Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie einen Verlustverrechnungstopf, in dem Aktiengewinne und -verluste miteinander saldiert werden. Verbleibt am Jahresende ein Verlust in dem Topf, überträgt die Bank diesen in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Das Problem ist allerdings, dass der "interne Verlustausgleich" nur bei der jeweiligen Depotbank vorgenommen wird. Wer Depots bei mehreren Banken unterhält, kann die Saldierung von Gewinnen des einen Depots mit Verlusten des anderen Depots nur über seine Steuererklärung erreichen. Dafür kann jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt werden. Mit dieser Verlustbescheinigung kann der Verlustbetrag dann in der Steuererklärung geltend gemacht und gegebenenfalls mit positiven Aktienerträgen anderer Bankinstitute verrechnet werden. Falls nicht genügend "Ausgleichsvolumen" vorhanden ist, stellt das Finanzamt einen "vortragsfähigen Verlust" fest, so dass eine Verrechnung mit Gewinnen in einem der Folgejahre möglich ist. Wichtig: Wird eine entsprechende Bescheinigung beantragt, kann der Verlust nicht mehr auf der Ebene der Bank, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Anlegers berücksichtigt werden. Die Bank schließt dann den Verlustverrechnungstopf. Es gibt also kein Zurück mehr. Oder anders ausgedrückt: Wer eine Verlustbescheinigung beantragt, muss seine Verluste sehr sorgsam in der Steuererklärung eintragen. Was aber passiert, wenn ein Aktienverlust trotz beantragter Verlustbescheinigung nicht in der Anlage KAP zur Steuererklärung eingetragen wird?AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Verluste dann für immer steuerlich verloren sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der entsprechende Steuerbescheid rechtskräftig geworden, die Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in dem streitigen Punkt vorläufig ergangen ist. Ein entschuldbarer Fehler, der eventuell eine Änderung nach § 173 AO ermöglichen könnte, liegt üblicherweise nicht vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F).
- Der Fall: Eheleute - die Ehefrau war Bankkauffrau - hatten in ihrer Steuererklärung 2021 einen Verlust aus Aktiengeschäften von rund 100.000 EUR nicht erklärt, obwohl sie eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragt hatten. Dementsprechend wurde der Verlust bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt; der Steuerbescheid wurde auch nicht mittels Einspruch angefochten. Die Kläger hatten noch einen Verlustvortrag aus früheren Jahren; doch auch der entsprechende Bescheid über die Verlustfeststellung zum 31.12.2021 erging ohne die neuen Verluste und wurde rechtskräftig. Nachdem die Eheleute von der Bank eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" einreichten, aus der sich unter anderem höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Am nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes trifft die Kläger ein grobes Verschulden. In Zeile 13 der Anlage KAP 2021 wurde ausdrücklich nach "Nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien" gefragt. Diese Frage ist selbst für steuerliche Laien verständlich; für jemanden, der - wie hier die Klägerin - eine Ausbildung als Bankkauffrau besitzt, ist sie es erst recht. Entscheidend ist nicht, ob die Kläger die Einzelheiten zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Allgemeinen und der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Besonderen verstanden haben. Vielmehr ist maßgeblich, ob sie davon wussten, dass ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist und der Verlustverrechnungstopf von der Bank geschlossen wurde. Beides ist eindeutig zu bejahen. Die Kläger haben sich bei der Erstellung der Steuererklärung offensichtlich nicht die Mühe gemacht, in die von der Bank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen. Hätten sie dies getan, hätte ihnen der dort ausgewiesene Verlust nicht verborgen bleiben können. Dass Banken jährliche Steuerbescheinigungen ausstellen und solche Bescheinigungen - wie der Name schon sagt - steuerlich relevant sind, war zumindest der Klägerin als Bankkauffrau bekannt.
STEUERRAT: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ob der Fall anders entschieden worden wäre, wenn die Klägerin nicht Bankkauffrau gewesen wäre? Das ist zwar denkbar, allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Ungeachtet dessen zeigt der Fall, wie wichtig es ist, die Anlage KAP sorgfältig auszufüllen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Das Gesagte gilt im Grundsatz nicht nur für Aktiengeschäfte, sondern auch für andere Kapitalerträge. Für diese bilden die Banken gegebenenfalls einen zweiten Verlustverrechnungstopf.
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