Steht dem Mitarbeiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge bekanntlich begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil zum Teil wesentlich geringer ist als bei Fahrzeugen mit reinen Verbrennungsmotoren. Und es gibt weitere Vorteile: So ist das elektrische Aufladen der Fahrzeuge im Betrieb steuerfrei. Und falls der Mitarbeiter den Firmenwagen zuhause oder anderswo auf eigene Kosten auflädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, stellt die Kostenerstattung des Arbeitgebers steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG dar. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium allerdings die Grundsätze zum steuerfreien Ersatz von Stromkosten entscheidend geändert. Das heißt, dass pauschalierte Erstattungen nicht mehr begünstig sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Elektro-Dienstwagen zuhause auflädt. Vielmehr ist ein Einzelnachweis erforderlich (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5-S 2334/00087/014/013).

Regelung bis 31.12.2025:

Wenn Arbeitnehmer ihre dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch privat genutzt werden dürfen, zu Hause aufladen, entstehen dabei in der Regel zusätzliche Stromkosten. Der Auslagenersatz ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 50 EStG). Doch um diesen bzw. die entstandenen Kosten steuerlich korrekt abzurechnen, muss der Arbeitnehmer detaillierte Aufzeichnungen führen. Dazu gehört in der Regel ein Einzelnachweis der Stromkosten, der idealerweise durch einen separaten Stromzähler dokumentiert wird. Dies alles ist ziemlich aufwendig. Deshalb gibt es noch bis Ende 2025 eine Vereinfachungsregelung.

Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter Pauschbeträge erstatten, wenn dieser sein betriebliches Fahrzeug zu Hause auflädt. Hierbei wird zunächst zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972). Der Pauschbetrag beträgt monatlich

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 30 EUR für Elektrofahrzeuge und 15 EUR für
    Hybridelektrofahrzeuge ;
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 EUR für Elektrofahrzeuge und 35 EUR für Hybridelektrofahrzeuge.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

STEUERRAT: Die monatlichen Pauschalen sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Regelung ab 1.1.2026:

Zunächst bleibt es dabei, dass die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG darstellt. Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes haben sich aber die Grundsätze geändert. Monatliche Pauschalen dürfen nicht mehr steuerfrei gezahlt werden; stattdessen sind die tatsächlichen Stromkosten zu ermitteln - und nur diese dürfen steuerfrei erstattet werden.

Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten:

Bei der Ermittlung der Stromkosten, die vom Arbeitnehmer für das Aufladen seines Dienstwagens über seine häusliche Ladevorrichtung selbst getragen werden, ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Fotovoltaikanlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.

Strompreispauschale:

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung der Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Fotovoltaikanlage) den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt 34,36 Cent.

Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh x 0,34 EUR). Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.

STEUERRAT: Häufig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Firmenwagens eigenständig trägt, so etwa auch Ladestrom. Hier gilt, dass das vom Arbeitnehmer übernommenen "Nutzungsentgelt", dazu gehören auch die eigenen Kosten des Ladestroms, den steuerpflichtigen Nutzungswert für die Privatnutzung des Kfz vermindern. Dies gilt sowohl bei der Ein-Prozent-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Voraussetzung ist, dass das Nutzungsentgelt arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 52). Zu beachten ist aber ferner, dass eine Minderung ab 1.1.2026 nur in Betracht kommt, wenn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung konkret nachgewiesen und nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. Dazu geltend die obigen Grundsätze gleichermaßen.

STEUERRAT:   Das BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl 2020 I S. 972) ist nicht darauf eingegangen, ob auch Selbstständige die monatlichen Pauschalen gelten machen können, das heißt, ob sie für das Aufladen zuhause pauschale Monatsbeträge ansetzen dürfen. In der Praxis haben dies aber viele Selbstständige so gehandhabt und es ist auch zumeist nicht beanstandet worden. Spätestens ab dem 1.1.2026 dürfte das aber obsolet sein. Selbstständige werden um einen konkreten Einzelnachweis nicht umhinkommen, wenn sie auch die Stromkosten für das Aufladen an der heimischen Steckdose absetzen wollen.

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