicht ausschließlich durch die Arbeiten erforderlich gewesen seien, sondern auch privaten Zwecken gedient hätten. Die Fahrtkosten und die Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte (nur) teilweise Erfolg. Die Verpflegungskosten seien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Und die Fahrtkosten seien nur mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines geschätzten Privatanteils anzuerkennen.
- Begründung: Die beiden vermieteten Wohnungen sind jeweils eine erste Tätigkeitsstätte. Eine erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG unter anderem dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dort mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Nach § 9 Abs. 3 EStG gilt dies sinngemäß auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei die erste Tätigkeitsstätte objektbezogen zu verstehen ist. Da die GbR beide Vermietungsobjekte nicht vollständig selbst verwaltet, sondern für beide Objekte Vermittlungs- bzw. Verwaltungsgesellschaften beauftragt habt, fallen in den Wohnungen vom zeitlichen Umfang her - üblicherweise - allenfalls noch äußerst geringfügige Tätigkeiten an. Wenn die Vermietungsobjekte nun also an 77 Tagen aufgesucht wurden, ist die Voraussetzung von mindestens 1/3 der für das jeweilige Objekt erbrachten Tätigkeiten erfüllt. Ausgehend hiervon können Kosten für die Fahrten nur mittels Entfernungspauschale angesetzt werden.
- Es kommt aber zudem auf den Grund der Reise an. Abzugsfähig sind nur Fahrkosten, die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängen. Bei einer privaten Mitveranlassung sind die Aufwendungen notfalls durch Schätzung aufzuteilen (BFH-Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Eine Kürzung unterbleibt nur, wenn die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist. Der Steuerbürger trägt zwar die Beweislast für das Vorliegen steuergünstiger Tatsachen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Beweis bei Eigenarbeiten kaum zu erbringen ist. Deshalb dürfen an die Darlegungs- und Feststellungslast keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen ist jede Reise für sich zu betrachten und zu prüfen, inwieweit die Reise auch privat bzw. durch die Einkünfteerzielung veranlasst war und ob der jeweilige Veranlassungsbeitrag die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen; diese Dreimonatsfrist war im Streitjahr aber bereits abgelaufen.
STEUERRAT: Es wurde zwar die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, doch diese wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig und wird sicherlich noch für viele Diskussionen sorgen.
Weitere Informationen: Steuerrat zur Ferienwohnung

