Wer vor vielen Jahren eine Direktversicherung abgeschlossen hat, möchte sich bei Renteneintritt entweder über eine laufende Rente daraus oder aber über eine Kapitalauszahlung erfreuen. Leider wird die Freude über eine Kapitalabfindung oftmals getrübt, denn in enorm vielen Fällen ist diese - ohne jegliche Ermäßigung - zu versteuern. Und dann sind schnell 30 oder 35 Prozent des Kapitals "wegbesteuert". Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Beiträge zur Direktversicherung in der Ansparphase aus unversteuertem Einkommen geleistet worden sind. Sprich: bei denen die Beiträge im Wege einer Gehaltumwandlung aufgebracht worden sind und der jeweilige Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei war. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung) nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein vertragliches Kapitalwahlrecht bestand. Damit sind Kapitalabfindungen in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23).
  • Der Fall: Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 EUR ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Tarifermäßigung ("Fünftel-Regelung"), da der Gesetzeswortlaut von
    § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Die Kapitalabfindung sei in einer Summe ausbezahlt worden, so dass die erforderliche Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorgelegen habe. Das Finanzgericht hat die Klage dennoch abgewiesen und die Revision beim BFH blieb erfolglos. Die Kapitalauszahlung war nicht ermäßigt zu besteuern.
  • Begründung: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden zwar nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG im Rahmen der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert. Allerdings bedarf es für die Ermäßigung auch einer "Außerordentlichkeit" der Leistung. Hieran fehle es im Streitfall. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt werde. Verschiedene Finanzgerichte hätten versucht, diesbezüglich statistisches Material zu erhalten (siehe z.B. FG Köln, Urteile vom 12.8.2020, 5 K 3136/16, und vom 30.9.2021, 15 K 855/18). Diese Versuche seien zwar unergiebig gewesen, doch bereits die wenigen Ergebnisse deuteten darauf hin, dass die Wahl der Kapitalauszahlung nicht nur in sehr seltenen und daher atypischen Einzelfällen gewählt würde. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. habe die Einschätzung geäußert, dass Kapitalzahlungen bei Erreichen einer Altersgrenze oder durch Rückkauf durchaus einen hohen Anteil einnähmen, also nicht atypisch seien. Letztlich sprächen die - wenn auch nur bruchstückhaften - Zahlen, die die einzelnen Finanzgerichte haben ermitteln können, allesamt dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird. Im Übrigen habe der Klägerin von Anfang an ein Kapitalwahlrecht zugestanden, dessen Ausübung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig war.

STEUERRAT: Wer die Auszahlung einer Direktversicherung erwartet oder aber vor der Frage steht, ob er statt einer Rente eine Kapitalabfindung wählen soll, muss prüfen, ob und wie die Kapitalabfindung versteuert wird. Grundsätzlich gilt bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind: Vielfach wurden die Beiträge zur Direktversicherung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn erbracht. Betrug die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre und die Beitragszahlung mindestens fünf Jahre, ist die spätere Kapitalauszahlung steuerfrei. Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen worden sind, kam stattdessen bei einer Gehaltsumwandlung üblicherweise die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Betracht mit der Folge, dass eine Kapitalauszahlung (voll) steuerpflichtig ist. Das FG Münster hatte bereits entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E).

STEUERRAT: Am besten sollten Betroffene vor der Auszahlung des Kapitals aus einer Direktversicherung mit der Versicherungsgesellschaft sprechen und sich über die steuerlichen Folgen aufklären lassen. Denn insbesondere bei Altverträgen, die 20 oder gar 30 Jahre laufen, ist oft selbst für "Steuerprofis" schwer erkennbar, ob und inwieweit die Beiträge tatsächlich aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind. Denn wer hat schon die Lohnbescheinigungen der letzten 30 Jahre aufbewahrt? Und selbst wenn die Lohnbescheinigungen vorliegen: Zuweilen verfügen Arbeitnehmer über zwei verschiedene Altersvorsorgeverträge. Wer weiß schon nach so vielen Jahren, für welchen Vertrag die Beiträge pauschal besteuert wurden? Ganz zu schweigen von den Folgen bei einem Arbeitgeberwechsel in den letzten Jahren oder dem Wahlrecht für Altverträge, das im Jahre 2005 bestanden hat. Die Versicherungsgesellschaften aber müssen (oder sollten) die Historie kennen und dementsprechend Auskunft darüber erteilen können, mit welchen Steuerfolgen nun zu rechnen ist.

STEUERRAT: Ein Hinweis noch zu Kleinbetragsrenten. Seit 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftel-Regelung nach § 34 EStG steuerbegünstigt (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG). Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 93 Abs. 3 EStG). Das sind 39,55 EUR im Jahre 2026. Seltsam übrigens: Erst kürzlich wurde die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften, also Kleinbetragsrenten, in bestimmten Fällen sogar auf bis zu 2 Prozent der Bezugsgröße erhöht (§ 3 Abs. 2 und 2a BetrAVG, geändert durch das "Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze"; vgl. SteuerSparbrief Januar 2026). Für die Fünftel-Regelung, also für die Steuerermäßigung, wurde diese Erhöhung aber offenbar nicht vollzogen. Ein gesetzgeberisches Versehen?

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