Anleger von Investmentfonds, also von Publikumsfonds, versteuern zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, das heißt die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern - eine so genannte Vorabpauschale. Diese wird von der depotführenden Stelle ermittelt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Es werden darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben und von der Depotbank ans Finanzamt abgeführt. Anleger solten nun unbedingt darauf achten sollten, dass sich auf ihrem Konto genügend Liquidität befindet, damit die Steuer auf die Vorabpauschale entrichtet werden kann. 

1. Zunächst kurz zum Hintergrund

Liegt für das Depotkonto ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vor oder ist genügend Liquidität vorhanden, um die Steuer auf die Vorabpauschale zu entrichten, ist alles kein Problem. Aber: Ist auf dem Depotkonto keine Liquidität vorhanden, insbesondere weil bei thesaurierenden Fonds ja keine Erträge ausgeschüttet und dem Konto gutgeschrieben werden, sieht die Sache anders aus. Das heißt, die depotführenden Baken müssen "irgendwie schauen", wie sie vom Anleger an das Geld für die Steuer auf die Vorabpauschale kommen. Oder aber sie müssen Meldung ans Finanzamt machen.

2. Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 19.5.2022 (BStBl 2022 I S. 742 Rz. 251a ff.) geregelt, wie vorzugehen ist, wenn nicht genügend Liquidität vorhanden ist:

  • Reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) nicht aus, kann die Bank den Fehlbetrag von einem bei ihr geführten Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Anlegers einziehen (§ 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG). Auf das zum Depot hinterlegte Verrechnungskonto kann auch zugegriffen werden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge und Kontoinhaber nicht identisch sind. Ein Zugriff auf den Kontokorrentkredit ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger vor dem Zufluss der Kapitalerträge widerspricht. Bei mehreren Kontoberechtigten reicht es aus, wenn ein Kontoberechtigter widerspricht. Der Widerspruch gilt solange, bis er vom Gläubiger zurückgenommen wird.
  • Die Bank kann den Gläubiger der Kapitalerträge, also den Anleger, auffordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat die Bank den vollen Kapitalertrag seinem Betriebsstätten-Finanzamt anzuzeigen.
  • Sind depotführende Kreditinstitute, depotführende Stellen sowie Tochter- oder Schwestergesellschaften von Kapitalverwaltungsgesellschaften berechtigt, auf ein so genanntes Referenzkonto des Kunden zuzugreifen, wird es nicht beanstandet, dort den Fehlbetrag einzuziehen.

STEUERRAT: Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Es ist dann eine Veranlagung durchzuführen (§ 32d Abs. 3 EStG). Wenn also die depotführende Stelle mangels Kontendeckung die Abgeltungsteuer nicht einbehalten und abführen kann, muss der Anleger verpflichtend eine Steuererklärung abgeben und die entsprechenden Kapitalerträge in der Anlage KAP erklären. Sie werden dann nachversteuert. Und das kann extrem kompliziert sein, denn die notwendigen Angaben müssen zuweilen mühsam zusammengetragen werden. Anleger sollten daher immer auf eine ausreichende Kontendeckung achten bzw. der depotführenden Stelle ermöglichen, die Steuer von einem anderen Konto bzw. vom Girokonto einzubehalten. Das Wohnsitz-Finanzamt des Anlegers wird auf jeden Fall über den eventuellen Nichteinbehalt der Steuer informiert. Doch Anleger dürfen nicht darauf warten, dass sie von ihrem Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. zur (Nach-)Erklärung der Kapitalerträge und zur (Nach-)Entrichtung der Steuer aufgefordert werden. Sie müssen von sich aus tätig werden.

STEUERRAT: Die Vorabpauschale bzw. die Steuer darauf ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf zukünftige Veräußerungsgewinne. Das heißt: Die Anleger versteuern einen Veräußerungsgewinn beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale aber vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Dies sollte "im Fall der Fälle" grundsätzlich automatisiert geschehen. Doch das setzt natürlich voraus, dass die Depotbank auch weiß, was Sie als Anleger im Laufe der Besitzzeit bereits versteuert haben. Daher sollten Sie, falls tatsächlich ein Veräußerungsgewinn besteuert wird, prüfen, ob die Steueranrechnung korrekt erfolgt ist. Andererseits sollten Sie die Besteuerung, also auch die Vorabpauschalen, sorgfältig notieren, damit Sie beispielsweise bei einem Depotwechsel später nachweisen können, in welcher Höhe Steuern bereits entrichtet worden sind. Umso komplizierter wird das Ganze aber, wenn der Steuereinbehalt mangels Liquidität nicht von der Bank vorgenommen, sondern die Vorabpauschale über die Steuererklärung nachversteuert worden ist.

3. Die Praxis der Banken

Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen der depotführenden Stellen für den Fall, dass die Deckung auf dem Depotkonto für den Steuereinbehalt nicht ausreicht:

  • Banken mit persönlichen Kundenbeziehungen führen üblicherweise neben dem Depotkonto auch das Girokonto. Dieses wird dann belastet. Falls der erste Versuch der Belastung mit der Steuer auf die Vorabpauschale scheitert, werden die Kunden angeschrieben oder angerufen und um Deckung des Kontos gebeten. Erst wenn es nach einigen Tagen immer noch nicht gelungen ist, die Pauschale abzubuchen, erfolgt eine Meldung ans
    Betriebsstätten-Finanzamt.
  • Anders sieht es zuweilen bei den Direktbanken bzw. bei Banken ohne persönliche Kundenbeziehungen aus. Wenn die Bank keinen Zugriff auf ein Girokonto / Gegenkonto hat, unternimmt sie erst gar nicht den Versuch, den Kunden im Vorfeld zu informieren und benachrichtigt gleich das Betriebsstätten-Finanzamt. Das gilt mitunter auch dann, wenn zwar ein Zugriff auf ein Gegenkonto besteht, doch dieses durch den Steuereinbehalt "ins Minus rutschen" würde. Auch folgende Vorgehensweise wurde beobachtet: Die Bank verkauft einfach Fondsanteile in Höhe der Vorabpauschale (bzw. auf die Steuer darauf) für den Kunden.

STEUERRAT: Die Ausführungen zeigen, wie wichtig es ist, der Depotbank "Geld für die Steuer auf die Vorabpauschale zur Verfügung zu stellen", etwa indem Zugriff auf ein Girokonto / Gegenkonto ermöglicht wird. Ansonsten kann zumindest viel Arbeit auf betroffene Anleger zukommen und es besteht die große Gefahr, dass bei einem Verkauf oder Teilverkauf von Anteilen zu hohe Steuern gezahlt werden, weil man nicht mehr weiß oder notiert hat, wie viel seinerzeit an Steuern auf die Vorabpauschalen entrichtet worden ist.

Weitere Informationen: