Zuweilen ist in der Praxis der Fall anzutreffen, dass einer Teilzeitkraft der Lohn nicht oder nur im geringen Maße als Geldbetrag ausgezahlt wird, dafür aber ein Pkw gestellt wird, der - auch - privat genutzt werden darf. Es ergeben sich dann folgende Fragen: Liegt hier gegebenenfalls ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor? Und wenn dem so ist: Sind die Sozialversicherungsbeiträge dann von dem Sachbezug zuzüglich eines - bislang nicht realisierten - Anspruchs auf den Mindestlohn zu berechnen? 

Zur ersten Frage: Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist nicht zulässig - so heißt es auf den Internetseiten des Zolls (www.zoll.de). Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechen (BAG-Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Mit der zweiten Frage musste sich nun das Bundessozialgericht befassen. Vorausgegangen sind zwei - für die klagenden Arbeitsgeber positive - Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 19.4.2023, L 5 BA 1846/22) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.6.2024, L 8 BA 111/20).

AKTUELL hat das BSG die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und wie folgt entschieden: Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die er für die Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichtet hat, auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt (BSG-Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). Exemplarisch soll nachfolgend der Fall aus Nordrhein-Westfalen vorgestellt werden.

  • Der Fall: Die Klägerin beschäftigte zwei Mitarbeiterinnen zunächst in Vollzeit. Beiden wurde ein Barlohn gezahlt; zudem erhielten sie je ein Firmenfahrzeug mit der Möglichkeit der privaten Nutzung. Nach einiger Zeit wechselten beide Mitarbeiterinnen in eine Teilzeittätigkeit bei der Klägerin. Barlohn wurde nicht mehr geleistet, doch erhielten sie weiterhin das Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung. Die Vergütungen lagen - wenn man die Sachleistungen in Geld umgerechnet hätte - jeweils über dem Mindestlohn. Der Sozialversicherungsträger verlangte dennoch hohe Beitragsnachforderungen. Der Mindestlohn werde als Geldbetrag geschuldet und könne nicht durch das Gewähren von Sachleistungen erfüllt werden. Entsprechend seien die den Teilzeitkräften in Form eines Pkw gewährten Sachbezüge nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Die Arbeitnehmerinnen hätten über den vereinbarten Sachbezug hinaus Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz, so dass sich die Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge aus dem Sachbezug und dem darüber hinaus gehenden Arbeitsentgelt berechneten. Letztlich wurde also ein Phantomlohn der Sozialversicherung unterworfen - und zwar zurecht, wie das BSG nun entschieden hat.
  • Begründung: Durch die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

STEUERRAT: Eine Gestaltung, wie sie im Besprechungsfall gewählt wurde, sollte also tunlichst vermieden werden. Aber selbst wenn bereits der Barlohn so hoch ist, dass der Mindestlohn erreicht wird, kann Ungemach drohen - jedenfalls wenn es um Arbeitsverträge mit Angehörigen oder dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin geht. Hier müsste nachgewiesen werden, dass die Pkw-Gestellung fremdüblich ist. Ansonsten droht sogar steuerlich die Nichtanerkennung des gesamten Arbeitsverhältnisses (BFH-Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17; BFH 10.10.2018, X R 44-45/17 BStBl 2019 II S. 203; FG Münster 20.11.2018, 2 K 156/18 E).

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