Die Träger der Rentenversicherung führen bei Arbeitgebern Betriebsprüfungen durch, um die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zu kontrollieren (§ 28p SGB IV). Dabei gibt es sowohl turnusmäßige als auch anlassbezogene Betriebsprüfungen. Gerade bei Letzteren wird mitunter auch Schwarzarbeit aufgedeckt. AKTUELL hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass in Privathaushalten allerdings weder turnusmäßige noch anlassbezogene Betriebsprüfungen durchgeführt werden dürfen (Urteil vom 26.1.2026, L 7 BA 71/24).
  • Der Fall: Ein Pflegebedürftiger, der mittlerweile verstorben ist, schloss mit einer rumänischen Staatsangehörigen Vereinbarungen über Pflege- und Haushaltshilfstätigkeiten. Die Pflegekraft kam über eine Vermittlungsagentur in den Haushalt. Sie wohnte während ihrer Tätigkeit im Haushalt des zu Betreuenden und verpflegte sich dort mit. Die Zollverwaltung, die - auch - für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig ist, stellte nach dem Tod des Pflegebedürftigen fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war. Dabei lag eine abhängige Beschäftigung vor. Dementsprechend wurden entsprechende Unterlagen an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Dieser wiederum führte eine eigene Betriebsprüfung durch und erließ gegenüber den Erben einen Nachforderungsbescheid über hohe Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid. Sie sind der Auffassung, dass die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei. Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Das LSG bestätigte die Entscheidung.
  • Begründung: Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft - so lautet § 28p Abs. 10 SGB IV. Zwar ist umstritten, ob hiervon nur turnusmäßige Betriebsprüfungen in Privathaushalten erfasst seien und anlassbezogene Prüfung dennoch zulässig bleiben. § 28p Abs. 10 SGB IV unterscheidet aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasst. Die Ausnahmeregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV ist auch nicht nur in den Fällen anwendbar, in denen wegen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV praktiziert wird. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind bei Schwarzarbeit in Privathaushalten im Übrigen allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.

STEUERRAT: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, war bei Redaktionsschluss aber noch nicht bekannt. Unabhängig davon ist das Urteil natürlich kein Freibrief. Es geht lediglich um die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Betriebsprüfung in einem Privathaushalt zulässig ist. Selbstverständlich sind auch Arbeitgeber in Privathaushalten aufgefordert, ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Übrigens ging es in dem Fall um eine Nachforderung von sage und schreibe 66.222,94 EUR. Davon entfielen allein auf die Säumniszuschläge 22.743 EUR.

Weitere Informationen: Pflegebedürftigkeit: Pflege eines Angehörigen zu Hause