Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und niemand Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person hat (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2025 sind bis zu 12.096 EUR abziehbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag bei der Unterstützung von Angehörigen im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat kann eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel erfolgen. Im Übrigen mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Höchstbetrag, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen nachzuweisen sind. Seit dem 1.1.2025 ist zudem zu beachten, dass ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt ist (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2024"). 

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur Frage des Nachweises der Unterhaltsleistungen bei Überweisungen und damit zum neuen § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, IV C 3-S2285/00031/001/024 und IV C 3-S2285/00031/001/025). Es gilt unter anderem:

Bankbelege:

Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland verbucht worden sind. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Mehrere Personen:

Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

Abweichender Kontoinhaber / abgekürzter Zahlungsweg:

Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen in hinreichender Form (z.B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.

Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Tochter dadurch, dass er deren Miete direkt an den Vermieter überweist. Die Aufwendungen sind nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann.

Ersatzbelege:

Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Zahlungsdienstleister:

Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG. Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine "digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z.B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) - ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto - sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung:

Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung grundsätzlich mit der Abgabe des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, spätestens jedoch mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister fließt das Geld mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpflichtigen ab.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige überweist mit Wertstellung 23.12.2025 eine Unterhalsleistung an seine bedürftige Mutter. Das Geld wird erst am 6.1.2026 auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben. Die Unterhaltsleistung ist in 2025 abgeflossen. Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des Monats Dezember 2025 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

STEUERRAT:  Der Höchstbetrag von 12.096 EUR mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben. Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Dezember 2025 also dazu führen, dass die ersten elf Monate mitunter steuerlich verloren sind. Im obigen Beispiel wäre die Unterhaltsleistung nur mit maximal 1/12 von 12.096 EUR = 1.008 EUR abziehbar. Sofern der Unterstützte in einem Land der Ländergruppe 3 wohnen würde, wäre der Höchstbetrag von 12.096 EUR sogar um ½ zu kürzen, so dass unterm Strich höchstens 504 EUR abziehbar wären, selbst wenn zum Beispiel 3.000 EUR überwiesen worden sind.

STEUERRAT: Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden (vgl. Bundestags-Drucksache 20/13419 vom 16.10.2024). Und auch das BMF führt aktuell aus: Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung von amtlichen Bescheinigungen und Zahlungsnachweisen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen.

STEUERRAT: Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass das oben Gesagte nur für Geldzuwendungen gilt. Für den "klassischen" Fall, dass eine unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt aufgenommen wird, sind auch weiterhin die "Natural- und Sachleistungen" begünstigt. Das heißt: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (R 33a.1 Satz 5 EStR).

Weitere Informationen: