Ozempic ist eigentlich ein Medikament für Menschen mit Diabetes Typ 2. Allerdings hat Ozempic eher Schlagzeilen als "Abnehmspritze" gemacht. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Ozempic nicht, wenn die Spritzen "nur" gegen Übergewicht verschrieben und eingesetzt werden. Allerdings liegen die - privat aufgewendeten - Kosten für die Medikamente oft zwischen 300 und 400 EUR pro Monat. Und da stellt sich die Frage, ob diese wenigstens steuerlich als außergewöhnliche Belastung - nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung - geltend gemacht werden können. Zwar hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt einen Abzug der Aufwendungen für Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen Adipositas als außergewöhnliche Belastung verneint. Es wurde allerdings die Revision zugelassen. Diese liegt auch bereits beim Bundesfinanzhof vor (Urteil vom 18.6.2025, 1 K 776/24; Revision unter VI R 12/25).- Der Fall: Der Kläger machte in 2023 Aufwendungen für das Arzneimittel Ozempic als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt aber ablehnte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, obwohl der Kläger eine Bescheinigung seiner Ärztin einreichte, wonach ihm das Medikament Ozempic aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck) verschrieben worden war.
- Begründung: Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen - und zwar vor Beginn der Heilmaßnahme (§ 64 EStDV). In 2023 sei nicht wissenschaftlich anerkannt gewesen, dass Ozempic zur Behandlung von Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) dient. Die Richter schließen es daraus, dass Ozempic in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung in 2023 nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob Kosten für "Lifestylemedikamente" wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes habe der Kläger nicht vorgelegt.
STEUERRAT: Betroffene sollten ihre Kosten vorerst steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen, bis der BFH entschieden hat. Vielleicht wird sich der BFH auch zu Wegovy äußern, für das bereits seit einiger Zeit eine Zulassung zur Behandlung von Adipositas besteht.
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