Der Rundfunkbeitrag wird nach bisherigem Recht steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Hier gehört er zu den abziehbaren Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 EUR pro Monat berücksichtigt werden. Allerdings wird der Beitrag für Zweitwohnungen auf Antrag üblicherweise ohnehin nicht erhoben (vgl. SteuerSparbrief März 2023). AKTUELL unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, damit Rundfunkbeiträge auch unabhängig von der Frage einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigt sind. Das Az. lautet 1 K 67/26. Darauf weist der BdSt in seiner Presseinformation vom 4.3.2026 hin.Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum so genannten soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern aber auch explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt, etwa im Saarland. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag aber nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Das heißt: Der Gesetzgeber bestimmt zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums und ist an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden. Er muss den Grundfreibetrag also entsprechend festlegen. Insofern stellt sich nach Ansicht des BdSt die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bezieher von Bürgergeld bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.
STEUERRAT: Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern berufen, auch wenn die Erfolgsaussichten wohl nicht als sonderlich groß bezeichnet werden können. Ein Anspruch auf ein Ruhenlassen des eigenen Verfahrens ist mit dem Einspruch allerdings noch nicht verbunden. Dieser besteht erst, wenn der Fall vor den Bundesfinanzhof geht. Es gibt aber immerhin die Hoffnung, dass die Finanzämter die Verfahren aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Einsprüche stillschweigend ruhen lassen. Einen Mustereinspruch finden Sie im SteuerSparbrief Mai 2026 .
STEUERRAT: Derzeit ergehen sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages ohnehin vorläufig, da ein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig ist (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001). Konkret: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte zwar entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages sowohl für 2023 als auch für 2024 nicht zu beanstanden ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die auch einlegt wurde. Die obersten Steuerrichter müssen sich mit der Frage befassen, ob der jeweilige Grundfreibetrag angehoben werden muss, weil der Gesetzgeber den betragsmäßigen Wert für das Existenzminimum im Sozialrecht - möglicherweise - höher angesetzt hat als im Steuerrecht (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23, Revision unter III R 26/24). Das BMF hat daraufhin verfügt, alle Steuerfestsetzungen ab 2023 vorläufig ergehen zu lassen (vgl. SteuerSparbrief Januar 2025). Aber umfasst der Vorläufigkeitsvermerk auch die obige Frage, ob der Grundfreibetrag wegen des Rundfunkbeitrags höher angesetzt werden muss, so dass ein Einspruch entbehrlich ist? Steuerrat24 meint: Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Finanzverwaltung und mitunter auch die Finanzgerichte bezüglich des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks eher restriktiv sind, den Umfang also eher enger als weiter betrachten (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 K 3172/17). Insofern kann es wohl nicht schaden, trotz des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch in Sachen "Rundfunkbeitrag" einzulegen.
Weitere Informationen: SteuerSparbrief Mai 2026

