Im Mai 2026 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, wieder eine Prämie für den Kauf von Elektroautos einzuführen. Käufer können seit dem 20.5.2026 bis zu 6.000 EUR Zuschuss online über das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich allerdings je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing. Förderfähig sind Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2026 erstmals zugelassen werden. Das Fahrzeug darf vorher noch nicht zugelassen worden sein. Eine wesentliche Bedingung für den Erhalt der Prämie lautet: Das gemeinsam zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf 80.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Gibt es zwei Kinder unter 18 Jahre im Haushalt, liegt die Grenze bei 90.000 EUR. Dabei ist - je nach Haushaltseinkommen - eine soziale Komponente der Förderung zu beachten. Das heißt: Die volle Förderung von 6.000 EUR erhält ein Haushalt mit mindestens zwei Kindern bei Erwerb eines vollelektrischen Fahrzeugs - und auch nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 45.000 EUR. Ein Haushalt ohne "förderrelevantes" Kind und mit einem Haushaltsjahreseinkommen zwischen 60.001 EUR und 80.000 EUR erhält eine Förderung von 3.000 EUR für ein vollelektrisches Fahrzeug. Die genaue Staffelung finden Sie hier . Aber was ist eigentlich das "zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen"?1. Wie denifiert sich das "zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen"
Der Begriff "zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen" ist an das Einkommensteuerrecht angelehnt, wobei sich dort lediglich der Begriff "zu versteuerndes Einkommen" befindet. Dieses wird in jedem Steuerbescheid ausgewiesen. Es handelt sich dabei nicht um die Bruttoeinnahmen, beispielsweise den Bruttoarbeitslohn eines Jahres, sondern um die steuerpflichtigen Einnahmen nach Abzug aller steuerlich relevanten Ausgaben.
Für die E-Auto-Förderung maßgebend ist jedoch nicht das zu versteuernde Einkommen eines einzelnen Jahres, sondern der Durchschnitt der beiden letzten Jahre. Damit sollen Einkommensspitzen geglättet werden, die beispielsweise dadurch entstehen, dass ein Arbeitnehmer in einem Jahr eine hohe Abfindung erhalten hat. Andererseits soll vermieden werden, dass insbesondere Selbstständige durch Steuergestaltungen in den Genuss der E-Auto-Förderung gelangen könnten. Elterngeld, BAföG oder Einnahmen aus einem Minijob gehören übrigens nicht zum versteuernden Einkommen und fließen nicht in die Berechnung des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens ein.
Konkret heißt es in der Förderrichtline: Für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person wird das anzusetzende Einkommen als Durchschnitt der in den beiden jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen ermittelt; die zugrunde zu legenden Bescheide dürfen nicht älter als drei Kalenderjahre sein. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus der Summe der so ermittelten Durchschnittswerte.
STEUERRAT: Wichtig ist es also, alle abziehbaren Kosten auch tatsächlich geltend zu machen, da Bürger sonst einerseits zu viel Steuern zahlen, andererseits aber möglicherweise nicht in den Genuss der E-Auto-Förderung gelangen.
Leben mehrere Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, ist das zu versteuernde Einkommen aller Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen; es sind mithin alle Steuerbescheide vorzulegen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird aber nur ein gemeinsames "zu versteuerndes Einkommen" ermittelt. Das Einkommen erwerbstätiger Kinder, die auch im Haushalt leben, ist laut BAFA nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für erwachsene Kinder. Ein Haushalt besteht aus einer einzelnen Person oder mehrere Personen, die "eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftseinheit bilden" so das BAFA. Darunter fallen Ehegatten, Lebenspartner und Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften.
STEUERRAT: Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, wird das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vermutet, sofern nicht durch Eigenerklärung glaubhaft gemacht wird, dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird. Das dürfte insbesondere reine Wohngemeinschaften betreffen, das heißt, diese sollten bzw. können eine entsprechende Eigenerklärung abgeben.
Für die Förderung zählt das über die aktuellsten zwei Einkommensteuerbescheide zum Zeitpunkt der Antragstellung gemittelte Einkommen. Das heißt, es ist ein Durchschnitt aus zwei Steuerjahren zu bilden. Spätere Änderungen im Status oder Einkommen, beispielsweise während der Haltedauer, haben keine Auswirkungen auf die Förderung.
Einmalzahlungen, zum Beispiel Abfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, werden berücksichtigt, sofern sie im Einkommensteuerbescheid als Teil des zu versteuernden Einkommens enthalten sind. Ob Zins- und Kapitalerträge zum Einkommen zählen, richtet sich danach, ob diese im Steuerbescheid festgestellt worden sind. Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge zählen nicht zum zu versteuernden Einkommen und bleiben folglich unberücksichtigt.
2. Welche Kinder sind "förderrelevant"?
Als "förderrelevant" gilt ein im Haushalt der antragstellenden Person lebendes Kind, für das eine Kindergeldberechtigung besteht und das zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Neufahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3. Nachweis des Haushaltsjahreseinkommens und der Anzahl der förderrelevanten Kinder
Anträge auf E-Auto-Förderung sind spätestens zwölf Monate nach der Zulassung auf den Antragsteller über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite https://foerderzentrale.gov.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular zu stellen. Mit der Antragstellung sind laut Förderrichtline unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:
- Für jede der zum Haushaltseinkommen beitragenden Person sind grundsätzlich die beiden jeweils aktuellsten Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes, die nicht älter als drei Kalenderjahre sein dürfen, vorzulegen. Für Jahre, in denen eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt wurde, genügt jeweils der gemeinsame Einkommensteuerbescheid für beide Partner.
- Bezüglich der Anzahl förderrelevanter Kinder ist der Kindergeldnachweis der Familienkasse beizubringen.
STEUERRAT: Selbstredend ist jeder Antragsteller verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
4. Und wenn bislang keine Steuererklärung abgegeben wurde?
Personen ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sollten freiwillig eine solche beim zuständigen Finanzamt einreichen. Denn ohne Steuerbescheid gibt es keine Förderung. Zumindest bislang gibt es keine Hinweise darauf, wie das BAFA mit einer vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung umzugehen hat. Auch finden sich keine Hinweise darauf, wie in Fällen zu entscheiden ist, in denen Bürger ihren Wohnsitz erst kürzlich nach Deutschland verlagert haben und die daher - selbst wenn sie wollten - keine Veranlagung für ein Vorjahr in Deutschland beantragen können. Hier wird es sicherlich noch weitere Ausführungsbestimmungen geben.
STEUERRAT: Manch Bürger wird sich noch an das so genannte Baukindergeld erinnern, das seit dem 18.9.2018 für einen gewisse Zeit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden konnte. Möglicherweise werden einige der Bestimmungen nun auch für die E-Auto-Förderung übernommen (siehe dazu Baukindergeld: Was ist zu tun, wenn keine Steuerbescheide vorliegen?). Aber das ist eine reine Vermutung; genaue Bestimmungen bleiben abzuwarten.

