Angesichts der demographischen Entwicklung soll freiwillige Arbeit im Rentenalter besonders steuerlich gefördert werden. Dafür hat der Gesetzgeber nun die so genannte Aktivrente eingeführt. Sie bietet einen Anreiz, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/2673 vom 7.11.2025). AKTUELL hat der Gesetzgeber das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) nach einigem Gezerre beschlossen. Es tritt am 1.1.2026 in Kraft.

1. Grundsätze

Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 EUR im Jahr steuerfrei, wenn die Einnahmen dem Arbeitnehmer für Leistungen zufließen, der er nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht hat. Zudem muss der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur Rentenversicherung oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen.

Durch diese Aktivrente werden ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit begünstigt. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da diese nicht auf eine aktuelle aktive Tätigkeit zurückzuführen sind.

Ebenso sind laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG von der Begünstigung ausgeschlossen. Zum einen werden für Steuerpflichtige nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel keine Beiträge mehr zur betrieblichen Altersversorgung geleistet. Zum anderen sind entsprechende Beiträge bereits im Rahmen des § 3 Nr. 56 bzw. 63 EStG steuerfrei.

Ebenfalls nicht begünstigt werden Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

STEUERRAT: Ein Einbezug der steuerfreien Aktivrente in den Progressionsvorbehalt ist - entgegen zunächst anderslautender Pläne - nicht vorgesehen.

STEUERRAT: Mit der Bezugnahme auf Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden Zahlungen für Tätigkeiten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht begünstigt, auch wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen. Das soll Gestaltungen verhindern.

2. Kreis der Begünstigten

Begünstigt sind zunächst alle Personen, die ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten. Abgestellt wird für die Regelaltersgrenze auf § 35 Satz 2 und § 235 SGB VI. Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 235 SGB VI wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 im Jahr 2031 entsprechend berücksichtigt. Mit der Bezugnahme auf Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden somit Zahlungen für Tätigkeiten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht begünstigt, auch wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen.

Für den Jahrgang 1960 liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer im Januar 1960 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze mithin im Mai 2026.

STEUERRAT: Die jeweilige Regelaltersgrenze lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.

Im Übrigen gilt die Steuerfreiheit unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze. Es muss keine Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften vorgenommen werden, wodurch die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu handhaben ist.

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Dies wird durch den Verweis auf § 168 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1d und Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI erreicht. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI zu entrichten hat.

Danach sind zum Beispiel über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte ausgeschlossen. Außerdem sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) nach § 8 Abs. 1 SGB IV ausgeschlossen, da diese bereits über verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen gefördert werden (z.B. einheitliche Pauschsteuer von lediglich 2 Prozent über § 40a Abs. 2 EStG).

Zudem werden Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen. Dies soll - laut Gesetzesbegründung - der Intention der neuen Steuerbefreiung entsprechen, die Ausweitung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und so dem sich weiter abzeichnenden Anstieg des Arbeitskräftemangels in diesem Bereich entgegenzuwirken.

MEINUNG: In der Gesetzesbegründung heißt es weiter: "Außerdem arbeitet schon heute eine große Zahl von Selbstständigen und Unternehmern nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Dies zeigt, dass es aktuell keiner weiteren Anreize durch eine steuerliche Förderung bedarf, diesen Personenkreis zur Weiterarbeit zu bewegen. Im Hinblick auf die erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte, die sich durch eine Förderung in diesem Bereich ergeben würden, ist es notwendig, steuerliche Anreize gezielt da zu setzen, wo sie besonders erforderlich sind." Nun ja, das werden diejenigen, die nicht von der Aktivrente profitieren können, sicherlich anders sehen. Und wahrscheinlich wird eines Tages das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden müssen, ob der Ausschluss von bestimmten Gruppen verfassungskonform ist.

3. Keine Zusammenballung von Begünstigungen

Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Es werden nur Einnahmen berücksichtigt, die nicht bereits durch andere Steuerbefreiungsvorschriften von der Lohn-/Einkommensteuer befreit sind. Sofern Einnahmen daher bereits von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet.

STEUERRAT: Ein "Aktivrenten-Job" kann aber neben einem Minijob - wohlgemerkt bei einem anderen Arbeitgeber - ausgeübt werden. Aktivrenten-Job" und Minijob beim gleichen Arbeitgeber gehen jedoch nicht.

4. Zwölftelung der Steuerfreistellung

Für jeden Kalendermonat, in dem die obigen Voraussetzungen der Steuerfreistellung nicht vorgelegen haben, wird der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt. Der Freibetrag in Höhe von 24.000 EUR ist daher - im Rahmen einer Zwölftelung - so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 EUR. In einem Monat nicht ausgenutzte Beträge können nicht auf andere Monate "übertragen" werden.

5. Bescheinigung und Lohnkonto

Der Arbeitnehmer hat - sofern er den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte - dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.

Die Bescheinigungspflicht soll sicherstellen, dass der Freibetrag nicht auch in einem anderen Dienstverhältnis geltend gemacht wird. Somit ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen (vorausgesetzt natürlich, der Arbeitgeber stellt die Pensionäre rentenversicherungspflichtig an). Die verpflichtende Aufnahme dieser Bescheinigung in das Lohnkonto dient dem Arbeitgeber als Nachweis und enthaftet diesen insoweit.

Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag ist beim Lohnsteuerabzug zeitanteilig zu berücksichtigen. Damit werden zum Beispiel bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum maximal 2.000 EUR steuerbefreit, auch wenn der Arbeitslohn höher als 2.000 EUR ist. Die zuvor gewährte zeitanteilige Steuerbefreiung erfolgt später auch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Damit wird sichergestellt, dass die monatliche Höchstgrenze der Steuerbefreiung von 2.000 EUR auch im Veranlagungsverfahren nicht überschritten werden kann.

6. Auswirkung auf das Wohngeld

Nach § 14 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Darüber hinaus zählen nach § 14 Abs. 2 WoGG bestimmte steuerfreie Einnahmen zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Hierzu gehören vor allem Einkünfte, die zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Da auch die im Rahmen der Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG erzielten Einkünfte dem Lebensunterhalt dienen, sind sie nach § 14 Abs. 2 WoGG als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.

7. Auswirkung auf die Sozialversicherung

Bis zu 2.000 EUR im Monat oder 24.000 EUR im Jahr bleiben nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. Wer mehr als 2.000 EUR hinzuverdient, muss (erst) auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Allerdings müssen auch für das Gehalt bis 2.000 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt für den Arbeitnehmer eine Versicherungsfreiheit, da die Regelaltersgrenze ohnehin erreicht ist. Auch für die Arbeitslosenversicherung sind seitens des Arbeitnehmers keine Beiträge zu leisten. Anders sieht die Sache aber für den Arbeitgeber aus.

Beispiel:
Herr Steuerle hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient nun noch 2.000 EUR pro Monat im Rahmen der so genannten Aktivrente. Er ist Vollrentner. Den Betrag von 2.000 EUR erhält er nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei, doch er und sein Arbeitgeber müssen je zur Hälfte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Das sind bei der Krankenversicherung 14,0 Prozent ermäßigter Beitrag plus (zum Beispiel) 2,9 Prozent Zusatzbeitrag = 16,9 Prozent und bei der Pflegeversicherung beispielsweise 3,6 Prozent (der Satz variiert nach der Anzahl der Kinder). Insgesamt werden also 20,5 Prozent fällig, von denen der Arbeitnehmer 10,25 Prozent zahlt. Bei einem Monatsverdienst von 2.000 EUR werden also beispielsweise 205 EUR an Sozialabgaben abgezogen, so dass Herrn Steuerle 1.795 EUR aufgezahlt werden. Die tatsächliche Höhe kann je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse und nach dem Beitragssatz zur Pflegeversicherung abweichen.

Und wie hoch ist die Belastung des Arbeitgebers? Der Arbeitgeber muss zunächst ebenfalls 10,25 Prozent Sozialabgaben, im Beispiel also 205 EUR, tragen. Allerdings muss er zusätzlich 9,3 Prozent Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung, also 186 EUR, zahlen. Und auch seinen Anteil zur Arbeitslosenversicherung muss er leisten, das sind 1,3 Prozent = 26 EUR. Insgesamt liegt die Belastung des Arbeitgebers bei 417 EUR. Hinzukommen bei der Beschäftigung von Aktivrentnern noch Beiträge zur Unfallversicherung.

STEUERRAT: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung vermindert sich von 14,6 Prozent auf 14,0 Prozent (plus Zusatzbeitrag), wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist bei Vollrentnern - wie im Beispiel - der Fall (§ 50 SGB V); bei so genannten Teilrentnern hingegen nicht. Das heißt, Teilrentner haben Anspruch auf Krankengeld, doch dann muss der allgemeine Beitrag von 14,6 Prozent gezahlt werden. Im Einzelfall könnte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, eine Teil- statt einer Vollrente in Anspruch zu nehmen (Quelle: Ihre Vorsorge). Hierzu wird es aber sicherlich noch Ausführungsbestimmungen der Sozialversicherungsträger geben.

Der Gesetzgeber stellt klar, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, aber für abhängig Beschäftigte normalerweise lohnsteuerpflichtig sind, nicht allein aufgrund der Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 21 EStG nicht mehr dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Die Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Sozialversicherung erfolgt daher im Hinblick auf diese Einnahmen wie bei sonstigen abhängig Beschäftigten.

8. Auswirkung auf die Rente

Der Hinzuverdienst wird grundsätzlich nicht auf die Altersrente angerechnet, sie wird also nicht gekürzt. Andererseits: Der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung wird auch nicht dem Rentenkonto des Aktivrentners gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse.

STEUERRAT: Aktivrentner können aber durch eine formlose Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dann muss zwar auch ein Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent an die Rentenversicherung gezahlt werden. Doch in diesem Fall kommt der Arbeitgeberanteil dem persönlichen Rentenkonto zugute. Damit werden zusätzliche Rentenansprüche erworben. Und Rentenpunkte, die nach dem regulären Rentenalter erworben werden, sind sogar aufgewertet (Quelle: Ihre Vorsorge). Aktivrentner sollten sich bei ihrem Rentenversicherungsträger erkundigen, ob und inwieweit sich der Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für sie lohnt.

STEUERRAT: Bezieher von Witwen-/Witwerrente bzw. Hinterbliebenenrente sollten berücksichtigen, dass zwar ein Hinzuverdienst in gewissen Grenzen möglich ist, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Doch die Aktivrente wird auf diese Grenze angerechnet. Das heißt, die Rente wird bei gleichzeitigem Bezug der Aktivrente gegebenenfalls gekürzt. Von daher sollten sich Betroffene unbedingt zuvor bei ihrem Rentenversicherungsträger über die Auswirkungen informieren, bevor sie einen "Aktivrenten-Job" annehmen.

Weitere Informationen: Steueränderungen 2026 - Überblick über die Neuerungen