Das Thema "Kapitalabfindung einer Direktversicherung" erhitzt die Gemüter, da die Einmalzahlung grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt und auch noch voll besteuert wird. Genauer gesagt gilt zur Besteuerung: Wenn Beiträge zu einer Direktversicherung in der Ansparphase im Wege einer Gehaltumwandlung aufgebracht worden sind und der jeweilige Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei war, ist die spätere Kapitalabfindung zu versteuern - und zwar ohne jegliche Tarifermäßigung. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung) nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein vertragliches Kapitalwahlrecht bestand (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23). Steuerrat24 hat über das BFH-Urteil im SteuerSparbrief März 2026 berichtet.AKTUELL ist darauf hinzuweisen, dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist. Denn wie jetzt bekannt geworden, liegt zu dem Thema bzw. gegen eine Parallelentscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 28/23) nun eine Verfassungsbeschwerde vor. Das Az. lautet 2 BvR 372/26.
STEUERRAT: Ob die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde annehmen und tatsächlich in der Hauptsache entscheiden werden, ist zwar noch nicht bekannt. Dennoch sollten entsprechende Fälle unter Berufung auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorerst (weiter) offen gehalten werden. Es besteht also ein kleiner Funken Hoffnung, dass zumindest die Tarifermäßigung in Betracht kommen könnte.
STEUERRAT: Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist leider nicht bekannt. Es ist aber vorstellbar, dass sich diese auf die Ungleichbehandlung von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds auf der einen Seite und Direktzusagen und Unterstützungskassen auf der anderen Seite richtet. Denn während die Kapitalzahlungen bzw. -abfindungen aus den erstgenannten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung keiner Tarifermäßigung unterliegen, gelten Kapitalzahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, damit - bei Zusammenballung - als außerordentliche Einkünfte und unterliegen durchaus der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, BStBl. 2009 I S. 273, Rz. 267). Das erscheint ungerecht, auch wenn der BFH hierin keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) sieht.
Weitere Informationen:
- Direktversicherungen: Steuerregeln für Beiträge und Leistungen
- Direktversicherung: Keine Tarifermäßigung für Kapitalabfindung
- SteuerSparbrief März 2026

