Die Kapitalabfindung einer Direktversicherung, das heißt die Einmalzahlung, unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem wird sie auch noch voll besteuert. Genauer gesagt gilt zur Besteuerung: Wenn Beiträge zu einer Direktversicherung in der Ansparphase aus steuerfreiem Arbeitslohn erbracht wurden, ist die spätere Kapitalabfindung zu versteuern - und zwar ohne jegliche Tarifermäßigung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung) nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein vertragliches Kapitalwahlrecht bestand (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23 u. X R 28/23). Steuerrat24 hat darüber im SteuerSparbrief März 2026 berichtet. AKTUELL (Stand 1.7.2026) ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 372/26) gegen die volle Besteuerung leider nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Damit ist also das letzte Wort gesprochen.STEUERRAT: Es bleibt somit bei der vollen Besteuerung der Kapitalabfindung einer Direktversicherung. Gleiches gilt für Abfindungen bei Pensionskassen und Pensionsfonds. Kapitalzahlungen aus Direktzusagen (Pensionszusagen) und Unterstützungskassen hingegen gelten als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, damit - bei Zusammenballung - als außerordentliche Einkünfte und unterliegen durchaus der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, BStBl. 2009 I S. 273, Rz. 267). Das erscheint zwar ungerecht, doch der BFH sieht hierin keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Und wie erwähnt wird sich Karlsruhe dem Thema nicht annehmen.
STEUERRAT: Wer die Auszahlung einer Direktversicherung erwartet oder aber vor der Frage steht, ob er statt einer Rente eine Kapitalabfindung wählen soll, muss prüfen, ob und wie die Kapitalabfindung versteuert wird. Grundsätzlich gilt bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind: Vielfach wurden die Beiträge zur Direktversicherung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn erbracht. Betrug die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre und die Beitragszahlung mindestens fünf Jahre, ist die spätere Kapitalauszahlung steuerfrei. Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen worden sind, kam stattdessen bei einer Gehaltsumwandlung üblicherweise die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Betracht mit der Folge, dass eine Kapitalauszahlung (voll) steuerpflichtig ist.
Weitere Informationen:
- Direktversicherungen: Steuerregeln für Beiträge und Leistungen
- Direktversicherung: Keine Tarifermäßigung für Kapitalabfindung
- SteuerSparbrief März 2026

